• 1. Nachtrag

    zur Ausnahmebewilligung dem LOBA NW vom 20. 2. 1989

    - 18.42.5-10-6 -

    Aufgrund des § 344 Abs. 1 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
    für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 20. Februar 1970 in der Fassung vom 19.Dezember 1986
    und aufgrund der Anträge der

    Ruhrkohle AG vom 10. Mai 1990

    Gewerkschaft Auguste Victoria vom 18. Juli 1990

    werden hiermit die Nebenbestimmungen Nr. 4 und 8 zur o.g. Ausnahmebewilligung vom
    20. 2. 1989 wie folgt ergänzt:


    Nebenbestimmung Nr. 4

    Absatz 3 gilt nicht zwischen Kreuzungen oder Abzweigungen, wenn sich keine größeren
    Abstände als 200 m zwischen benachbarten, konzentrierten Sperren zur Abriegelung der
    Kreuzungs- und Abzweigungsbereiche ergeben.

    Absatz 3 gilt ebenfalls nicht zwischen Kreuzungen und Abzweigungen, wenn sich jeweils
    kein größerer Abstand als 120 m zwischen einer aufgeteilten und einer benachbarten aufgeteilten
    oder konzentrierten Sperre zur Abriegelung der Kreuzungs- und Abzweigungsbereiche ergibt.
    Die aufgeteilten Sperren müssen dabei aus so vielen Troggruppen bestehen, daß eine
    Wassermenge von mindestens 200 l/m2 Streckenquerschnitt vorhanden ist.


    Nebenbestimmung Nr. 8

    Beim Auffahren von Strecken unter Verwendung von aufgeteilten Sperren muß der Abstand
    von der Ortsbrust bis zur nächstgelegenen Löschmittelanordnung in der Strecke möglichst
    klein sein; er darf höchstens 120 m betragen, jedoch muB spätestens bei einer Auffahrlänge
    von 120 m die erste Troggruppe errichtet sein.

    Abweichend hiervon darf - auch in Abbaustrecken - die Auffahrlänge bis zu 200 m betragen,
    ehe die erste Löschmittelanordnung eingebracht wird, sofern diese als konzentrierte Sperre
    ausgeführt ist.

    Alle übrigen Regelungen der Ausnahmebewilligung vom 20. 2. 1989 - 18.42.5-10-6 - bleiben
    unverändert bestehen.