• Lfd.
    Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller:

    Verwendungsbereich:

    36

    21.12.82

    14.23-3-25

    ELMI Elektronik GmbH

    Für Anlagen mit Nennspannungen über 220 V
    nach § 60 Abs. 3 BVOE vom 15.10.1971
    in der Fassung vom 15.4.1980

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Leitungen
    a) mit als konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter und als leitende Hülle (Schirm)
        oder leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Überwachungs-
        leiter;
    b) mit als konzentrische Hülle und leitende Hülle (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle
        über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
        Überwachungsleiter. Der Schutzleiter kann auch gleichmäßig aufgeteilt als Einzeladerhülle
        und der Überwachungsleiter als leitende Hülle (Schirm) unter dem Außenmantel angeordnet
        sein.

    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Baustein KD 7 oder KD 7S für die Überwachung des Schutzleiters,
    Baustein EP 5 oder EPL 05 R als Erdschlußsperre bzw. Baustein SP 8 oder SP 8 T für
    die selektive Erdschlußmessung und als Erdschlußsperre, Drosselspule L 500 oder LC 1
    zur Ankopplung der Erdschlußsperre an den zu überwachenden Netzteil, Summenstrom-
    wandler und Ankopplungswiderstände für die selektive Erdschlußmessung. Ferner gehört zu
    der Schutzeinrichtung ein Endglied - bestehend aus einer Diode und einem Widerstand - das
    zum Einbau am Ende der überwachten Leitung vorgesehen ist.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.

    Die Schutzeinrichtung darf nur in Verbindung mit einer nach § 60 Abs. 1 BVOE geforderten
    Erdschlußabschaltung verwendet werden.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauarten
        a) mit als konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter und als leitende Hülle (Schirm)
            oder leitende nicht metallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Über-
            wachungsleiter;
        b) mit als konzentrische Hülle und leitende Hülle (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle
            über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
            Überwachungsleiter;
        c) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit als
            leitende Hülle (Schirm) unter dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter
            verwendet werden.
    2. Leitungen nach Nr. 1 b) müssen mit einer Leitungsschutzkette o.ä. betrieben werden.
    3. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitung nur bei eingeschalteter
        Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
    4. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer fest eingebauten Prüf-
        einrichtung festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solchen Gehäusen
        eingebaut sein, bei denen die Prüfschalter oder -taster bei geschlossenen Gehäusen betätigt
        werden können. Auf eine Prüfeinrichtung für die Bausteine KD 7 und KD 7 S kann
        verzichtet werden, wenn der Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter zum Steuern
        des an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittels benutzt wird. Die Steuerschalter müssen
        in diesem Falle den Überwachungsstromkreis sowohl öffnen als auch kurzschließen.
    5. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    6. Erdschlußsperren sind über Ankopplungsdrosselspulen an die Leitung anzuschließen.
    7. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen Außen-
        leiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längenüberschuß
        angeschlossen sein.
    8. Sofern die Bausteine SP 8 und SP 8 T zur Isolationsmessung verwendet werden, dürfen die
        Werte der Kapazitäten zwischen den Außenleitern und dem Schutzleiter höchstens 2,5 µF
        betragen.
    9. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.

    Verbindliche Schaltbilder: BE 07 S vom 8.12.1982; E-0027-1 vom 18.6.1982;
                                         S 818 vom 19.1.1981; E 827 vom 2.4.1982.

    36a

    13.6.85

    14.23-5-3

    ELMI-Elektronik GmbH

    wie Nr. 36

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des ÜL-Trenners HEP 15 T (Hersteller: Herrmann Elektro-GmbH)
    an beliebiger Stelle im Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Durch den ÜL-Trenner kann der an die Leitung angeschlossene Motor abgeschaltet werden.
    Der Trenner ersetzt nicht die zum Steuern von Motoren zugelassenen Endglieder; er ersetzt
    ferner nicht einen Stillsetz- und Sperrschalter, der den Motor gegen Anlaufen sperrt.

    36b

    16.3.88

    14.23-5-10

    ELMI Elektronik GmbH

    wie Nr. 36

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des Bausteins EA 2 oder EN 5 als Erschlußsperre.
    Wahlweise Verwendung des Bausteins KD 73 für die Überwachung des Schutzleiters.
    Wahlweise Verwendung des Bausteins SP 8 U oder UP 6 für die Isolationsmessung zur
    Abschaltung und zur Wiedereinschaltsperrung bei bestehendem Isolationsfehler.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Mit Hilfe des Überwachungsbausteins KD 73 und der Erdschlußsperre EN 5 ist die Erfassung
    eines Isolationsfehlers zwischen Außenleiter und Überwachungsleiter möglich.

    Eine Schutzeinrichtung für eine Leitungsbauform mit als konzentrische Hülle angeordnetem
    Schutzleiter und als leitende Hülle (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle über den
    einzelnen Adern angeordnetem Überwachungsleiter darf nur unter bestimmungsgemäßer
    Verwendung der Bausteine KD 73 und EN 5 errichtet und betrieben werden.

    Sofern der Baustein KD 73 in Verbindung mit einer Leitung, die einen als konzentrische Hülle
    angeordneten Schutzleiter und einen als leitende Hülle (Schirm) oder leitende nichtmetallene
    Hülle über den einzelnen Adern angeordneten Überwachungsleiter besitzt, in Verbindung mit
    dem Baustein EN 5 zur Erfassung und Abschaltung eines Isolationsfehlers zwischen
    Außenleiter und Überwachungsleiter verwendet wird, muß sichergestellt sein, daß die
    wirksame Kapazität des Netzes mindestens 0,5 µF beträgt.

    Der Baustein EN 5 kann direkt oder über eine Drosselspule an die zu überwachende Leitung
    angekoppelt werden.

    Die Ankopplung des Bausteins UP 6 an die zu überwachende Leitung muß über eine
    Drosselspule bzw. über einen symmetrischen Drosselstern erfolgen.

    Der Vorwiderstand der Diode des Endgliedes muß 100 Ohm betragen.

    Die Prüfeinrichtung zur Feststellung der Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß so
    errichtet sein, daß zur Prüfung
    - des Bausteins EN 5 ein Widerstand mit einem Wert von weniger als 8 kOhm an die
       Anschlußstifte a5 und a6,
    - des Bausteins KD 73 ein Widerstand von 330 Ohm an die Anschlußstifte a5 und b6 des
       Bausteins angeschaltet wird.

    Verbindliche Schaltbilder: E 838 vom 25.2.1988; E 840 vom 25.2.1988; E 891 vom 2.10.1987.

    36c

    5.10.88

    14.23-6-3

    ELMI-Elektronik GmbH

    wie Nr. 36

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung der Zusatzsperre LZS (Hersteller: ELMI-Elektronik GmbH) als
    Wiedereinschaltsperre

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Zusatzsperre LZS verhindert das Wiedereinschalten einer erdschlußbehafteten Leitung
    sowie einer Leitung, die erdschlußbehaftet war, bis zur manuellen Betätigung eines
    Quittierschalters.

    Die elektronischen Teile sind in einem Gehäuse mit Gewindestutzen untergebracht und
    vergossen.

    Die Kapazität der überwachten Leitung darf 1,2 µF je Phase nicht überschreiten.

    Verbindliche Schaltbilder: E 921 vom 8.8.1988; F 924 vom 8.8.1988
    Verbindlicher Prüfbericht des RWTÜV: III.3.1/142/88 vom 9.8.1988.