• Lfd. Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    30

    30.3.78

    14.23-3-4

    Calor-Emag E-AG

    Für Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV
    nach § 60 Abs. 5 BVOE vom 15.10.1971

     

    Bauart:
    Hochspannungs-Leitungswächter HW .0. und HW .4.

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung dient der Überwachung von Kabeln und Leitungen für Anlagen
    mit Nennspannungen über 1 kV, bei denen Schutzleiter und Überwachungsleiter
    konzentrisch angeordnet sind. Der Schutzleiter kann auch gleichmäßig aufgeteilt als
    Hülle über den einzelnen Adern der Außenleiter angebracht sein.

    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Baustein 'Stromversorgung - Block V.. ...',
    Baustein 'Schaltrelais und Selbstüberwachung - Block R. ...',
    Baustein 'Erdschlußüberwachung - Block E. ...',
    Baustein 'ÜL/SL-Überwachung - Block Ü. ...',
    Baustein 'Prüfschalter HWP...',
    Baustein 'Fehleranzeige HWF ... oder HWD ...',
    Baustein 'ÜL/SL-Kontrollanzeige HWK ...'.

    Ferner gehören zu der Schutzeinrichtung ein Summenstromwandler, Bauart HWW 01,
    und ein Endglied, Bauart E-22 S, bestehend aus Widerstand und Diode, welches zum Einbau
    am Ende des (der) zu überwachenden Kabels (Leitung) vorgesehen ist. Der Ansprechwert
    des Bausteines 'Erdschlußüberwachung' ist in den Stufen 1-2-3-4-5 A einstellbar.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter als betriebsmäßig stromführender
    Leiter verwendet werden darf.

    Der Hochspannungs-Leistungsschalter wird von der Schutzeinrichtung bei ihrem Ansprechen
    über einen Arbeitsstromauslöser unverzögert abgeschaltet. Eine elektrische Einschaltsperre
    dieses Schalters verhindert nach dem Ansprechen das Einschalten bei bestehenden Fehlern.

    Der Hochspannungs-Leistungsschalter wird von der Schutzeinrichtung ausgelöst bei
    1. einem Schluß Außenleiter - Schutzleiter,
    2. einem Schluß Überwachungsleiter - Schutzleiter,
    3. einer Unterbrechung des Überwachungsstromkreises für den Schutzleiter,
    4. Ausfall der Stromversorgung.

    Fehler werden optisch angezeigt.

    An geeigneten Stellen des Überwachungsstromkreises für den Schutzleiter können Stichleitungen
    bis zu je 100 m Länge angeschlossen werden zu dem Zweck, über je einen potentialfreien Kontakt
    am Ende der Stichleitungen Ausschaltbefehle geben zu können.

    Beim Betrieb der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang des (der) zu überwachenden Kabels (Leitung)
        angeordneten Hochspannungs-Leistungsschalter elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß
        das (die) Kabel (Leitung) nur bei eingeschalteter Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt
        werden kann.
    2. Der Hochspannungs-Leistungsschalter muß mit einer elektrischen Einschaltsperre ausgerüstet
        sein, die nach Ansprechen der Schutzeinrichtung das Wiedereinschalten verhindert.
    3. Der Ansprechwert des Bausteines 'Erdschlußüberwachung' ist bei Vorhandensein einer
        Erdschlußlöscheinrichtung (vgl. § 29 Abs. 5 BVOE) so zu wählen, daß die Wirksamkeit der
        Schutzeinrichtung bei allen Kompensationszuständen gewährleistet ist.
    4. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Kabel- und Leitungsbauarten mit als
        konzentrische Hülle oder mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem
        Schutzleiter und mit als leitende Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter verwendet
        werden. Bei Verwendung von Steueradern zusätzlich zum Überwachungsleiter muß ein induktiv-
        symmetrischer Aufbau des (der) Kabels (Leitung) gewährleistet bleiben.
    5. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer festeingebauten Prüfeinrichtung
        festgestellt werden können.
    6. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß optisch angezeigt sein.
    7. Die Schutzeinrichtung darf nicht geändert werden.

    Verbindliche Schaltbilder: 351 551-1 vom 11.11.1977; 351 551-2 vom 11.11.1977;
                                         351 551-4 vom 11.11.1977; 351 551-5 vom 11.11.1977;
                                         351 552-1 vom 11.11.1977; 351 552-2 vom 11.11.1977;
                                         351 552-5 vom 11.11.1977.

    30a

    24.7.79

    14.23-3-7

    Calor-Emag E-AG

    wie Nr. 30

     

    Bauart:
    Hochspannungs-Leitungswächter HW .4., HW .5. und HW .6.

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des Bausteines 'Kombiniertes ÜL/SL- und Fehleranzeigegerät HWKF 01'
    für die Bauarten HW .4. und HW .5.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Sonst wie Nr. 30.

    30b

    21.4.87

    14.23-5-12

    Calor-Emag E-AG

    wie Nr. 30

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-4 (Hersteller: Hamacher GmbH)
    am Ende der überwachten Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Bei Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-4 kann das an die überwachte Leitung
    angeschlossene Betriebsmittel von seinem Aufstellungsort aus mit Hilfe des Über-
    wachungsleiters gesteuert werden.

    Das Endglied muß in einem dafür allgemein zugelassenen schlagwettergeschützten Gehäuse
    untergebracht sein.