• Lfd. Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    23

    10.4.75
    27.6.85

    14.23 II 7
    14.23-5-5

    Borgmann
    G.m.b.H.

    Für Anlagen mit Nennspannungen
    über 220 V nach § 59 Abs. 1, über
    42 V Wechselstrom oder 60 V
    Gleichstrom bis 220 V nach § 59
    Abs. 2, bis 220 V nach § 60 Abs. 2
    und über 220 V nach § 60 Abs. 3
    der Bergverordnung für elektrische
    Anlagen (BVOE) vom 15.10.1971

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen Drosselspulen, Transformator,
    elektronische Baugruppen für den Erdschlußmeßkreis, den Überwachungsstromkreis
    für den Schutzleiter und die Relaisschaltstufen und Meldeleuchten sowie eine Prüfeinrichtung,
    mit der die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung festgestellt werden kann.

    Diese Teile sind unter der Bezeichnung LW 500 in einem Gehäuse aus Rotguß mit Gewinde-
    stutzen untergebracht und mit Gießharz oder Silikonkautschuk umgossen.

    Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung ein Endglied - bestehend aus einer Diode und einem
    Widerstand -, das zum Einbau am Ende der überwachten Leitung vorgesehen ist.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.

    Die Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 1 BVOE dient zur Überwachung von Leitungen mit nach
    § 52 Abs. 1 BVOE beliebig angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
    Überwachungsleiter.

    Die Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 2 BVOE dient zur Überwachung von Leitungen mit nach
    § 52 Abs. 1 BVOE beliebig angeordnetem Schutzleiter.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtungen müssen mit den am Anfang der überwachten Leitungen
        angeordneten Schaltgeräten elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitungen
        nur bei eingeschalteten Schutzeinrichtungen unter Spannung gesetzt werden können.
    2. Das Ansprechen der Schutzeinrichtungen muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    3. In den Anschlußräumen der an die Leitungen angeschlossenen Betriebsmittel müssen
        Außenleiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längen-
        überschuß angeschlossen sein.
    4. Änderungen der Schutzeinrichtungen dürfen nicht vorgenommen werden.

    Verbindliches Schaltbild: E-0123-16/D vom 12.12.1974

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 1 BVOE müssen zusätzlich
    folgende Bedingungen erfüllt sein:
    Im Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter angeordnete Steuerschalter müssen den
    Überwachungsstromkreis sowohl öffnen als auch kurzschließen.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 2 BVOE gilt zusätzlich folgendes:
    Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
    keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 60 Abs. 2 BVOE müssen zusätzlich
    folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauarten
        a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und als
            Einzelader oder leitender Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter;
        b) mit als Einzelader und leitender Hülle (Schirm) oder leitender nicht metallener Hülle über
            den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
            Überwachungsleiter verwendet werden.
    2. Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
        keiner Isolationsüberwachungseinrichtung. Ist die Schutzeinrichtung jedoch so geschaltet,
        daß der Erdschlußmeßkreis bei eingeschaltetem Schaltgerät durch dessen Hilfskontakt von
        der überwachten Leitung abgetrennt wird, so müssen die Anlagen durch eine weitere
        Erdschlußmeßeinrichtung überwacht werden, die die Anlagen bei einfachem vollkommenen
        Erdschluß selbsttätig abschaltet.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 60 Abs. 3 BVOE müssen zusätzlich
    folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauarten
        a) mit als konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter und als leitende Hülle (Schirm) oder
            leitende nicht metallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Überwachungs-
            leiter;
        b) mit als konzentrische Hülle und leitende Hülle (Schirm) oder leitende nicht metallene Hülle
            über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
            Überwachungsleiter;
        c) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit als
            leitende Hülle (Schirm) unter dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter
            verwendet werden.
    2. Leitungen nach Nr. 1b) müssen mit einer Leitungsschutzkette o.ä. betrieben werden.
    3. Im Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter angeordnete Steuerschalter müssen den
        Überwachungsstromkreis sowohl öffnen als auch kurzschließen.

    23a

    9.9.77

    14.23-3-2

    W.P. Borgmann
    GmbH

    wie Nr. 23

     

    Bauart: LW 501

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Änderung der Schaltung derart, daß die Schutzeinrichtung mit Endgliedern betrieben werden
    kann, die sich gegenüber den bisher verwendeten Endgliedern durch eine umgekehrte Polarität
    der Diode unterscheiden.

    Verbindliches Schaltbild: E 0123-34 vom 28.3.1977

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb: -.

    23b

    23.2.79
    27.6.85

    14.23-2-7 14.23-5-5

    W.P. Borgmann
    GmbH

    wie Nr. 23

     

    Bauart: LW 500

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Kontaktgeber zur Überwachung und Steuerung der der überwachten Leitung nachgeordneten
    Maschine dürfen in den Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter einbezogen werden.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb: -

    23c

    24.9.81

    14.23-4-6

    ELMI Elektronik
    GmbH

    wie Nr. 23

     

    Bauart: LW 500, LW 501

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Die Schutzeinrichtungen werden bei sonst unveränderter Bauart nunmehr von der
    ELMI Elektronik GmbH hergestellt.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb: -

    23d

    22.6.82
    31.3.89

    14.21-92-14
    14.23-5-11

    ELMI Elektronik
    GmbH

    wie Nr. 23

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des Endgliedes FE 1 N oder FE 2 N am Ende der überwachten Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Bei Verwendung des Endgliedes FE 1 N oder FE 2 N kann der an die Leitung angeschlossene
    Motor von seinem Aufstellungsort aus mit Hilfe des Überwachungsleiters gesteuert werden.

