• Handlungsempfehlung

    zur Behandlung von Förderbohrungen

     

     

    Inhalt:

    1.     Allgemeines

    1.1   Anwendungsbereich
    1.2   Ziel
    1.3   Rechtsgrundlagen

    2.     Stoffe zur Bohrlochbehandlung

    2.1   Gefahrenpotential
    2.2   Gefährdungsbeurteilung

    3.     Genehmigung von Bohrlochbehandlungsarbeiten

    3.1   Chemikalienrecht
    3.2   Bergrecht

    Anhang 1

    1.     Chemikalien zur Lösung von Schwefel
    2.     Chemikalien zur Auflösung von Ablagerungen
    3.     Chemikalien zur Unterstützung der hydraulischen Rissbildung
    4.     Chemikalien zur Vermeidung von Korrosion und Ablagerungen
    5.     Chemikalien zur Unterstützung des Wasseraustrages oder Absperrung des Wasserzuflusses
    6.     Chemikalien zur Vermeidung von Hydratbildung
    7.     Markierstoffe (Tracer)
    8.     Chemikalien zur Bakterienbekämpfung
    9.     Sonstiges

    Anhang 2

     

    1.        Allgemeines

    Unfälle bei der Behandlung von Förderbohrungen können durch die Freisetzung von gefährlichen
    Stoffen, durch Brände und durch Explosionen zu erheblichen materiellen und immateriellen
    Schäden führen. Der Unternehmer ist deshalb verpflichtet vor dem Einsatz von festen, flüssigen
    oder gasförmigen Stoffen[1] in Förderbohrungen die damit verbundenen Gefährdungen zu
    beurteilen und ggf. Maßnahmen festzulegen.

    1.1         Anwendungsbereich

    Die vorliegende Handlungsempfehlung kann bei der Entscheidung über die Verwendung von
    Stoffen in Förderbohrungen herangezogen werden. Beim Einsatz von Stoffen im Bohrbetrieb
    bietet sich eine sinngemäße Anwendung an.

    1.2         Ziel

    Ziel dieser Handlungsempfehlung ist es Wege aufzuzeigen, wie bei Behandlung von
    Förderbohrungen die Freisetzung von gefährlichen Stoffen sowie das Entstehen von
    Explosionen und Brände verhindert und damit die Sicherheit von Beschäftigten und
    Dritten verbessert werden kann.

    1.3         Rechtsgrundlagen

    Der Einsatz von Stoffen in Förderbohrungen berührt eine Vielzahl von Rechtsvorschriften.
    Hier ist zunächst das Chemikalienrecht zu nennen. Dieser Begriff beinhaltet alle nationalen
    und internationalen Gesetze, Verordnungen und technischen Regeln, die in Verbindung mit
    Stoffen Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzzwecke verfolgen.

    Die maßgebliche Rechtsquelle im deutschen Rechtssystem ist das Chemikaliengesetz.
    Wird der Begriff des Chemikalienrechtes weiter eingegrenzt  so spricht man vom
    Gefahrstoffrecht mit der Gefahrstoffverordnung als maßgebliche Rechtsquelle. Während
    das Chemikaliengesetz vor allem die Anmeldung neuer Stoffe, und zwar unabhängig davon,
    ob sie gefährlich oder nicht gefährlich sind, regelt, konzentriert sich die Gefahrstoff-
    verordnung auf gefährliche Stoffe und Zubereitungen.

    Aus bergrechtlicher Sicht ist zunächst das Bundesberggesetz als maßgebliche Rechtsquelle
    zu nennen. Hier wird der Unternehmer dazu verpflichtet, die erforderliche Vorsorge gegen
    Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und
    Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicher-
    heitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür zu treffen, dass die für die Errichtung
    und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden
    Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden.

