• Lfd.
    Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    43

    1.3.89

    14.23-6-5

    Hamacher GmbH

    Für Anlagen mit Nennspannungen
    über 220 V nach § 60 Abs. 3 BVOE
    vom 15.10.1971 in der Fassung vom 5.1.1984

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Schutzleiter-Überwachungsbaustein HA-SL 1 und ein universelles Erdschlußrelais HA-ER 1
    oder HA-ER 1.1. Weiterhin gehören zur Schutzeinrichtung wahlweise ein Ankoppelwiderstand
    HA-O 2103, ein Summenstromwandler HA-L 2013 und Ankopplungsdrosselspulen
    HA-O 2004.

    Ferner gehört zur Schutzeinrichtung ein Endglied - bestehend aus Diode und Widerstand -,
    das zum Einbau am Ende der überwachten Leitung vorgesehen ist.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.

    Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Leitungen
    a) mit als konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter und mit als leitende Hülle (Schirm)
        oder leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Überwachungs-
        leiter;
    b) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit als
        leitende Hülle (Schirm) unter dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter;
    c) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem und als leitende
        nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter sowie mit
        als leitende Hülle (Schirm) unter dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter;
    d) mit als konzentrische Hülle und leitende Hülle (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle
        über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und mit als Einzelader angeordnetem
        Überwachungsleiter;
    e) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem und als leitende
        nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter sowie mit
        als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauformen
        a) mit als konzentrischer Hülle angeordnetem Schutzleiter und mit als leitende Hülle
           (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem
           Überwachungsleiter;
        b) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit
            als leitende Hülle (Schirm) unter dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter;
        c) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem und als leitende
            nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter sowie mit
            als leitende Hülle (Schirm) unter dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter;
        d) mit als konzentrische Hülle und leitende Hülle (Schirm) oder leitende nichtmetallene
            Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und mit als Einzelader
            angeordnetem Überwachungsleiter;
        e) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem und als leitende
            nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter sowie mit
            als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter verwendet werden.
    2. Leitungen nach Nr. 1a) müssen mit einer Isolationsüberwachungseinrichtung (z.B.
        Erdschlußrelais HA-ER 1 oder HA-ER 1.1 und Summenstromwandler HA-L 2013)
        betrieben werden, die aufgrund des Ergebnisses einer Untersuchung durch den
        RW TÜV in der Lage ist, einen Isolationsfehler zwischen Hauptleiter und Überwachungs-
        leiter zu erfassen und unverzögert abzuschalten.
    3. Leitungen nach Nrn. 1d) und 1e) müssen mit einer Leitungsschutzkette o.ä. betrieben
        werden.
    4. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Stromkreise der Leitung
        - mit Ausnahme des Überwachungsstromkreises für den Schutzleiter - nur bei einge-
        schalteter Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden können.
    5. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer eingebauten Prüfein-
        richtung festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solchen schlag-
        wettergeschützten Gehäusen eingebaut sein, bei denen Prüftaster oder -schalter bei
        geschlossenen Gehäusen betätigt werden können. Auf eine Prüfeinrichtung für den
        Baustein HA-SL 1 kann verzichtet werden, wenn der Überwachungsstromkreis für
        den Schutzleiter zum Signalisieren oder zum Steuern des an die Leitung angeschlossenen
        Betriebsmittels benutzt wird. Steuerschalter müssen in diesem Fall den Überwachungs-
        stromkreis sowohl öffnen als auch kurzschließen.
    6. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    7. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen
        Außenleiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längen-
        überschuß angeschlossen sein.
    8. Die vom Baustein HA-SL 1 überwachte Leitung muß mit einem Endglied - bestehend
        aus einer Diode und einem Widerstand von 100 Ohm - abgeschlossen sein.
    9. Die Schutzeinrichtung darf nur mit eingeschaltetem Haftrelais K2 im Erdschlußrelais
        HA-ER 1 oder HA-ER 1.1 verwendet werden.
    10. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.

    Verbindliche Schaltbilder: HA 4005088 vom 19.12.1988; HA 3007688 vom 19.12.1988;
                                         HA 3043788 vom 19.12.1988.