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Lfd. Nr.
Datum der Zulassung
Geschäftszeichen
der ZulassungHersteller
Verwendungsbereich
15
6.4.64
31-115.22/1285/64
W. Bender
wie Nr. 14
Bauart: SKS 116; SKS 216
Ergänzungen bzw. Änderungen: -
Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
Bauart SKS 116 (mit einer Leitung zum Anschluß eines Gerätes mit Ein- oder Mehr-
motorenantrieb)
Bauart SKS 216 (mit zwei Leitungen zum Anschluß von zwei Geräten mit Ein- oder
Mehrmotorenantrieb)Verbindliches Schaltbild: KG 3 vom 15.11.1963
Die Schutzeinrichtung dient zum Überwachen von Gummischlauchleitungen, die mit
Steueradern versehen sind, von denen eine Ader den Überwachungsleiter und eine zweite
den Steuerleiter bildet.Wirkungsweise und besondere Kennzeichen
Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen
1. ein aus dem Schutzleiter und Überwachungsleiter gebildeter 6 V-Überwachungsstromkreis
mit Überwachungsrelais und Diode im Endglied, der auch zum Fernausschalten dient und
2. ein aus dem Steuerleiter und Schutzleiter gebildeter 42 V-Steuerstromkreis mit Steuerrelais
und Diode im Endglied, der zum Ferneinschalten dient.Die Spannungen werden einem eingebauten Hilfstransformator entnommen.
Das der zu überwachenden Leitung vorgeschaltete Schaltgerät wird von der Schutzeinrichtung
unverzögert ausgelöst
1. bei einer Unterbrechung des Schutzleiters oder Überwachungsleiters,
2. bei einem Schluß zwischen Schutzleiter und Überwachungsleiter und
3. bei einem Schluß zwischen Steuerleiter und Überwachungsleiter.Außerdem ist nach dem Auslösen durch diese Fehler das Wiedereinschalten verhindert.
Mit einem Prüfschalter kann die Ansprechbereitschaft des Überwachungsrelais festgestellt
werden.Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauarten mit eingelegten
Steueradern verwendet werden, von denen eine Steuerader den Überwachungsleiter bildet.
2. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der zu überwachenden Leitung ange-
ordneten Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitung nur bei
eingeschalteter Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann und daß sie beim
Ansprechen das Schaltgerät zum unverzögerten Abschalten auslöst.
3. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen Außen-
leiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längenüberschuß
angeschlossen werden.
4. Als Aus-Taster (Steuertaste) dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die in der
Aus-Stellung eine Rast haben und die einen Schließer besitzen, mit dem bei Betätigung des
Tasters ein Schluß zwischen dem Überwachungsleiter und dem Schutzleiter hergestellt wird.
5. Die Schutzeinrichtung darf - soweit sie nicht in Netzen eingesetzt wird, in denen die Nullung
als Schutzmaßnahme gegen gefährliche Fehlerspannungen angewendet wird - nur in
Verbindung mit einer Isolationsüberwachungseinrichtung verwendet werden, die bei einem
Erd- bzw. Körperschluß mit einem Fehlerwiderstand von wenigstens 5 kOhm unverzögert
abschaltet.
6. Bei einem Einsatz der Schutzeinrichtung in Netzen, in denen die Nullung als Schutzmaß-
nahme gegen gefährliche Fehlerspannungen angewendet wird, darf der Nulleiter in der zu
schützenden Anlage nicht als betriebsmäßig stromführender Leiter benutzt werden.
7. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.Für den Überwachungs- und Steuerstromkreis darf der Schutzleiter gemäß § 25 Abs. 8 BVOE
als betriebsmäßig stromführender Leiter verwendet werden.