    Die Vorgaben des Bundesberggesetzes werden durch die Allgemeine Bundesbergverordnung
    und die Tiefbohrverordnung weiter konkretisiert. So muss der Unternehmer die Gefährdungen,
    denen die Beschäftigten an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen.
    Es müssen angemessene Maßnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht
    für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen werden und die
    Arbeitsstätten, und die Ausrüstung müssen sicher gestaltet, betrieben und instand gehalten
    werden. Konkret hat der Unternehmer vor dem Einleiten von Stoffen in Förderbohrungen eine
    Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und gegebenenfalls Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.


    2.        Stoffe zur Bohrlochbehandlung

    Die Behandlung von Förderbohrungen mit Stoffen dient in der Regel dem Erhalt, der
    Herstellung oder der Steigerung der Förderkapazität. Damit verbunden sind Inhibierungs-
    maßnahmen, die die im Bohrloch befindlichen Einbauten vor Korrosion schützen und
    der Entstehung von Ablagerungen im Bohrloch vorbeugen. Diese Behandlungsmaßnahmen
    können kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.

    Die in der Praxis eingesetzten Stoffe lassen sich wie folgt kategorisieren (siehe auch Anhang 1):

    1. Stoffe zur Lösung von Schwefel,
    2. Stoffe zur Auflösung von Ablagerungen,
    3. Stoffe zur hydraulischen Rissbildung,
    4. Stoffe zur Vermeidung von Korrosion und Ablagerungen,
    5. Stoffe zur Unterstützung des Wasseraustrages oder Absperrung des Wasserzuflusses,
    6. Stoffe zur Vermeidung von Hydratbildung,
    7. Stoffe zur Markierung (Tracer) und
    8. Stoffe zur Bakterienbekämpfung.

     

    2.1         Gefahrenpotential

    Bei der Behandlung von Förderbohrungen können Gefährdungen durch das Freisetzten von
    gefährlichen Stoffen, durch Brände und/oder Explosionen entstehen. Das Gefährdungs-
    potential wird beeinflusst von:

    1. Art und Menge der verwendeten Stoffe,
    2. Behandlungsverfahren und eingesetzten technischen Arbeitsmitteln,
    3. Charakteristiken der Bohrung (z.B.: Lagerstätteninhalt, Medien im Bohrloch,
      Druckverhältnisse, Temperatur),
    4. Situation an der Tagesoberfläche.

    Bei der Beurteilung des Gefahrenpotentials sind die vorgenannten Faktoren nicht nur
    einzeln sondern auch in ihrem Zusammenwirken zu betrachten.

    zu a:        Das Gefahrenpotential der verwendeten Stoffe wird primär durch die Gefährlich-
    keitsmerkmale und die verwendete Menge bestimmt. Das Gefährdungspotential kann aber
    auch noch von weiteren, bei der Einstufung nach Gefahrstoffverordnung nicht berück-
    sichtigten chemischen und physikalischen Eigenschaften beeinflusst werden
    (z.B.: Dampfdruck, Verhältnis Oberfläche zu Volumen). Bei der Beurteilung des
    Gefahrenpotentials ist das Behandlungsmedium in seiner Gesamtheit, d.h. einschließlich
    aller Roh-, Hilfs- und Reststoffe sowie Zwischen-, Neben und Endprodukte zu betrachten.
    Hier empfiehlt sich innerhalb der Unternehmen die Hinzuziehung von fachkundigen
    Beschäftigten, d.h. des Personenkreises der die Gefährdungsmerkmale der verwendeten
    Stoffe in Verbindung mit den lagerstätten- und bohrungsspezifischen Parametern
    beurteilen kann.

    zu b:       In die sicherheitstechnische Betrachtung sind die einzelnen technischen
    Funktionseinheiten (wie z.B.: Pumpen, Rohrleitungen, Dichtungen, Fackel/Ausbläser,
    Absperreinrichtungen) und deren Zusammenwirken einzubeziehen. Darüber hinaus ist
    das gewählte Behandlungsverfahren (z.B.: kontinuierlich oder diskontinuierlich) von
    besonderer Bedeutung. Ein diskontinuierliches Behandlungsverfahren kann bedingt
    durch größere Reaktionsvolumina zu einer erhöhten Gefährdung führen. Auch
    Entspannungsvorgänge im Bohrloch oder an der Tagesoberfläche können zu Gefährdungen
    führen.

