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7. Werkstoffe für Treibscheiben- und Seilscheibenfutter
Vorbemerkung:
Wenn im Einzelfall nichts anderes angegeben ist, darf bei Bremsberechnungen
als Reibwert des Treibscheibenfutters µ1 = 0,25 zugrunde gelegt werden, sofern
für die Förderseile Tränkungsmittel und Schmierstoffe nach DIN 21 258 verwendet
werden.Treibscheibenfutter aus Gurtband-Werkstoffen mit mehreren Gewebeeinlagen
gelten als zugelassen, wenn ein Reibwert von µ1 = 0,25 gewährleistet ist.Für Treibscheibenfutter aus Leder oder Lederbestandteilen gelten § 8 Abs. 2 und
§ 15 Abs. 4 BVOS.