• 13.03.2002

    82.18.8-2000-7


    Grubengasgewinnungs-Richtlinien


    A 2.31

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz für die Errichtung und den Betrieb
              von Anlagen zur Gewinnung von Grubengas auf der Grundlage eigenständiger
              Bergbauberechtigungen auf Kohlenwasserstoffe

    Die nachfolgenden Richtlinien tragen der zunehmenden Tätigkeit von Unternehmen auf dem
    Gebiet der Grubengasgewinnung auf der Grundlage eigenständiger Bergbauberechtigungen
    auf Kohlenwasserstoffe Rechnung. Diese Entwicklung ist im Hinblick auf den Schutz der
    Tagesoberfläche vor Austritten von Grubengas als auch für den Klimaschutz zu begrüßen.
    Andererseits erscheint es zur Gewährleistung der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns
    geboten, für die Zulassung dieser Anlagen den Stand der Technik beim Brand- und
    Explosionsschutz zu beschreiben, um unterschiedliche Anforderungsmaßstäbe zu vermeiden.

    Anders als Anlagen zur Absaugung von Grubengas (siehe Gasabsauge-Richtlinien vom 26.04.1985,
    SBl. A 2.18) dienen die Gewinnungsanlagen nicht dem Schutz der untertägigen Belegschaft von
    Steinkohlenbergwerken, sondern verfolgen in erster Linie einen wirtschaftlichen Verwertungszweck.
    Im Unterschied zu Gasabsaugeanlagen wirkt sich daher der kurzfristige Stillstand einer Grubengas-
    gewinnungsanlage in der Regel sicherheitlich nicht nachteilig aus. Dieser Umstand war bei der
    Beschreibung der brand- und explosionsschutztechnischen Anforderungen besonders zu berück-
    sichtigen.

    Die Grubengasgewinnungs-Richtlinien sind zukünftig bei der Zulassung von diesbezüglichen
    Betriebsplänen zur Geltung zu bringen.


    Zu den Richtlinien werden nachfolgende Hinweise und Erläuterungen gegeben:

    Zu 2.3.1

    Bei der Gewinnung über Entgasungsleitungen von Schächten beginnt der räumliche Geltungsbereich
    dieser Richtlinien an dem Abzweig der Entgasungsleitung, von welchem aus das Grubengas der
    Gewinnungsanlage zugeführt wird. Die ggfls. für den Betrieb der Anlage notwendigen Regel- oder
    Verschlusseinrichtungen in der Entgasungsleitung (z.B. Rückschlagklappe) gehören ebenfalls zum
    Geltungsbereich dieser Richtlinien.

    Wird das Grubengas über Bohrlöcher gewonnen, so unterliegt das Gewinnen den Regelungen der
    Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für Tiefbohrungen, Tiefspeicher
    und die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT - vom
    15.12.1980 in der jeweils aktuellen Fassung). Die dabei zu beachtenden spezifischen
    Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz werden durch die Grubengasgewinnungs-
    Richtlinien beschrieben.

    Zu 12.

    Sachverständige für Anlagen zur Gewinnung von Grubengas über Schachtentgasungsleitungen
    müssen sich einem förmlichen Benennungsverfahren bei der Bezirksregierung Arnsberg unterziehen.
    Die nach den Gasabsauge-Richtlinien anerkannten Sachverständigen gelten für die Grubengas-
    gewinnungsanlagen als benannt.

    Bei Anlagen, die Grubengas über Bohrlöcher gewinnen, dürfen die von der BVOT
    vorgeschriebenen Prüfungen nur von Sachverständigen vorgenommen werden, die hierfür von der
    Bezirksregierung Arnsberg bzw. vom ehem. Landesoberbergamt anerkannt worden sind.

    Dortmund, 13.03.2002

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie
    in Nordrhein-Westfalen

    Im Auftrag
    E k h a r t   M a a t z