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11.02.2011
64.48.2-2011-1Abgrenzung der Geltungsbereiche nach Bundesberggesetz (BBergG) und nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für GrubengasanlagenA 2.31
Abgrenzung der Geltungsbereiche nach Bundesberggesetz (BBergG) und nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für GrubengasanlagenAuf Grund zurückgehender Gasgehalte finden unter den Betreibern von Grubengasanlagen
seit geraumer Zeit neue Techniken zum Beispiel zur Erhöhung der Saugdrücke, der
Vergrößerung des Gasvolumenstromes sowie der Gaskühlung bzw. Gastrocknung
Anwendung.Bezüglich der Planung und Beantragung von Zulassungen nach BBergG oder Genehmigungen
nach BImSchG für Grubengasanlagen ist die im Folgenden definierte Abgrenzung zwischen
den Geltungsbereichen nach BBergG und BImSchG zu beachten:Vom Geltungsbereich des BImSchG werden die in der Grubengasverbraucherleitung in
Gasströmungsrichtung vor jedem Motor befindlichen letzten zwei Sicherheitsabsperrorgane
einschließlich aller nachfolgenden Anlagenteile erfasst (Anlagenteile der Grubengas-
verwertungsanlage).Vom Geltungsbereich des BBergG werden die davor befindlichen Rohrleitungen und
Anlagenteile bis zum Anschluss an die Schachtentgasungsleitung bzw. bei einer über ein
Bohrloch vorgenommenen Gewinnung die Verrohrung bis zum Bohrlochtiefsten erfasst
(Anlagenteile der Grubengasgewinnungsanlage).Die Geltungsbereiche nach BBergG und BImSchG sind in dem zukünftig zur Zulassung bzw.
Genehmigung vorzulegenden Lageplan sowie in dem RI-Fließbild geeignet zu kennzeichnen.Außerdem ist die dort gekennzeichnete Grenze (Schnittstelle) zwischen den Geltungsbereichen
nach BBergG und BImSchG auch auf der (den) Rohrleitung(en) der Grubengasanlage
geeignet kenntlich zu machen.Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in NRW
Im Auftrag:
N ö r t h e n