• 2. Nachtrag zur Bauartzulassung 2.5

    Zulassungs - Nr.:

    B-4/82/1 (N 2)

    Zulassungs - Datum:

    24.8.1993

    Hersteller:

    Nöll Service und Maschinentechnik GmbH,
    Niederlassung Dülmen, Bereich EPR

    Bauart:

    Scheibenbremsapparat der SMAG - EPR Bergwerkstechnik
    mit elektrohydraulischer Steuerung

    Unterlagen:

    Antrag vom 6.7.1993 - Mittmann / grl -
    - SMAG - EPR Zeichnung 2030.5370 Blätter 1 bis 17, SMAG
    - EPR Hydraulikschema 2030.5370 a
    - MAN - GHH Produktinformation Scheibenbremselement BE 100, Blätter 1 bis 7
    - MAN - GHH Nachweis Bremseinheit BE 100 MAN - GHH: Seiten B 1 und G 5

    Prüfbericht:

    DMT - Fachstelle für Sicherheit - Seilprüfstelle,
    Dinnendahlstr. 9, 44809 Bochum, vom 28.7.1993 - SPS-Sn/Ro-D11 DON

    Kurzbeschreibung der Änderungen:

    Die 2. Nachtragszulassung stellt eine Erweiterung der bestehenden Bauartzulassung B-4/82/1 (N 1) dar.

    Die Änderungen sind dadurch gekennzeichnet, daß neben den bisher ausschließlich verwendeten
    Bremskrafterzeugern der Fa. AB Hägglund und Söner, Mellansel / Schweden (entsprechend der
    Sonderzulassung Nr. 1 vom 19.1.1982 in Verbindung mit dem 1. Nachtrag zur Sonderzulassung
    Nr. 1 vom 22.12.1986) wahlweise auch Bremskrafterzeuger des Typs BE 100 des Herstellers
    MAN Gutehoffnungshütte, Oberhausen (entsprechend der Sonderzulassung Nr. 3 vom 28.1.1991)
    verwendet werden dürfen.

    Die elektrohydraulische Steuerung des unter Nr.: B-4/82/1 (N 1) zugelassenen Bremsapparates und
    die Bremskrafterzeuger entsprechend Sonderzulassung Nr. 3 bilden in Kombination den mit diesem
    2. Nachtrag zugelassenen Bremsapparat.

    Auf Grund des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom (Ausfertigungsdatum dieser
    Verfügung) -83.15.16.4-2001-2- behält die Bauartzulassung nach Übergang der bestehenden Rechte
    der Hazemag EPR Bergwerkstechnik an dieser Zulassung auf die SIEMAG Transplan GmbH bei
    sonst unveränderter Bauart der Betriebsmittel und Anlagenteile ihre Gültigkeit, wenn die Betriebsmittel
    und Anlagenteile mit dem Namen und gegebenenfalls mit dem Zeichen des letztgenannten Unternehmers
    gekennzeichnet sind.