    zu c:        Die im Bohrloch vorhandenen Medien (wie z.B. Bohrspülung) sind in der
    Gesamtbetrachtung ebenso zu berücksichtigen wie die Druck- und Temperaturverhältnisse
    im Bohrloch. Auch der Lagerstätteninhalt oder Ablagerungsprodukte (z.B.: Pyrit) in der
    Förderbohrung können in Zusammenwirken mit dem Behandlungsmedium das
    Gefährdungspotential beeinflussen.

    zu d:       Bei der Situation an der Tagesoberfläche ist die Aufstellung der einzelnen
    technischen Arbeitsmittel in Verbindung mit dort schon vorhandenen Betriebseinrichtungen
    zu betrachten. Auch die Art der Aufstellung (Einhausung oder Aufstellung im Freien) sind
    bei der Beurteilung des Gefahrenpotentials zu prüfen.

     

    2.2         Gefährdungsbeurteilung

    Der Unternehmer hat auf der Grundlage einer systematischen Gefährdungsbeurteilung das
    Gefahrenpotential zu ermitteln und die Maßnahmen zu ergreifen, die ein Freisetzen von
    gefährlichen Stoffen und das Entstehen von Explosionen und Bränden verhindern.

    Bei der Ermittlung des Gefahrenpotentials sollten die im Abschnitt 2.1 genannten
    Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Die zu ergreifenden Maßnahmen können aus:

    • Allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B.: TRGS[2], DIN-Normen, berufs-
               genossenschaftlichem Regelwerk, VDI-Richtlinien, VDE-Bestimmungen),
    • Werknormen,
    • Fachliteratur und
    • spezifischen, verfahrensbedingten sicherheitstechnischen Erkenntnissen

    abgeleitet werden.

    Es ist darauf zu achten, dass die Gefährdungsbeurteilung eine Gesamtbetrachtung des
    Vorhabens „Bohrlochbehandlung“ darstellt, d.h. dass auch das Zusammenwirken aller
    stoffbezogenen sowie bohrungs- und anlagenspezifischen Gefährdungen bewertet wird.

    Bei der Auswahl der Maßnahmen zur Reduzierung des Gefahrenpotentials sollte den
    technischen Maßnahmen der Vorzug vor organisatorischen Maßnahmen gegeben werden.
    Auch sollte solchen Maßnahmen der Vorzug gegeben werden, die unabhängig vom
    Verhalten der Beschäftigten das Gefahrenpotential verringern.

    Die Gefährdungsbeurteilung ist vor der Durchführung der Behandlungsarbeiten
    durchzuführen, schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dem betroffenen Personenkreis
    bekannt zu geben und im Betrieb zur Einsichtnahme durch Beschäftigte der
    Bergbehörde verfügbar zu halten. Eine Genehmigung der Gefährdungsbeurteilung
    durch die Bergbehörde erfolgt nicht.

    Bei wesentlichen Änderungen am Behandlungsverfahren (z.B.: verwendete Stoffe,
    eingesetzte Arbeitsmittel, Einbringverfahren) ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung
    durchzuführen.

     

    3.        Genehmigung von Bohrlochbehandlungsarbeiten

    3.1         Chemikalienrecht

    Auf der Grundlage des Chemikalienrechtes müssen neue und ggf. auch alte Stoffe,
    die bei der Bohrlochbehandlung eingesetzt werden, unabhängig davon ob sie
    gefährlich sind oder nicht, angemeldet werden. Die Pflicht zur Anmeldung obliegt
    im Wesentlichen dem Hersteller oder - unter besonderen Voraussetzungen -
    dem Einführer. Abweichend davon dürfen Biozidprodukte[3] nur in den Verkehr
    gebracht und verwendet werden, wenn sie zugelassen wurden.

