• Genehmigung von Einrichtungen

     

    - Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung-

     

     

    Genehmigungs-Nr.:

    V-13/10/1

    Genehmigungs-Datum:

    13.10.2010

    Gültigkeitsdauer: 

    5 Jahre  (bis zum 01.11.2015)

    Hersteller:

    Elpro EAE GmbH

    Bezeichnung:

    EAE V1

    Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung für von Hand oder
    auch automatisch betriebene Treibscheiben-, ein- und
    doppeltrümige Trommel- und Bobinenförderanlagen ohne
    Versteckeinrichtung mit einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit
    bis zu 4 m/s (Förderhäspel nach TAS 3.1.1)

    Unterlagen:

    - Beschreibung der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung

    - Stromlaufpläne der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung

    - Prüfanweisung

    - Geräte- und Bauteilliste

    - Datenblatt der Steuerung S7-200 der Fa. Siemens

    - Datenblatt der Steuerung FX1S MTD SS der Fa. Mitsubishi

    - Datenblatt des Impulsgebers des Typs GI330/ GI332 der
       Fa. Baumer Hübner IVO

    - Programmausdruck der Steuerung S7-200

    - Programmausdruck der Steuerung FX1S MTD SS

    - Prüfbericht der DMT GmbH & C. KG -Fachstelle für Sicherheit -
       Seilprüfstelle - Nr. P10-00563 - SPS-Br - vom 14.09.2010
       Der Prüfbericht der DMT ist Bestandteil dieser Genehmigung.

     

    Bauartbeschreibung:

     

    Die Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung des Typs EAE V1 darf an handbedienten und
    auch an automatisch betriebenen Treibscheiben-, eintrümigen Trommel- und Bobinenförder-
    anlagen und an zweitrümigen Trommel- und Bobinenförderanlagen ohne Versteckeinrichtung
    mit einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit bis zu 4 m/s (Förderhäspel nach TAS 3.1.1) eingesetzt
    werden. An Anlagen mit einer maximal zulässigen Fahrgeschwindigkeit von 2 m/s bis 4 m/s kann
    neben der Überwachung auf Übergeschwindigkeit eine mit Schachtmagnetschaltern realisierte
    Einfahrüberwachung vorgesehen werden, die gewährleistet, dass die Endanschläge mit einer
    Fahrgeschwindigkeit von höchstens 2 m/s durchfahren werden können.

    Der Kern der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung besteht aus einem zweikanaligen,
    hardware- und software-diversitären Auswertesystem, wobei kompakte, speicher-
    programmierbare Steuerungen des Typs S7-200/CPU 222 der Fa. Siemens (Kanal 1) und
    des Typs FX1S-14MT-DSS der Fa. Mitsubishi (Kanal 2) eingesetzt werden.  Beide Systeme
    sollen, bis auf die Visualisierung über ein Textdisplay, ausschließlich für die Überwachung der
    Geschwindigkeit des Seilträgers verwendet werden und keine weiteren Steuerungs- und
    Regelungsaufgaben übernehmen. Zur Visualisierung ist an die S7-200 ein Textdisplay des
    Typs TD 200 angeschlossen. Bis auf die Impulsgeber sind alle verwendeten Bauteile und
    Systeme kompakt in einem Gehäuse untergebracht.

    Als Geber zur Erfassung der aktuellen Geschwindigkeit des Seilträgers werden zwei jeweils
    zweispurige (Spur A und Spur B) Impulsgeber (inkrementale Drehgeber mit optischem
    Abtastprinzip) des Typs GI330/GI 332 der Fa. Baumer verwendet, die getrennt voneinander
    montiert werden. Die Auflösung dieser Impulsgeber beträgt typenspezifisch bis zu 6000
    Impulse/Umdrehung. Mindestens ein Impulsgeber ist formschlüssig am Seilträger zu befestigen.
    Spur A beider Geber wird in der Mitsubishi-SPS ausgewertet, Spur B der Geber in der
    Siemens-SPS. Beide Steuerungen bieten standardmäßig die Möglichkeit, über schnelle Zähler
    Pulsfolgen zu zählen. Aus den Zählerwerten wird für beide Spuren in beiden Kanälen die
    Frequenz der Pulsfolge als Maß für die aktuelle Geschwindigkeit ermittelt und mit software-
    mäßig festgelegten Grenzwerten für 50 % und 120 % der maximal zulässigen Fahr-
    geschwindigkeit verglichen. Werden in den Schachtendbereichen die Schachtschalter für die
    Einfahrüberwachung angefahren, wird die Überwachung auf 50 % aktiviert.

    Sowohl in Kanal A als auch in Kanal B der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung
    werden die errechneten Frequenzen beider Geber mit Wirkung in den Sicherheitskreis auf
    Gleichlauf überwacht.