    Als Aus-Taster dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die einen zusätzlichen Schließer
    besitzen; der Überwachungsstromkreis ist bei Betätigung des Tasters sowohl zu unterbrechen
    als auch kurzzuschließen.

    Es sind nur solche Aus-Taster zulässig, die in der 'Aus'-Stellung eine Rast haben.

    23e

    16.10.84

    14.23-4-20

    ELMI Elektronik
    GmbH

    wie Nr. 23

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des Endgliedes HERE 10 (in Verbindung mit dem Leitungswächter
    LW 501) oder HERE 11 (in Verbindung mit dem Leitungswächter LW 500) (Hersteller der
    Endglieder: Herrmann Elektro-GmbH) am Ende der überwachten Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Bei Verwendung des Endgliedes HERE 10 oder HERE 11 kann der an die Leitung
    angeschlossene Motor von seinem Aufstellungsort aus mit Hilfe des Überwachungsleiters
    gesteuert werden.

    23f

    9.11.84

    14.23-4-16

    ELMI Elektronik
    GmbH

    wie Nr. 23

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des Endgliedes 8 SG 2024 (Hersteller: Siemens AG) am Ende der
    überwachten Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    wie zu Endglied HERE 10.

    23g

    29.11.84

    14.23-4-22

    ELMI Elektronik
    GmbH

    wie Nr. 23

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des Endgliedes HERE 20 (in Verbindung mit dem Leitungswächter
    LW 501) oder HERE 21 (in Verbindung mit dem Leitungswächter LW 500) am Ende der
    überwachten Leitung (Hersteller der Endglieder: Herrmann Elektro-GmbH).

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb: -.

    23h

    13.6.85

    14.23-5-3

    ELMI-Elektronik
    GmbH

    wie Nr. 23

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des ÜL-Trenners HEP 15 T (Hersteller: Herrmann Elektro-GmbH)
    an beliebiger Stelle im Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Durch den ÜL-Trenner kann der an die Leitung angeschlossene Motor abgeschaltet werden.
    Der Trenner ersetzt nicht die zum Steuern von Motoren zugelassenen Endglieder; er ersetzt
    ferner nicht einen Stillsetz- und Sperrschalter, der den Motor gegen Anlaufen sperrt.

    23i

    18.11.85

    14.23-4-20

    ELMI-Elektronik
    GmbH

    wie Nr. 23

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des Endgliedes HERE 40 oder HERE 41 (Hersteller: Herrmann
    Elektro-GmbH) am Ende der überwachten Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    wie zu Endglied HERE 10 oder HERE 11. Das Endglied muß in einem dafür zugelassenen
    schlagwettergeschützten Gehäuse untergebracht sein.

    23j

    21.4.87

    14.23-5-12

    ELMI Elektronik
    GmbH

    Für Anlagen mit Nennspannungen
    bis 220 V nach § 60 Abs. 2 und
    über 220 V nach § 60 Abs. 3 BVOE
    vom 15.10.1971 / 5.1.1984

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-5 (Hersteller: Hamacher GmbH)
    am Ende der überwachten Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Bei Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-5 kann das an die überwachte Leitung
    angeschlossene Betriebsmittel von seinem Aufstellungsort aus mit Hilfe des Überwachungs-
    leiters gesteuert werden.

    Das Endglied muß in einem dafür allgemein zugelassenen schlagwettergeschützten Gehäuse
    untergebracht sein; es darf nur in Verbindung mit dem Leitungswächter LW 500 verwendet
    werden.

    23k

    21.4.87

    14.23-5-12

    ELMI Elektronik
    GmbH

    wie Nr. 23j

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-1 oder HA-Z 6708-6 (Hersteller:
    Hamacher GmbH) am Ende der überwachten Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Bei Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-1 oder HA-Z 6708-6 kann das an die
    überwachte Leitung angeschlossene Betriebsmittel von seinem Aufstellungsort aus
    mit Hilfe des Überwachungsleiters gesteuert werden.

    Das Endglied muß in einem dafür allgemein zugelassenen schlagwettergeschützten Gehäuse
    untergebracht sein; es darf nur in Verbindung mit dem Leitungswächter LW 501 verwendet
    werden.

    23l

    5.10.1988

    14.23-6-3

    ELMI Elektronik
    GmbH

    Für Anlagen mit Nennspannungen
    über 220 V nach § 60 Abs. 3 BVOE
    vom 15.10.1971 / 5.1.1984

     

    Bauart: -

    Ergänzung bzw. Änderung:
    Wahlweise Verwendung der Zusatzsperre LZS (Hersteller: ELMI Elektronik GmbH) als
    Wiedereinschaltsperre.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Zusatzsperre LZS verhindert das Wiedereinschalten einer erdschlußbehafteten Leitung
    sowie einer Leitung, die erdschlußbehaftet war, bis zur manuellen Betätigung eines
    Quittierschalters.

    Die elektronischen Teile sind in einem Gehäuse mit Gewindestutzen untergebracht und
    vergossen.

    Die Kapazität der überwachten Leitung darf 1,2 µF je Phase nicht überschreiten.

    Verbindliche Schaltbilder: E 921 vom 8.8.1988; F 921 vom 8.8.1988

    Verbindlicher Prüfbericht des RWTÜV: III.3.1/142/88 vom 9.8.1988.

    23m

    31.3.89

    14.23-5-11

    ELMI Elektronik
    GmbH

    wie Nr. 23

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des Endgliedes FE 1, FE 2, FE 3, FE 3 N, FE 4 oder FE 4 N am Ende
    der überwachten Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    wie Nr. 23d.