• Lfd.
    Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    50

    20.3.92

    14.23-7-5

    Siemens AG

    Für Anlagen mit Nennspannungen über 1000 V
    nach § 60 Abs. 5 BVOE vom 15.10.1971
    in der Fassung vom 5.1.1984

     

    Bauart: -

    Ergänzung bzw. Änderungen: -

    Wirkungweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Flachbaugruppe 8SX8500-OAV.., Stromversorgungsbaugruppe A204, Sternpunkt-
    kombination HWR-01 (Hersteller: Dipl.-Ing. W. Bender GmbH und Co. KG),
    Summenstromwandler HWW-11 (Hersteller: Dipl.-Ing. W. Bender GmbH und Co. KG)
    und ein Endglied am Ende der überwachten Leitung.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter als betriebsmäßig strom-
    führender Leiter verwendet werden darf.

    Die Schutzeinrichtung dient der Überwachung von Leitungen für Anlagen über 1000 V,
    bei denen der Schutzleiter gleichmäßig aufgeteilt nichtisoliert einzelkonzentrisch über
    den Isolierhüllen der Außenleiter angeordnet oder gleichmäßig aufgeteilt nichtisoliert in
    den Zwickeln sowie mit nichtmetallenen leitenden Hüllen (Leitgummi) über den Isolier-
    hüllen der Außenleiter angeordnet und der Überwachungsleiter konzentrisch zur
    Leitungsachse als metallene nichtisolierte oder nichtmetallene leitende Hülle (Leitgummi)
    zwischen Innen- und Außenmantel angeordnet ist.

    Der Hochspannungs-Leistungsschalter wird von der Schutzeinrichtung bei ihrem
    Ansprechen aufgrund eines Fehlers im Schutzleiter-Überwachungsstromkreis und
    aufgrund eines Erdschlusses unverzögert abgeschaltet. Bistabile Relais wirken als
    Einschaltsperre und verhindern nach dem Ansprechen das Einschalten des Schalters
    bei bestehenden Fehlern.

    Der Hochspannungs-Leistungsschalter wird von der Schutzeinrichtung ausgelöst bei
    1. einem Schluß Außenleiter-Schutzleiter,
    2. einem Schluß Überwachungsleiter-Schutzleiter,
    3. einer Unterbrechung des Überwachungsstromkreises für den Schutzleiter,
    4. Ausfall der Stromversorgung.

    Fehler werden optisch angezeigt.

    Beim Betrieb der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Hochspannungs-Leistungsschalter elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die
        Leitung nur bei eingeschalteter Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
    2. Der Hochspannungs-Leistungsschalter muß mit einer Einschaltsperre ausgerüstet sein,
        die nach Ansprechen der Schutzeinrichtung das selbsttätige Wiedereinschalten verhindert.
    3. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauformen mit gleichmäßig
        aufgeteiltem, nichtisolierten einzelkonzentrisch über den Isolierhüllen der Außenleiter
        angeordneten Schutzleiter oder mit in den Zwickeln gleichmäßig aufgeteilten nichtisolierten
        und mit nichtmetallenen leitenden Hüllen (Leitgummi) über den Isolierhüllen der Außenleiter
        angeordneten Schutzleiter sowie mit konzentrisch zur Leitungsachse als metallene
        nichtisolierte oder nichtmetallene leitende Hülle (Leitgummi) zwischen Innen- und
        Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter verwendet werden.
    4. Die Erdschlußabschaltung muß gemäß DIN VDE 0118 Abschnitt 19.1.2.3 unverzögert
        erfolgen; in der Schutzeinrichtung darf von einer Zeitverzögerung kein Gebrauch gemacht
        werden.
    5. Die amplitudenabhängige Erdschlußabschaltung darf nur bis zum vierfachen Wert des
        Wirkreststromes eingestellt sein.
    6. Die maximal zulässige Länge der überwachten Leitung ist in Abhängigkeit von der zwischen
        Schutzleiter und Überwachungsleiter möglichen Kapazität festzulegen; sie darf 50 µF nicht
        überschreiten.
    7. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer fest eingebauten Prüfein-
        richtung festgestellt werden können.
    8. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß optisch angezeigt sein.
    9. Die Schutzeinrichtung darf nicht geändert werden.

    Verbindliches Schaltbild: Nr. Z 110295 vom 27.2.1992, 3 Blatt.