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Lfd.
Nr.Datum der
ZulassungGeschäftszeichen
der ZulassungHersteller
Verwendungsbereich
46
9.10.89
14.23-6-8
ELMI ELektronik GmbH
Für Anlagen mit Nennspannungen
bis 220 V nach § 60 Abs. 2 sowie
über 220 V nach § 60 Abs. 3 BVOE
vom 15.10.1971 in der Fassung vom 5.1.1984Bauarten: LW 505; LW 511
Ergänzungen bzw. Änderungen: -
Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
Die Schutzeinrichtung LW 505 ist für Netze mit Nennspannungen bis 500 V und die
Schutzeinrichtung LW 511 für Netze mit Nennspannungen bis 1000 V geeignet.Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
Ankopplungsdrosselspulen, Transformator, die elektronischen Baugruppen KD 73 und
LZS sowie Meldelampen und eine Prüfeinrichtung, mit der die Ansprechbereitschaft der
Schutzeinrichtung festgestellt werden kann. Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung ein
Endglied - bestehend aus Diode und Widerstand -, das zum Einbau am Ende der
überwachten Leitung vorgesehen ist.Die Baugruppe KD 73 dient der Schutzleiterüberwachung. Die Baugruppe LZS verhindert
das Wiedereinschalten einer erdschlußbehafteten Leitung sowie einer Leitung, die
erdschlußbehaftet war, bis zur manuellen Betätigung eines Quittierschalters.Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.
Die Schutzeinrichtung nach § 60 Abs. 2 BVOE dient zur Überwachung von Leitungen.
a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit als
Einzelader oder leitende Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter;
b) mit als Einzelader und leitende Hülle (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle über den
einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem Über-
wachungsleiter.Die Schutzeinrichtung nach § 60 Abs. 3 BVOE dient zur Überwachung von Leitungen
a) mit als konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter sowie mit als leitende Hülle
(Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem
Überwachungsleiter;
b) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit
als leitende Hülle (Schirm) oder mit als leitende nichtmetallene Hülle unter dem
Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter;
c) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem oder mit als
leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter
sowie mit als leitende Hülle (Schirm) oder mit als leitende nichtmetallene Hülle unter
dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter;
d) mit als konzentrische Hülle und leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern
angeordnetem Schutzleiter sowie mit als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter;
e) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter sowie mit
als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter;
f) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem und als leitende
nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter sowie mit
als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter.Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein.
1. Die Leitungskapazität der zu überwachenden Leitungen darf 1,1 µF nicht überschreiten.
2. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Stromkreise der Leitung nur
bei eingeschalteter Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden können.
3. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer eingebauten Prüfeinrichtung
festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solchen schlagwetter-
geschützten Gehäusen eingebaut sein, bei denen Prüftaster oder -schalter bei geschlossenen
Gehäusen betätigt werden können.
4. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
5. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen Außen-
leiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längenüberschuß
angeschlossen sein.
6. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.Verbindliches Schaltbild: E 924 vom 22.12.1988
Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 60 Abs. 2 BVOE müssen zusätzlich folgende
Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauformen
a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit als
Einzelader oder leitende Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter;
b) mit als Einzelader und leitende Hülle (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle über
den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
Überwachungsleiter verwendet werden.
2. Sind in der zu überwachenden Leitung neben den Außenleitern und den Adern des
Überwachungsstromkreises weitere Adern vorhanden, so dürfen diese nur mit einer
Nennwechselspannung mit bis zu 42 V beliebiger Frequenz und nur in Fernsprech-
stromkreisen betrieben werden.Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 60 Abs. 3 BVOE müssen zusätzlich folgende
Bedingungen erfüllt sein:1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauformen
a) mit als konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter sowie mit als leitende Hülle
(Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem
Überwachungsleiter;
b) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit
als leitende Hülle (Schirm) oder mit als leitende nichtmetallene Hülle unter dem
Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter;
c) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem und mit als
leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter
sowie mit als leitende Hülle (Schirm) oder mit als leitende nichtmetallene Hülle unter
dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter;
d) mit als konzentrische Hülle und leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern
angeordnetem Schutzleiter sowie mit als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter;
e) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter sowie mit
als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter;
f) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem und als leitende
nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter sowie mit
als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter verwendet werden.
2. Leitungen nach Nrn. 1.d bis 1.f müssen mit einer Leitungsschutzkette o.ä. betrieben
werden.
3. Sind in der zu überwachenden Leitung neben den Außenleitern und den Adern des
Überwachungsstromkreises weitere Adern vorhanden, so dürfen diese nur mit Gleich-
spannung oder mit einer Nennwechselspannung bis zu 42 V beliebiger Frequenz betrieben
werden. Die über die Steueradern geführten Hilfsstromkreise sind mit den Hauptstrom-
kreisen abzuschalten.
4. Sofern der Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter zum Steuern des an die Leitung
angeschlossenen Motors benutzt wird, dürfen als Aus-Taster nur solche Geräte verwendet
werden, die einen zusätzlichen Schließer besitzen; der Überwachungsstromkreis für den
Schutzleiter ist bei Betätigung des Tasters sowohl zu unterbrechen als auch kurzzu-
schließen. Es sind nur solche Aus-Taster zulässig, die in der 'Aus-Stellung' eine Rast
haben.