• Zulassung

    Wassertrogsperren der Bauart 5 (Wassertrog-Schnellsperren) nach Maßgabe der zu
    diesem Zulassungsbescheid gehörigen Bauartbeschreibung werden hiermit gem.
    § 220 Abs. 1 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für
    die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 20.2.1970 zugelassen. Sie sollen für den Fall
    der Abdämmung von Brandherden unter Explosionsgefahr dann errichtet werden, wenn
    davon auszugehen ist, daß zwischen der Dammstelle und dem Brandherd eine ordnungs-
    gemäße Explosionssperre nicht mehr vorhanden ist. Sie gelten als 'geeignete Wassertrog-
    sperren' im Sinne des Abschnitts D V 2 c der 'Brandschutzrichtlinien' vom 9.4.1963.

    Dieser Zulassung liegen zu Grunde:

    1. Bericht der Versuchsgrubengesellschaft mbH, Dortmund, vom 3.12.1970 - Me/L/Nk -
      über Versuche mit Schnellsperren

      sowie
    2. Stellungnahmen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, Essen-Kray, vom
      2.4.1971 - B 7-420 - und vom 28.8.1974 - G 3 - Bo/Le-.

    Diese Zulassung erfolgt von Amts wegen; sie ist jederzeit widerruflich. Sie ersetzt nicht die
    für die Errichtung der Schnellsperre erforderliche betriebsplanmäßige Zulassung durch das
    zuständige Bergamt.

    Die Rechte Dritter werden durch diesen Zulassungsbescheid nicht berührt.

    Dortmund, den 12.9.1974

    Landesoberbergamt NW

    C o n d e r s