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Lfd.
Nr.Datum der
ZulassungGeschäftszeichen
der ZulassungHersteller
Verwendungsbereich
38
7.4.86
14.23-4-18
Siemens AG
Für Anlagen mit Nennspannungen
über 1 kV nach § 60 Abs. 5 BVOE
vom 15.10.1971/5.1.1984Bauart: -
Ergänzungen bzw. Änderungen: -
Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
Die Schutzeinrichtung dient der Überwachung von Kabeln und Leitungen für Anlagen mit
Nennspannungen über 1 kV, bei denen der Schutzleiter gleichmäßig aufgeteilt als Hülle
über den einzelnen Adern der Außenleiter und Überwachungsleiter konzentrisch angebracht
sind. Der Schutzleiter kann auch in Verbindung mit einer leitenden nichtmetallenen Hülle
über den einzelnen Adern gleichmäßig aufgeteilt in den Außenzwickeln angeordnet sein.Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
Baugruppe 8 SX 8500-OAA als schnelles Erdschlußwischerrelais,
Baugruppe 8 SX 8500-OABO 1 oder 8 SX 8500-OABO 2 für die Schutzleiterüberwachung,
Baugruppe 8 SX 8500-OAC für die Spannungsversorgung und die Dauererdschlusserfassung
sowie die Logikbaugruppe 8 SX 8500-OAD.Ferner gehören zu der Schutzeinrichtung eine induktive Sternpunktkombination, bestehend
aus drei Einphasen-Transformatoren und ein Endglied, Bauart 8 SG 2023-1, bestehend aus
Widerstand und Schalter, welches zum Einbau am Ende des (der) zu überwachenden Kabels
(Leitung) vorgesehen ist.Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter als betriebsmäßig stromführender
Leiter verwendet werden darf.Der Hochspannungs-Leistungsschalter wird von der Schutzeinrichtung bei ihrem Ansprechen
auf Grund eines Fehlers im Schutzleiter-Überwachungsstromkreis unverzögert und auf Grund
eines Erdschlusses mit einer Verzögerungszeit von längstens 0,5 s abgeschaltet. Bistabile
Relais wirken als Einschaltsperre und verhindern nach dem Ansprechen das Einschalten des
Schalters bei bestehenden Fehlern.Der Hochspannungs-Leistungsschalter wird von der Schutzeinrichtung ausgelöst bei
1. einem Schluß Außenleiter - Schutzleiter,
2. einem Schluß Überwachungsleiter - Schutzleiter,
3. einer Unterbrechung des Überwachungsstromkreises für den Schutzleiter,
4. Ausfall der Stromversorgung.Fehler werden optisch angezeigt.
Beim Betrieb der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang des (der) zu überwachenden Kabels
(Leitung) angeordneten Hochspannungs-Leistungsschalter elektrisch so in
Zusammenhang stehen, daß das (die) Kabel (Leitung) nur bei eingeschalteter Schutz-
einrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
2. Der Hochspannungs-Leistungsschalter muß mit einer elektrischen Einschaltsperre
ausgerüstet sein, die nach Ansprechen der Schutzeinrichtung das Wiedereinschalten
verhindert.
3. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Kabel- und Leitungsbauformen mit
gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle oder mit als leitende nichtmetallene Hülle
über den einzelnen Adern und als gleichmäßig aufgeteiltem, in den Außenzwickeln
angeordnetem metallischen Leiter ausgeführtem Schutzleiter sowie mit als leitende
konzentrische Hülle unter dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter
verwendet werden.
4. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer fest eingebauten Prüf-
einrichtung festgestellt werden können.
5. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß optisch angezeigt sein.
6. Die Schutzeinrichtung darf nicht geändert werden.Verbindliche Schaltbilder: (3) E 271 S 701/1 vom 14.2.1986;
(4) E 271 S 701/2 vom 6.3.1986;
(4) E 271 S 492 d vom 14.2.1986;
(3) E 92983-W 5930-S 313 vom 14.2.1986;
4 E 271-778/1 vom 14.2.1986.