• 7. Werkstoffe für Treibscheiben- und Seilscheibenfutter

    Vorbemerkung:

    Wenn im Einzelfall nichts anderes angegeben ist, darf bei Bremsberechnungen
    als Reibwert des Treibscheibenfutters µ1 = 0,25 zugrunde gelegt werden, sofern
    für die Förderseile Tränkungsmittel und Schmierstoffe nach DIN 21 258 verwendet
    werden.

    Treibscheibenfutter aus Gurtband-Werkstoffen mit mehreren Gewebeeinlagen
    gelten als zugelassen, wenn ein Reibwert von µ1 = 0,25 gewährleistet ist.

    Für Treibscheibenfutter aus Leder oder Lederbestandteilen gelten § 8 Abs. 2 und
    § 15 Abs. 4 BVOS.