• Lfd. Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    20

    27.8.73

    14.23 I 21

    Siemens AG

    Für Anlagen mit Nennspannungen bis 220 V nach
    § 60 Abs. 2 BVOE vom 15.10.1971

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Leitungen
    a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader
       oder leitender Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter;
    b) mit als Einzelader angeordnetem Schutzleiter, leitender Hülle (Schirm) oder leitender nicht
        metallener Hülle über den einzelnen Adern und als Einzelader angeordnetem Überwachungs-
        leiter.

    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Baustein 'Schutzleiter-Überwachung' 8 SG 1150, Baustein 'Erdschlußsperre' 8 SG 1060 oder
    8 SG 1110.

    An Stelle des Bausteines 'Erdschlußsperre' kann auch der Baustein 'selektives Erdschlußrelais'
    8 SG 1071 oder 8 SG 1100 mit Ankopplungswiderstand 8 SG 1073 und Summenstromwandler
    8 SG 1072 oder der Baustein 'Isolationsüberwachung' 8 SG 1140 oder ein anderes geeignetes
    Isolationsüberwachungsgerät verwendet werden.

    Der Baustein 'Erdschlußsperre' kann bei dieser Schutzeinrichtung über Ankopplungsdrossel-
    spulen zur Isolationsmessung der eingeschalteten Leitung verwendet werden.

    Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung ein Endglied - bestehend aus einer Diode oder aus einer
    Diode und einem Widerstand - , das zum Einbau am Ende der überwachten Leitung vorgesehen
    ist.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauarten
        a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und als Einzel-
            ader oder leitender Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter
        b) mit als Einzelader angeordnetem Schutzleiter, leitender Hülle (Schirm) oder leitender nicht
            metallener Hülle über den einzelnen Adern und als Einzelader angeordnetem Überwach-
            ungsleiter verwendet werden.
    2. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitung nur bei eingeschalteter
        Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
    3. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer fest eingebauten Prüfeinrichtung
        festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solche schlagwettergeschützten
        Gehäuse eingebaut sein, bei denen Prüfschalter oder -taster bei geschlossenen Gehäusen
        betätigt werden können. Auf eine Prüfeinrichtung für den Baustein 'Schutzleiter-Überwachung'
        kann verzichtet werden, wenn der Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter zum
        Signalisieren benutzt wird.
    4. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    5. Erdschlußsperren sind über Ankopplungsdrosselspulen an die Leitung anzuschließen, wenn
        die Leiter nicht ständig über den Verbraucher galvanisch verbunden sind.
    6. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen Außen-
        leiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längenüberschuß
        angeschlossen sein.
    7. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.

    Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
    keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.

    Ist die Schutzeinrichtung jedoch so geschaltet, daß der Erdschlußmeßkreis bei eingeschaltetem
    Schaltgerät durch dessen Hilfskontakt von der zu überwachenden Leitung abgetrennt wird, so
    müssen die Anlagen durch eine weitere Erdschlußmeßeinrichtung überwacht werden, die die
    Anlagen bei einfachem vollkommenen Erdschluß selbsttätig abschaltet.

    Verbindliches Schaltbild: TVE/Sk 836 vom 3.5.1973.