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Lfd. Nr.
Datum der Zulassung
Geschäftszeichen
der ZulassungHersteller
Verwendungsbereich
22
22.5.75
14.23 II 6
Allgemeine Elektrizitäts- Gesellschaft AEG-Telefunken
Für Anlagen mit Nennspannung bis 220 V
nach § 60 Abs. 2 BVOE vom 15.10.1971Bauart: -
Ergänzungen bzw. Abänderungen: -
Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
Baustein Erdschlußüberwachung EA 03 und Baustein Schutzleiterüberwachung SLO.
Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung ein Endglied - bestehend aus einer Diode und
einem Widerstand -, das zum Einbau am Ende der überwachten Leitung vorgesehen ist.Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen
darf.Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Leitungen
a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und als
Einzelader oder leitender Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter,
b) mit als Einzelader und leitender Hülle (Schirm) oder leitender nicht metallener Hülle
über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
Überwachungsleiter.Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauarten
a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und als
Einzelader oder leitender Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter,
b) mit als Einzelader und leitender Hülle (Schirm) oder leitender nicht metallener Hülle
über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
Überwachungsleiter verwendet werden.
2. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitung nur bei eingeschalteter
Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
3. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer eingebauten Prüfeinrichtung
festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solche schlagwetter-
geschützten Gehäuse eingebaut sein, bei denen Prüfschalter oder -taster bei geschlossenen
Gehäusen betätigt werden können. Auf einer Prüfeinrichtung für den Baustein 'Schutzleiter-
überwachung' kann verzichtet werden, wenn der Überwachungsstromkreis für den
Schutzleiter zum Signalisieren benutzt wird.
4. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
5. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen
Außenleiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längenüber-
schuß angeschlossen sein.
6. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.Verbindliche Schaltbilder: SGM 3161.2024 SP (4) vom 26.8.74;
SGM 3161.2025 SP (4) vom 26.8.74;
S 112558-20 (4) vom 13.8.74.22a
21.4.87
14.23-5-12
AEG Aktiengesellschaft
wie Nr. 22
Bauart: -
Ergänzungen bzw. Änderungen:
Wahlweise Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-1 (Hersteller: Hamacher GmbH)
am Ende der überwachten Leitung.Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
Bei Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-1 kann das an die überwachte Leitung
angeschlossenen Betriebsmittel von seinem Aufstellungsort aus mit Hilfe des Überwachungs-
leiters gesteuert werden.Das Endglied muß in einem dafür allgemein zugelassenen schlagwettergeschützten Gehäuse
untergebracht sein.