• 0.

    Erläuterungen

    0.1.

    Das Verzeichnis

    enthält alle seit 1978 neu zugelassenen Bauteile sowie ältere Bauteile, die
    auf Grund vorliegender Bauartzulassungen weiterhin gebaut werden
    dürfen, in folgender Aufgliederung:

     

    1. Fahrtregler

     - F -

     

    2. Bremsapparate

     - B -

     

    3. Klemmkauschen

     - K

     

    4. Wirbel

     - W -

     

    5. Karabinerhaken

     - H -

     

    6. Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen

     - V -

     

    7. Werkstoffe für Treibscheiben und Seilscheibenfutter

     - T -

     

    Diese Teile erhalten neue Zulassungs-Nummern (siehe Nr. 0.4.1).

     

     

    0.2.

    Die Anlage

     

     

     

    zu dem Verzeichnis enthält Hinweise zum Antragsverfahren für die
    Bauartzulassung nach § 8 BVOS mit zugehörigen Prüfblättern für
    Fahrtregler und für Bremsapparate.

     

     

    0.3.

    Die Anhänge 1 bis 5

     

     

     

    enthalten Bauteile, die nicht mehr gebaut werden oder, da sie den
    Anforderungen der TAS nicht entsprechen, nicht mehr gebaut werden dürfen.
    An vorhandenen Anlagen dürfen sie nach § 72 Abs. 2 BVOS auf Grund
    der Erlaubnis oder Betriebsplanzulassung für die betreffende Anlage in
    Verbindung mit der vorliegenden Bauartzulassung weiter betrieben werden.

    Dazu können gegebenenfalls Nachträge kommen, mit denen die
    zugelassene Bauart verbessert, aber noch nicht vollständig den TAS
    angepaßt wird.

    Diese Bauteile behalten die alte Zulassungs-Nummer, die aber durch die
    Jahreszahl der Zulassung und bei Fahrtreglern außerdem um die
    Firmenbezeichnung des Herstellers erweitert wird. Die Gliederung
    entspricht Ziffer 1 bis 5 des Verzeichnisses.

    Greiferhäspel bedürfen keiner Bauartzulassung mehr (vergleiche § 8 BVOS).
    Sie müssen jedoch TAS Nr. 9.4.4 genügen; entsprechende Unterlagen sind
    den Erlaubnisanträgen oder Betriebsplänen beizufügen.

    0.4.

    Kennzeichnung der Bauartzulassungen (Zulassungs-Nr.)

    0.4.1.

    Verzeichnis

     

    1) Kennbuchstabe:

     wie unter Nr. 0.1 angegeben.

     

    2) Laufende Nr.:

    1 bis x bundeseinheitlich durchlaufend.

    Bei Klemmkauschen, Karabinerhaken und Wirbeln
    wird hinter die lfd. Nr. eine gemischte
    Buchstaben-/Zahlengruppe gesetzt, die mit der
    bisherigen Zulassungs-Kennzeichnung identisch ist:

    ein Großbuchstabe bezeichnet dabei die
    Typenreihe des betreffenden Bauteils;

    dann folgt eine Ziffer zur Bezeichnung der Größe
    des Bauteils innerhalb einer Typenreihe (z.B. E 04).

    Bei den Klemmkauschen-Typenreihen folgt noch
    ein zusätzlicher Kleinbuchstabe, der verschiedene
    Seildurchmesser bezeichnet, für die eine Kausche
    bestimmter Größe verwendet werden kann
    (z.B. E 04 c).

     

    3) Zulassungs-Jahr:

     mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl.

     

    4) Zulassendes Oberbergamt:

    1 = Landesoberbergamt NW

     

     

    2 = OBA Clausthal

     

     

    3 = OBA Saarbrücken

     

     

    4 = Hessisches Oberbergamt

     

     

    5 = Bayerisches Oberbergamt

     

     

    6 = Landesbergamt Baden-Württemberg

     

    Beispiele:

    Fahrtregler Nr. 1, Zulassung 1978 durch Landesoberbergamt NW:

     

     

    F-1/78/1

     

     

    Klemmkausche Nr. 3, Typenreihe E der Firma GHH, Größe 2a, für Seil-Durchmesser 21-24 cm, Zulassung 1956 durch Landesoberbergamt NW:

     

     

    K-3/E 02 a/56/1

     

     

     

    0.4.2.

    Anhänge 1 bis 5

     

     

    1) Alte Zulassungs-Nr. z.B.

    bei Fahrtregler II A 1,
    bei Bremsen III/M V,
    bei Wirbeln K III A 1,

     

    2) Zulassungs-Jahr:

    mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl

     

    3) Firmenbezeichnung:

    (bei Fahrtreglern)

     

    Beispiele:

    Bremse der Firma AEG mit alter Zulassungs-Nr. XVII aus 1971:

     

     

    XVII/M XVI/71

     

     

    Wirbel der Firma Heuer-Hammer mit alter Zulassungs-Nr. K III A 2 aus 1952:

     

     

    K III A 2/52.