• Lfd. Nr.

    Datum der Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    19

    27.8.73

    14.23 I 21

    Siemens AG

    Für Anlagen mit Nennspannungen über 42 V
    Wechselstrom oder 60 V Gleichstrom bis 220 V
    nach § 59 Abs. 2 BVOE vom 15.10.1971

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Leitungen mit nach § 52 Abs. 1 BVOE
    beliebig angeordnetem Schutzleiter.

    Die Schutzeinrichtung besteht im wesentlichen aus dem Baustein 'Erdschlußsperre' 8 SG 1060
    oder 8 SG 1110, der zur Isolationsmessung der eingeschalteten Leitung verwendet wird.

    An Stelle des Bausteines 'Erdschlußsperre' kann auch der Baustein 'selektives Erdschlußrelais'
    8 SG 1071 oder 8 SG 1100 mit Ankopplungswiderstand 8 SG 1073 und Summenstromwandler
    8 SG 1072 oder der Baustein 'Isolationsüberwachung' 8 SG 1140 verwendet werden.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitung nur bei eingeschalteter
        Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
    2. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer fest eingebauten Prüfeinrichtung
        festgestellt werden können.
    3. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch eine Meldelampe angezeigt sein.
    4. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.

    Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
    keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.

    Verbindliches Schaltbild: TVE/Sk 835 vom 3.5.1973.