    Die Schnittstelle zum Sicherheitskreis des Förderhaspels wird über Relais-Kontakte von
    Ausgangsschützen, die nach dem Ruhestromprinzip angesteuert werden, sowohl für
    Kanal A als auch für Kanal B realisiert. Weitere Kontakte dieser Ausgangsschütze werden
    zur Überwachung auf Gleichlauf in die jeweils zweite Steuerung zurückgemeldet. Die Stellung
    der vorhandenen Schachtschalter wird ebenso wie das Ansprechen der Geschwindigkeits-
    überwachungseinrichtung angezeigt. Im jedem Kanal der Geschwindigkeitsüberwachungs-
    einrichtung wird ein 1 Hz-Lebenszeichen erzeugt, welches von jeweils anderen Kanal mit
    Wirkung in den Sicherheitskreis ausgewertet wird.

    Die in den Steuerungssystemen ausgeführten Überwachungen sind prüfbar ausgeführt.
    Dazu wird in der S7-200 ein stetig von 0 bis 2 KHz ansteigender Prüftakt gebildet, der
    nach Einschalten des Prüfmodus durch eine Umschaltvorrichtung auf die Zählereingänge
    beider Steuerungen geschaltet wird. Mit diesem Takt werden die Schaltschwellen der
    Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung ausgelöst. Die Auslösungen werden im
    Textdisplay angezeigt.

     

    Hinweise

    Bei der Errichtung und Inbetriebnahme der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung
    mit der Typenbezeichnung EAE V1 sind die nachfolgend genannten Punkte a) bis i)
    zu beachten:

    1. Vom Hersteller ist für den jeweiligen Anwendungsfall eine anlagenbezogene
      Prüfanweisung beizuliefern, die ggf. gesonderte, speziell auf die Förderanlage
      bezogene Prüfhinweise beinhaltet.
    2. Bei den regelmäßigen Prüfungen der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung
      gemäß § 13 der  BVOS vom 04.12.2003 ist die Prüfanweisung des Herstellers
      (s. Antragsunterlagen) zu beachten.
    3. Die anlagenspezifische Konfiguration der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung
      muss im Rahmen der Genehmigung von Schachtförderanlagen nach § 4 der BVOS
      dokumentiert (mit Angabe der Position der Schachtschalter und der eingestellten
      Ansprechmarken der Überwachung), anlagenspezifisch geprüft und beurteilt werden.
      Sie ist in diesen Antragsunterlagen beispielhaft an die Ausführung der Bühnenanlage
      der Fa. Deilmann-Haniel Shaft Sinking am Schacht Konrad 1 angelehnt.
    4. Dem Antrag auf Genehmigung einer Schachtförderanlage nach § 4 BVOS ist eine
      vollständige Stückliste beizulegen, in der die verwendeten Baugruppen/Komponenten
      der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung dokumentiert sind.
    5. Ist der Einsatz anderer, aber funktionsgleicher Geräte geplant, ist dies nur nach Rück-
      sprache und mit Zustimmung der Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW und nach
      Prüfung durch die Prüfstelle, der DMT GmbH & Co. KG, Fachstelle für Sicherheit
      - Seilprüfstelle, zulässig.
    6. Im eingebauten Zustand müssen die zur Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung
      gehörenden Baugruppen und Komponenten hard- und software-mäßig eindeutig
      identifizierbar sein, z.B. bei der Hardware auf der Frontseite der Baugruppen.
    7. Die in Betrieb befindlichen Baugruppen und Komponenten der Geschwindigkeits-
      überwachungseinrichtung  dürfen bei der Instandhaltung oder bei der Wartung nur
      durch geprüfte Originalteile der entsprechenden Hersteller ersetzt werden.
    8. Nach dem Austauschen von Baugruppen oder Komponenten durch identische
      Bauteile sind diese auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin zu prüfen.
    9. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die in Betrieb
      befindlichen anlagenunabhängigen Softwareteile (Programme und zugehörige
      Dokumente sowie Daten) bei der Wartung und bei der Übertragung der Programme
      ggf. nach dem Austausch von Baugruppen nicht durch ungeprüfte Softwareteile
      ersetzt werden können.

    Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann entschädigungslos zurückgezogen
    werden, wenn die in den Verkehr gebrachten Betriebsmittel und Anlagenteile nicht den
    der Genehmigungsprüfung zugrunde liegenden Ausführungen entsprechen.


    Verlängerung vom 04.12.2015

    Die Gültigkeitsdauer für die Bauartgenehmigung V-13/10/1 wird bis zum 31.12.2020 verlängert.
    Hinsichtlich des Einsatzbereiches sind weiterhin die Hinweise der o.g. Bauartgenehmigung zu beachten.