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Betr.: Ausnahmebewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Bauarten für ortsfeste und
ortsbewegliche Wassertrogsperren gegen die Ausbreitung von Explosionen in Strecken
des Steinkohlenbergbaushier:
Bauart 3.1 (konzentrierte Sperren),
Bauart 4.1 (aufgeteilte Sperren)
Bezug: zu a) Ihr Schreiben vom 18.8.1988 - ZB 3.3 Au/Ke -
zu b) Ihr Schreiben vom 13.9.1988 - PTB/Ly -
zu c) Ihr Schreiben vom 25.8.1988 - Ka/Wi -
zu d) Ihr Schreiben vom 18.1.1989 - II/17 -Aufgrund des § 344 Abs. 1 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 20. Februar 1970 in der Fassung vom 19. Dezember
1986 bewillige ich Ihnen nach Maßgabe Ihres Antrags eine Ausnahme von den Bestimmungen des
§ 221 BVOSt für die Errichtung und den Betrieb von Explosionssperren der Bauart 3.1
(konzentrierte Sperren) und der Bauart 4.1 (aufgeteilte Sperren).Diese Ausnahme ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:
- Gegen die Ausbreitung von Explosionen unter Tage sind Explosionssperren ihrer Bauart
nach als konzentrierte Sperren, als aufgeteilte Sperren oder als Sonderbauarten zu errichten. - Explosionssperren sind in Strecken an Kreuzungen und Abzweigungen nach Maßgabe
der Absätze 3 und 4 so anzuordnen, daß diese nach allen Seiten hin abgeriegelt sind.
Als Kreuzungen oder Abzweigungen gelten auch Einmündungen von Strecken in
Tagesschächte oder in deren Füllörter sowie in Blindschächte. - Der Abstand der Explosionssperren von Kreuzungen oder Abzweigungen muß möglichst
klein sein, er darf bei konzentrierten Sperren 75 m und bei aufgeteilten Sperren 30 m nicht
überschreiten. - Absatz 3 gilt nicht zwischen Kreuzungen und Abzweigungen, wenn sich keine größeren
Abstände als 200 m zwischen benachbarten, konzentrierten Sperren zur Abriegelung der
Kreuzungs- und Abzweigungsbereiche ergeben. - Konzentrierte Sperren müssen in Strecken so angeordnet sein, daß der Abstand der Sperren
untereinander 400 m nicht übersteigt. Aufgeteilte Sperren müssen in Strecken so angeordnet
sein, daß der Abstand der Löschmittelanordnungen untereinander 30 m nicht übersteigt.
Innerhalb einer Strecke darf der Abstand zwischen einer konzentrierten Sperre und der
ersten Löschmittelanordnung einer aufgeteilten Sperre 30 m nicht übersteigen. - In Abbaustrecken sowie bei maschinellem Auffahren von Flözstrecken müssen Explosions-
sperren als aufgeteilte Sperren errichtet werden. - Beim Auffahren von Strecken unter Verwendung von konzentrierten Sperren muß der
Abstand von der Ortsbrust bis zur nächstgelegenen Sperre in der Strecke möglichst klein
sein; er darf höchstens 320 m betragen, jedoch muß spätestens bei einer Auffahrlänge
von 200 m die erste Sperre errichtet sein. - Beim Auffahren von Strecken unter Verwendung von aufgeteilten Sperren muß der Abstand
von der Ortsbrust bis zur nächstgelegenen Löschmittelanordnung in der Strecke möglichst
klein sein; er darf höchstens 120 m betragen, jedoch muß spätestens bei einer Auffahrlänge
von 120 m die erste Troggruppe errichtet sein. - In Abbaustrecken darf der Abstand zwischen dem Übergang Streb/Strecke und der jeweils
nächsten Löschmittelanordnung 120 m nicht überschreiten. - Von Absatz 9 kann abgewichen werden für den vorgesetzten Teil einer Abbaustrecke, der
länger als 120 m ist. Dieser Streckenteil ist dann durch Explosionssperren abzusichern, deren
Bauart und Anordnung dem Bergamt anzuzeigen sind. Die den Anzeigen beigefügten Unterlagen
über Bauart und Anordnung müssen von einem Sachverständigen geprüft sein, der für die
Beurteilung der Wirksamkeit von Explosionssperren anerkannt ist. - Bei maschinellem Auffahren von Strecken (Auffahrung mit Teilschnitt- oder Vollschnittmaschinen)
kann das Bergamt für die in Absatz 7 bis 10 genannten Abstände Abweichungen im Betriebs-
planverfahren zulassen.
Für die Schachtanlagen, in denen der Kohlenstaub der erschlossenen Flöze eine Explosion nicht
weiterzuleiten vermag, bedarf es keiner Ausnahmebewilligung. Die Errichtung und der Betrieb
von Explosionssperren der Bauarten 3.1 und 4.1 ist in diesem Fällen entsprechend der Handhabung
bei den bisherigen Explosionssperren im Betriebsplanverfahren mit dem zuständigen Bergamt zu regeln.Es wird darauf hingewiesen, daß auf Antrag des Steinkohlenbergbauvereins eine Zulassung für die
o.a. Explosionssperren mit heutigem Datum erteilt worden ist.Die Ausnahme wird vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs bewilligt.
Für diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats vom Tage der Zustellung an Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesoberbergamt Nordrhein-
Westfalen in Dortmund, Goebenstr. 25, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von
Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet
werden.Eine Ausfertigung Ihres Antrags ist wieder beigefügt.
Dortmund, den 20.2.1989
Landesoberbergamt NW
S c h e l t e r
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