1.  Ruhrkohle AG
      Postfach 103262
      4300 Essen 1
    2. Gewerkschaft Auguste Victoria
      Postfach 1180
      4370 Marl
    3. Eschweiler Bergwerks-Verein AG
      Postfach
      5120 Herzogenrath
    4. Bergbau AG Westfalen
      Postfach
      4600 Dortmund 1


    Betr.: Ausnahmebewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Bauarten für ortsfeste und
             ortsbewegliche Wassertrogsperren gegen die Ausbreitung von Explosionen in Strecken
             des Steinkohlenbergbaus

    hier:

    Bauart 3.1 (konzentrierte Sperren),
    Bauart 4.1 (aufgeteilte Sperren)


    Bezug: zu a) Ihr Schreiben vom 18.8.1988 - ZB 3.3 Au/Ke -
               zu b) Ihr Schreiben vom 13.9.1988 - PTB/Ly -
               zu c) Ihr Schreiben vom 25.8.1988 - Ka/Wi -
               zu d) Ihr Schreiben vom 18.1.1989 - II/17 -

    Aufgrund des § 344 Abs. 1 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
    für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 20. Februar 1970 in der Fassung vom 19. Dezember
    1986 bewillige ich Ihnen nach Maßgabe Ihres Antrags eine Ausnahme von den Bestimmungen des
    § 221 BVOSt für die Errichtung und den Betrieb von Explosionssperren der Bauart 3.1
    (konzentrierte Sperren) und der Bauart 4.1 (aufgeteilte Sperren).

    Diese Ausnahme ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:

    1. Gegen die Ausbreitung von Explosionen unter Tage sind Explosionssperren ihrer Bauart
      nach als konzentrierte Sperren, als aufgeteilte Sperren oder als Sonderbauarten zu errichten.
    2. Explosionssperren sind in Strecken an Kreuzungen und Abzweigungen nach Maßgabe
      der Absätze 3 und 4 so anzuordnen, daß diese nach allen Seiten hin abgeriegelt sind.
      Als Kreuzungen oder Abzweigungen gelten auch Einmündungen von Strecken in
      Tagesschächte oder in deren Füllörter sowie in Blindschächte.
    3. Der Abstand der Explosionssperren von Kreuzungen oder Abzweigungen muß möglichst
      klein sein, er darf bei konzentrierten Sperren 75 m und bei aufgeteilten Sperren 30 m nicht
      überschreiten.
    4. Absatz 3 gilt nicht zwischen Kreuzungen und Abzweigungen, wenn sich keine größeren
      Abstände als 200 m zwischen benachbarten, konzentrierten Sperren zur Abriegelung der
      Kreuzungs- und Abzweigungsbereiche ergeben.
    5. Konzentrierte Sperren müssen in Strecken so angeordnet sein, daß der Abstand der Sperren
      untereinander 400 m nicht übersteigt. Aufgeteilte Sperren müssen in Strecken so angeordnet
      sein, daß der Abstand der Löschmittelanordnungen untereinander 30 m nicht übersteigt.
      Innerhalb einer Strecke darf der Abstand zwischen einer konzentrierten Sperre und der
      ersten Löschmittelanordnung einer aufgeteilten Sperre 30 m nicht übersteigen.
    6. In Abbaustrecken sowie bei maschinellem Auffahren von Flözstrecken müssen Explosions-
      sperren als aufgeteilte Sperren errichtet werden.
    7. Beim Auffahren von Strecken unter Verwendung von konzentrierten Sperren muß der
      Abstand von der Ortsbrust bis zur nächstgelegenen Sperre in der Strecke möglichst klein
      sein; er darf höchstens 320 m betragen, jedoch muß spätestens bei einer Auffahrlänge
      von 200 m die erste Sperre errichtet sein.
    8. Beim Auffahren von Strecken unter Verwendung von aufgeteilten Sperren muß der Abstand
      von der Ortsbrust bis zur nächstgelegenen Löschmittelanordnung in der Strecke möglichst
      klein sein; er darf höchstens 120 m betragen, jedoch muß spätestens bei einer Auffahrlänge
      von 120 m die erste Troggruppe errichtet sein.
    9. In Abbaustrecken darf der Abstand zwischen dem Übergang Streb/Strecke und der jeweils
      nächsten Löschmittelanordnung 120 m nicht überschreiten.
    10. Von Absatz 9 kann abgewichen werden für den vorgesetzten Teil einer Abbaustrecke, der
      länger als 120 m ist. Dieser Streckenteil ist dann durch Explosionssperren abzusichern, deren
      Bauart und Anordnung dem Bergamt anzuzeigen sind. Die den Anzeigen beigefügten Unterlagen
      über Bauart und Anordnung müssen von einem Sachverständigen geprüft sein, der für die
      Beurteilung der Wirksamkeit von Explosionssperren anerkannt ist.
    11. Bei maschinellem Auffahren von Strecken (Auffahrung mit Teilschnitt- oder Vollschnittmaschinen)
      kann das Bergamt für die in Absatz 7 bis 10 genannten Abstände Abweichungen im Betriebs-
      planverfahren zulassen.

    Für die Schachtanlagen, in denen der Kohlenstaub der erschlossenen Flöze eine Explosion nicht
    weiterzuleiten vermag, bedarf es keiner Ausnahmebewilligung. Die Errichtung und der Betrieb
    von Explosionssperren der Bauarten 3.1 und 4.1 ist in diesem Fällen entsprechend der Handhabung
    bei den bisherigen Explosionssperren im Betriebsplanverfahren mit dem zuständigen Bergamt zu regeln.

    Es wird darauf hingewiesen, daß auf Antrag des Steinkohlenbergbauvereins eine Zulassung für die
    o.a. Explosionssperren mit heutigem Datum erteilt worden ist.

    Die Ausnahme wird vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs bewilligt.

    Für diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats vom Tage der Zustellung an Widerspruch erhoben
    werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesoberbergamt Nordrhein-
    Westfalen in Dortmund, Goebenstr. 25, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von
    Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet
    werden.

    Eine Ausfertigung Ihres Antrags ist wieder beigefügt.

    Dortmund, den 20.2.1989

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r