    Werden bei der Bohrlochbehandlung Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung
    eingesetzt, so sind Maßnahmen nach dem Stand der Sicherheitstechnik zu ergreifen.

    Die Einstufung und Kennzeichnung der eingesetzten Stoffe und Stoffgemische hat nach den
    Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (beide über gleitenden Verweis in der GefStoffV
    in deutsches Recht umgesetzt) zu erfolgen.

    Für die Tätigkeiten mit Behandlungsflüssigkeiten ist das Gefahrstoffrecht uneingeschränkt
    einschlägig, da speziell in der Gesundheitsschutzbergverordnung - mit Ausnahme der
    Regelungen über Beschäftigungsvoraussetzungen und die arbeitsmedizinische Vorsorge -
    entsprechende bergrechtliche Rechtsvorschriften nicht bestehen (§1 Abs.5 Satz 2 GefStoffV).

     

    3.2         Bergrecht

    Beim Einsatz von Chemikalien zur Bohrlochbehandlung sind Maßnahmen [wegen der
    besonderen Gefährlichkeit der Arbeiten
    ]nach dem Stand der Sicherheitstechnik zu treffen.
    Die technischen Regeln für Gefahrstoffe und hier insbesondere die TRGS 300 können als
    Anhalt zum Stand der Sicherheitstechnik genommen werden (siehe auch Abschnitt 2.2).

    Die Durchführung von Bohrlochbehandlungsarbeiten bedarf generell der Betriebsplanzulassung.
    Im Regelfall ist eine Beschreibung der Arbeiten/Verfahren verbunden mit einer Benennung der
    eingesetzten Stoffe und der zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen im Hauptbetriebsplan
    ausreichend. Damit sind diese Arbeiten/Verfahren in allgemeiner Form genehmigt und es ist
    keine weitere Anzeige bei der Bergbehörde notwendig.

    Abweichend hiervon ist die Verwendung folgender Stoffe bzw. Stoffgruppen in den
    Förderbohrungen als kritisch anzusehen und bedarf daher der gesonderten Betriebsplan-
    zulassung durch die zuständige Bergbehörde:

    -       anorganischen Säuren (Ausnahme: Salzsäuren und Phosphonsäuren) wie z.B.:

    • Flusssäure,
    • Fluoride,
    • Hypochlorit,
    • Persäuren,

    -       anorganische Breaker wie z.B.:

    • Hypochlorit / Chlorite,
    • Peroxyde,
    • Persulfate,
    • Perborate,
    • Bromate,

    -       Gasolin-Kondensate,

    -       Radioaktive Stoffe,

    -       Biogene Stoffe.

    Der vorgenannte Betriebsplan muss mindestens die im Anhang 2 aufgeführten Angaben beinhalten.

    In der Vergangenheit ist es wiederholt vorgekommen, dass der Hersteller oder der Einführer
    bestimmter Stoffe – aus patentschutzrechtlichen Gründen - nicht bereit ist, dem Unternehmer
    die Inhaltsstoffe der Behandlungsflüssigkeiten mitzuteilen. In diesen Fällen ist seitens der
    Bergbehörde – ggf. mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht der Behörde – auf den
    Hersteller/Einführer dahingehend einzuwirken, dass der Bergbehörde die Inhaltsstoffe bekannt
    gegeben werden.


