• Lfd.
    Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    44

    25.1.89

    14.23-6-2

    Siemens AG

    Für Anlagen mit Nennspannung über 1 kV
    nach § 60 Abs. 5 BVOE vom 15.10.1971
    in der Fassung vom 5.1.1984

     

    Bauart:  H-Wächter 8 SG 11 02

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung dient der Überwachung von Kabeln und Leitungen für Anlagen
    mit Nennspannungen über 1 kV, bei denen der Schutzleiter gleichmäßig aufgeteilt als
    Hülle über den einzelnen Adern der Außenleiter und der Überwachungsleiter als leitende
    Hülle zwischen dem Schutzleiter und dem Außenmantel angebracht sind. Der Schutzleiter
    kann auch konzentrisch als Hülle über dem Innenmantel angeordnet sein.

    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Flachbaugruppe A 401, bestehend aus der Funktionsbaugruppe N 1 für die Erdschluss-
    erfassung und der Funktionsbaugruppe N 2 für die Schutzleiterüberwachung.

    Ferner gehören zur Schutzeinrichtung ein Meßwertgeber, bestehend aus einem Summen-
    stromwandler 8 SG 7021 bzw. GIK 106 oder aus drei Hauptstromwandlern in Holmgreen-
    schaltung, sowie das Endglied 8 SG 2023-1, welches zum Einbau am Ende der (des) zu
    überwachenden Leitung (Kabels) vorgesehen ist. Zusätzlich kann zu dem Endglied der
    Befehlsgeber 8 SD 1160 in dem Überwachungsstromkreis angeschlossen werden.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter als betriebsmäßig strom-
    führender Leiter verwendet werden darf.

    Der Hochspannungs-Leistungsschalter wird von der Schutzeinrichtung bei ihrem
    Ansprechen auf Grund eines Fehlers im Schutzleiter-Überwachungsstromkreis und
    auf Grund eines Erdschlusses unverzögert abgeschaltet. Bistabile Relais wirken als
    Einschaltsperre und verhindern nach dem Ansprechen das Einschalten des Schalters
    bei bestehenden Fehlern.

    Der Hochspannungs-Leistungsschalter wird von der Schutzeinrichtung ausgelöst bei
    1. einem Schluß Außenleiter-Schutzleiter,
    2. einem Schluß Überwachungsleiter-Schutzleiter,
    3. einer Unterbrechung des Überwachungsstromkreises für den Schutzleiter,
    4. Ausfall der Stromversorgung.

    Fehler werden optisch angezeigt.

    Beim Betrieb der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang des (der) zu überwachenden Kabels
        (Leitung) angeordneten Hochspannungs-Leistungsschalter elektrisch so in
        Zusammenhang stehen, daß das (die) Kabel (Leitung) nur bei eingeschalteter
        Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
    2. Der Hochspannungs-Leistungsschalter muß mit einer Einschaltsperre ausgerüstet sein,
        die nach Ansprechen der Schutzeinrichtung das selbsttätige Wiedereinschalten verhindert.
    3. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Kabel- und Leitungsbauformen mit als
        konzentrische Hülle oder mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem
        Schutzleiter und mit als leitende Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter
        verwendet werden.
    4. Zur Erdschlußabschaltung darf in der Schutzeinrichtung nur ein Baustein N 1 mit
        unverzögert wirkender Erdschlußabschaltung verwendet werden.
    5. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer festeingebauten Prüf-
        einrichtung festgestellt werden können.
    6. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß optisch angezeigt sein.
    7. Die Schutzeinrichtung darf nicht geändert werden.

    Verbindliche Schaltbilder: QPB/Sk 1512 vom 15.12.1988; QPB/Sk 1484a vom 15.12.1988;
                                         QPB/Sk 1485a vom 15.12.1988.