• Lfd.
    Nr.

    Datum der Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    49

    22.1.92

    14.23-7-3

    Walter Becker GmbH

    Für Anlagen mit Nennspannungen über 220 V
    nach § 60 Abs. 3 BVOE vom 15.10.1971
    in der Fassung vom 5.1.1984

     

    Bauart: -

    Ergänzung bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Baustein Schutzleiterüberwachung WBN-1 und Baustein Erdschlußsperre WBE-2.
    Weiterhin gehört zur Schutzeinrichtung ein Endglied - bestehend aus Diode und Widerstand -;
    ferner können Vorschaltdrosselspulen verwendet werden.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter als betriebsmäßig strom-
    führender Leiter verwendet werden darf.

    Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Leitungen
    a) mit als konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter sowie mit als leitende Hülle (Schirm)
        oder leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Überwachungs-
        leiter,
    b) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit als
        leitende Hülle (Schirm) oder mit als leitende nichtmetallene Hülle unter dem Außenmantel
        angeordnetem Überwachungsleiter,
    c) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem und mit als leitende
        nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter sowie mit als
        leitende Hülle (Schirm) oder mit als leitende nichtmetallene Hülle unter dem Außenmantel
        angeordnetem Überwachungsleiter.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauformen
        a) mit als konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter sowie mit als leitende Hülle
            (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem
           Überwachungsleiter,
        b) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit
            als leitende Hülle (Schirm) oder mit als leitende nichtmetallene Hülle unter dem
            Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter,
        c) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem und mit als
            leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter
            sowie mit als leitende Hülle (Schirm) oder mit als leitende nichtmetallene Hülle unter
            dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter verwendet werden.
    2. Die von der Schutzeinrichtung überwachte Leitung darf im Hinblick auf zulässige
        Kapazitäten die im Abschnitt 4.2 des Prüfberichts des RWTÜV vom 6.1.1992
        - 2.7.1-143/91 - angegebenen Grenzparameter nicht überschreiten.
    3. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Schallgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Stromkreise der Leitung nur
        bei eingeschalteter Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden können.
    4. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer eingebauten Prüfein-
        richtung festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solchen schlag-
        wettergeschützten Gehäusen eingebaut sein, bei denen Prüftaster oder -schalter bei
        geschlossenen Gehäusen betätigt werden können.
    5. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    6. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen
        Außenleiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längen-
        überschuß angeschlossen sein.
    7. Die Schutzeinrichtung darf nur mit eingeschalteter magnetischer Selbsthaltung des zur
        Erdschlußsperre WBE-2 gehörenden Haftrelais verwendet werden; der zugehörige
        Quittiertaster muß in einer Weise gesichert sein, daß er nur Elektro-Fachkräfte und
        elektrotechnischen Sachverständigen zugänglich ist.
    8. Der Ansprechwert für die Erdschlußsperre WBE-2 ist auf mindestens 25 k W fest
        einzustellen.
    9. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.
    10. Etwa vorhandene Steuerschalter müssen für die Verwendung in dieser Schutzein-
         richtung geprüft und zugelassen sein; sie müssen in diesem Fall den Überwachungs-
         stromkreis sowohl öffnen als auch kurzschließen.
    11. Sind in der zu überwachenden Leitung neben den Außenleitern und den Adern des
          Überwachungsstromkreises weitere Adern vorhanden, so dürfen diese nur nach
          erneuter Prüfung und Zulassung und nur dann verwendet werden, wenn durch die
          Prüfung festgestellt ist, daß die Wirksamkeit der Schutzeinrichtung durch die Strom-
          kreise dieser Adern nicht beeinträchtigt ist.

    Verbindliche Schaltbilder: WBN.DWG vom 6.1.1992; WBE-2.DWG vom 6.1.1992.