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Lfd.
Nr.Datum der
ZulassungGeschäftszeichen
der ZulassungHersteller
Verwendungsbereich
41
29.7.88
14.23-5-16
Hagen Batterie AG
Für Anlagen mit Nennspannungen
bis 220 V nach § 60 Abs. 2 BVOE
vom 15.10.1971 in der Fassung vom 5.1.1984Bauart: -
Ergänzungen bzw. Änderungen: -
Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen die Funktionseinheiten
'Überwachung AL/ÜL(-)' und 'Überwachung ÜL(+)/ÜL(-)' auf einer
Leiterkarte Typ 4410M1. Ferner gehört zur Schutzeinrichtung ein Endglied
- bestehend aus Diode und Widerstand -, das zum Einbau am Ende der überwachten
Leitung vorgesehen ist.Die Schutzeinrichtung dient auf gleisgebundenen und zwangsgeführten Fahrzeugen
zur Überwachung von Leitungen mit gleichmäßig aufgeteiltem als metallene Einzeladerhülle
angeordnetem Überwachungsleiter ÜL(-) und als Einzelader angeordnetem Überwachungs-
leiter ÜL(+).Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitung nur bei eingeschalteter
Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
2. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer fest eingebauten
Prüfeinrichtung festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solche
schlagwettergeschützten Gehäuse eingebaut sein, bei denen Prüfschalter oder -taster
bei geschlossenem Gehäuse betätigt werden können.
3. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
4. Das selbsttätige Einschalten nach Auftreten eines Fehlers in der Leitung muß verhindert
sein.
5. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen
Außenleiter und Überwachungsleiter ÜL(-) gegenüber dem Überwachungsleiter ÜL(+)
mit einem Längenüberschuß angeschlossen sein.
6. Die überwachte Leitung muß mit einem Endglied - bestehend aus einer Diode und
einem Widerstand von 33 Ohm - abgeschlossen sein.
7. Die Schutzeinrichtung darf nur auf gleisgebundenen und zwangsgeführten Fahrzeugen
zur Überwachung von Leitungen in aus Akkumulatoren gespeisten Netzen mit Nenn-
spannungen bis 120 V GS verwendet werden.
8. Die Schutzeinrichtung darf nur für eine zugelassene Leitungsbauform mit gleichmäßig
aufgeteiltem als metallene Einzeladerhülle angeordnetem Überwachungsleiter ÜL(-) und
als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter ÜL(+) verwendet werden.
9. Die Schutzeinrichtung darf nur innerhalb festgelegter Grenzkurven für die elektrischen
Kenndaten der überwachten Leitung verwendet werden (vergl. Prüfbericht des RWTÜV).
10. Neben den beiden Außenleitern und den beiden Überwachungsleitern dürfen keine
weiteren Leiter in der überwachten Leitung vorhanden sein.
11. Die Adern für den Überwachungsstromkreis müssen so angeordnet sein, daß durch
induzierte Spannungen keine nachteilige Beeinflussung der Funktionsfähigkeit der
Schutzeinrichtung auftreten kann.
12. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.Verbindliche Schaltbilder: T 10.1B 015 vom 11.4.1988; T 10.1S 025 vom 3.7.1988
Verbindliche Prüfberichte des RWTÜV: III.3.1/3/88 vom 28.3.1988 und 29.6.1988.