• Lfd. Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    40

    5.2.88

    14.23-5-17

    ELMI-Elektronik GmbH

    Für Anlagen mit Nennspannungen über
    42 V Wechselstrom oder 60 V Gleichstrom
    bis 220 V nach § 59 Abs. 2 BVOE
    vom 15.10.1971 in der Fassung vom 5.1.1984

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Baustein zur Schutzleiterüberwachung, wahlweise KD 7, KD 7 S oder KD 73, und
    Baustein zur Erdschlußüberwachung, wahlweise EP 5, EPL 05 R, UP 6, SP 8, SP 8 T
    oder SP 8 U. Bei Verwendung der Bausteine EP 5, EPL 05 R und UP 6 gehören weiterhin
    Symmetriedrosseln, bei Verwendung der Bausteine SP 8, SP 8 T und SP 8 U Ankopplungs-
    widerstände und Summenstromwandler zur Schutzeinrichtung. Ferner gehört zur
    Schutzeinrichtung ein Endglied - bestehend aus einer Diode und einem Widerstand -, das
    zum Einbau am Ende der überwachten Leitung vorgesehen ist.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.

    Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Leitungen mit nach § 52 Abs. 1 BVOE
    beliebig angeordnetem Schutzleiter.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Schaltgerät angeordneten Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die
        Leitung nur bei eingeschalteter Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
    2. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    3. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen
        Außenleiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längen-
        überschuß angeschlossen sein.
    4. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.

    Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
    keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.

    Verbindliche Schaltbilder: BE 07 S vom 8.12.1982; E 838 vom 25.2.1988;
                                         E-0027-1 vom 18.6.1982; E 892 vom 1.9.1986;
                                         E 827 vom 2.4.1982; S 818 vom 19.1.1981; E 836 vom 22.5.1986.