• Lfd.
    Nr

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    35

    21.12.82

    14.23-3-25

    ELMI Elektronik GmbH

    Für Anlagen mit Nennspannungen über 220 V
    nach § 59 Abs. 1 BVOE vom 15.10.1971
    in der Fassung vom 15.4.1980

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Leitungen mit nach § 52 Abs. 1 BVOE
    beliebig angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter.

    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Baustein KD 7 oder KD 7 S für die Überwachung des Schutzleiters,
    Baustein EP 5 oder EPL 05 R als Erdschlußsperre bzw. Baustein SP 8 oder SP 8 T für
    die selektive Erdschlußmessung und als Erdschlußsperre, Drosselspule L 500 oder LC 1
    zur Ankopplung der Erschlußsperre an den zu überwachenden Netzteil;

    Summenstromwandler und Ankopplungswiderstände für die selektive Erdschlußmessung.
    Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung ein Endglied - bestehend aus einer Diode und einem
    Widerstand - das zum Einbau am Ende der überwachten Leitung vorgesehen ist.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.

    Anlagen, an die der mit dieser Schutzeinrichtung versehene Netzteil angeschlossen ist,
    bedürfen einer Isolationsüberwachungseinrichtung nach § 25 Abs. 5 BVOE.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitung nur bei eingeschalteter
        Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
    2. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer fest eingebauten Prüfein-
        richtung festgestellt werden können. Auf eine Prüfeinrichtung für die Bausteine KD 7 und
        KD 7 S kann verzichtet werden, wenn der Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter
        zum Steuern des an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittels benutzt wird. Die Steuer-
        schalter müssen in diesem Falle den Überwachungsstromkreis sowohl öffnen als auch
        kurzschließen.
    3. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    4. Erdschlußsperren sind über Ankopplungsdrosseln an die Leitung anzuschließen.
    5. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen
        Außenleiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längen-
        überschuß angeschlossen sein.
    6. Sofern die Bausteine SP 8 und SP 8 T zur Isolationsmessung verwendet werden, dürfen
        die Werte der Kapazitäten zwischen den Hauptleitern und dem Schutzleiter höchstens
        2,5 µF betragen.
    7. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.

    Verbindliche Schaltbilder: BE 07 S vom 8.12.1982; E-0027-1 vom 18.6.1982;
                                         S 818 vom 19.1.1981; E 827 vom 2.4.1982.

    35a

    17.2.88

    14.23-5-10

    ELMI-Elektronik GmbH

    wie Nr. 35

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des Bausteins EN 5 als Erdschlußsperre.
    Wahlweise Verwendung des Bausteins KD 73 für die Überwachung des Schutzleiters.
    Wahlweise Verwendung des Bausteins UP 6 für die Isolationsmessung zur Abschaltung
    und zur Widereinschaltsperrung bei bestehendem Isolationsfehler

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Der Baustein EN 5 kann direkt oder über eine Drosselspule an die zu überwachende Leitung
    angekoppelt werden.

    Der Vorwiderstand der Diode des Endgliedes muß 100 Ohm betragen.

    Die Prüfeinrichtung zur Feststellung der Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß so
    errichtet sein, daß
    - zur Prüfung des Bausteins EN 5 ein Widerstand mit einem Wert von weniger als 8 kOhm
      an die Anschlußstifte a5 und a6,
    - zur Prüfung des Bausteins KD 73 ein Widerstand von 330 Ohm an die Anschlußstifte a5 und
      b6 des Bausteins angeschaltet wird.

    Die Ankopplung des Bausteins UP 6 an die zu überwachende Leitung muß über eine
    Drosselspule bzw. über einen symmetrischen Drosselstern erfolgen.

    Verbindliche Schaltbilder: E836 vom 22.5.1986; E 891 vom 2.10.1987; E 892 vom 2.10.1987.

    35b

    16.3.88

    14.23-5-10

    ELMI Elektronik GmbH

    wie Nr. 35

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des Bausteins EA 2 als Erdschlußsperre.
    Wahlweise Verwendung des Bausteins SP 8 U für die Isolationsmessung zur Abschaltung
    und zur Wiedereinschaltsperrung bei bestehendem Isolationsfehler.

    Verbindliche Schaltbilder: E 838 vom 25.2.1988; E 840 vom 25.2.1988

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb: -.

    35c

    23.10.89

    14.23-6-14

    ELMI Elektronik GmbH

    wie Nr. 35

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung der Erdschlußsperre ENZ

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Erdschlußsperre verhindert das Wiedereinschalten einer erdschlußbehafteten Leitung
    sowie einer Leitung, die erdschlußbehaftet gewesen ist, bis zur manuellen Betätigung eines
    Quittierschalters.

    Einschränkende Bedingung:
    Die Kapazität der Leitung darf 1,2 µF je Phasenleiter nicht überschreiten.