    Anhang 1

    1.    Chemikalien zur Lösung von Schwefel

    • Aminbasische Lösemittel,
    • Lösemittel auf Kohlenwasserstoff-Basis

    2.   Chemikalien zur Auflösung von Ablagerungen

    • Organische Säuren, außer oxidativen Säuren,
    • Anorganische Säuren, außer oxidativen Säuren und Flußsäure,
    • Komplexbildner,
    • Organische Inhibitoren und Zusatzstoffe,
    • Anorganische Inhibitoren und Zusatzstoffe,
    • Grenzflächenaktive Stoffe,
    • O2-Scavenger,
    • H2S-Scavenger,
    • Salze der zugelassenen Säuren,
    • Entschäumer,
    • Polysaccharide,
    • Polyacrylate,
    • Tensidbasische Gele,
    • Kohlenwasserstoffbasische Gele,
    • Hilfsstoffe zur Gelbildung und Gelstabilisierung,

    3.  Chemikalien zur Unterstützung der hydraulischen Rissbildung

    • Polysaccharide,
    • Polyacrylate,
    • Tensidbasische Gele,
    • Kohlenwasserstoffbasische Gele,
    • Crosslinker-Vergelungsmittel,
    • pH-Regulatoren,
    • Biozide,
    • Organische und anorganische Gelbreaker, außer oxidative Breaker,
    • Hilfsstoffe,

    4.  Chemikalien zur Vermeidung von Korrosion und Ablagerungen

    • Amine und Amide,
    • Phosphonate,
    • Polycarboxylate,
    • Polymere,
    • Kohlenwasserstoffgemische außer Gasolin-Kondensat,
    • Alkohole,
    • Grenzflächenaktive Stoffe,
    • Emulsionsspalter,

    5.  Chemikalien zur Unterstützung des Wasseraustrages oder Absperrung
        des Wasserzuflusses

    • Alkohole,
    • Grenzflächenaktive Stoffe,
    • Silikate,
    • Emulsionsspalter,
    • Crosslinker-Vergelungsmittel,
    • pH-Regulatoren,
    • Polyacrylate,
    • Co-Polymere,

    6.  Chemikalien zur Vermeidung von Hydratbildung

    • Alkohole,
    • Kinetische Hydratinhibitoren,

    7.   Markierstoffe (Tracer)

    • Farbstoffe,
    • Radioaktive Stoffe,
    • Biogene Stoffe (Pollen, Sporen, Stoffe pflanzlicher oder tierischer Herkunft,
      die keine Farbstoffe sind),
    • Salze,

    8.   Chemikalien zur Bakterienbekämpfung

    • Biozide,

    9.   Sonstiges

    • Technische Gase

    Anhang 2

    Mindestangaben für eingesetzte Stoffe bei Bohrlochbehandlungen

    1.          Grund und Ziel der Behandlung:

     

     

    2.          Vorgesehener Stoffeinsatz:

    Bezeichnung des Stoffes

    Menge

    Konz.
    in der
    Mischung

    Konz.
    des Einzel
    -stoffes

     

    Aufgabe

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3.          Geprüfte Alternativen:

     

     

     

    4.          Zusammensetzung und Datum der letzten Behandlung:

     

     

    5.          Theoretische Gasentwicklung:

                 Wenn ja, wie viel pro o. g. kum. Einsatzmenge?

    Chlor                        :

    Sauerstoff                  :

    Wasserstoff               :

    Schwefelwasserstoff :

    Andere Gase             :

     

    6.          Ergebnisse durchgeführter Bohrlochprobeanalysen:

     

    7.         Vorhandene Restflüssigkeiten bzw. Substanzen aus zuvor durchgeführten Behandlungsmaßnahmen:

     

     

    8.         Kontaktperson für Rückfragen:

    Name:

    Abteilung:

    Telefon:

    Email:

     

    [1]              Stoff: chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich
                       vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der
                       Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren
                       bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von
                       dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner
                       Zusammensetzung abgetrennt werden können

    [2]                   TRGS: werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe aufgestellt, weiter entwickelt
                       und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit  im Bundesarbeitsblatt
                       bekannt gegeben.

    [3]               Biozid-Produkte: Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere
                        Biozid-Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender
                        gelangen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege
                        Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen,
                        Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen,
                        und die

                        a.        einer Produktart zugehören, die in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des
                                   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
                                   Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) in der
                                   jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und

                        b.        nicht einem der in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten
                                   Ausnahmebereiche unterfallen;