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Lfd. Nr.
Datum der Zulassung
Geschäftszeichen
der ZulassungHersteller
Verwendungsbereich
24
4.6.75
14.23 II 14
W.P. Borgmann GmbH
Für Anlagen mit Nennspannungen über
42 V Wechselstrom oder 60 V Gleichstrom
bis 220 V nach § 59 Abs. 2 und bis 220 V
nach § 60 Abs. 2 der Bergverordnung für
elektrische Anlagen (BVOE) vom 15.10.1971Bauart: -
Ergänzungen bzw. Änderungen: -
Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen Transformator, elektronische Baugruppen für
den Erdschlußmeßkreis,
den Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter und
die Relaisschaltstufen und Meldeleuchten
sowie eine Prüfeinrichtung, mit der die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung festgestellt
werden kann.Diese Teile sind unter der Bezeichnung LW 225 in einem Gehäuse mit Gewindestutzen unter-
gebracht und mit Gießharz oder Silikonkautschuk umgossen.Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung wahlweise ein Endglied - bestehend aus einer Diode
und einem Widerstand -, das zum Einbau am Ende der überwachten Leitung vorgesehen ist.Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.
Die Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 2 dient zur Überwachung von Leitungen mit nach
§ 52 Abs. 1 BVOE beliebig angeordnetem Schutzleiter.Beim Betreiben der Schutzeinrichtungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Schutzeinrichtungen müssen mit den am Anfang der überwachten Leitungen
angeordneten Schaltgeräten elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitungen
nur bei eingeschalteten Schutzeinrichtungen unter Spannung gesetzt werden können.
2. Das Ansprechen der Schutzeinrichtungen muß durch Meldelampen angezeigt sein.
3. In den Anschlußräumen der an die Leitungen angeschlossenen Betriebsmittel müssen
Außenleiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längen-
überschuß angeschlossen sein.
4. Änderungen der Schutzeinrichtungen dürfen nicht vorgenommen werden.Verbindliches Schaltbild: E-0123/0/D vom 5.3.1975.
Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 2 BVOE gilt zusätzlich folgendes:
Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 60 Abs. 2 BVOE müssen zusätzlich
folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauarten
a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und als
Einzelader oder leitender Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter;
b) mit als Einzelader und leitender Hülle (Schirm) oder leitender nicht metallener Hülle über
den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
Überwachungsleiter verwendet werden.
2. Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
keiner Isolationsüberwachungseinrichtung. Ist die Schutzeinrichtung jedoch so geschaltet,
daß der Erdschlußmeßkreis bei eingeschaltetem Schaltgerät durch dessen Hilfskontakt von
der überwachten Leitung abgetrennt wird, so müssen die Anlagen durch eine weitere
Erdschlußmeßeinrichtung überwacht werden, die die Anlagen bei einfachem vollkommenen
Erdschluß selbsttätig abschaltet.24a
9.9.77
14.23-3-1
W.P. Borgmann GmbH
wie Nr. 24
Bauart: LW 225
Ergänzungen bzw. Änderungen:
Änderung der Schaltung derart, daß die Schutzeinrichtung wahlweise mit einem zweiten
Umschaltkontakt zum Schalten nachgeordneter Geräte ausgerüstet werden kann.Verbindliche Zeichnung: M 124-35 vom 7.7.1977
Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb: -.
24b
24.9.81
14.23-4-7
ELMI Elektronik GmbH
wie Nr. 24
Bauart: LW 225
Ergänzungen bzw. Änderungen:
Die Schutzeinrichtung wird bei sonst unveränderter Bauart nunmehr von der ELMI Elektronik
GmbH hergestellt.Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb: -.