• Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz für die Errichtung und
    den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Grubengas auf der Grundlage
    eigenständiger Bergbauberechtigungen auf Kohlenwasserstoffe
    (Grubengasgewinnungs-Richtlinien)

    1. Anwendungsbereich

    Die nachstehenden Anforderungen gelten für die Errichtung und den Betrieb
    von Anlagen zur Gewinnung von Grubengas aus stillgelegten Grubenräumen von
    Steinkohlenbergwerken aufgrund eigenständig verliehener Bergbauberechtigungen zur
    Gewinnung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoffe (Grubengasgewinnungsanlagen).

    Zu einer Grubengasgewinnungsanlage im Sinne dieser Richtlinien gehören die
    folgenden Anlagenteile:

    • die Grubengasleitung vom Anschluss an die ggfls. vorhandene Schacht-
      entgasungsleitung einschließlich der für den Betrieb der Anlage notwendigen
      Regel- und Verschlusseinrichtung bis zum Aufstellungsraum des Verdichters,
    • bei einer über ein Bohrloch vorgenommenen Gewinnung die Verrohrung
      bis zum Bohrlochtiefsten,
    • der Raum, in dem der Verdichter errichtet ist (Aufstellungsraum des Verdichters),
      sowie dessen Einrichtungen und die Grubengasleitung,
    • die Ausblaseleitung,
    • die Räumlichkeiten und die Einrichtungen zur Steuerung und Überwachung der Anlage.

    2. Begriffsbestimmungen

    Im Anwendungsbereich dieser Richtlinien werden nachstehende Begriffsbestimmungen
    verwendet (vgl. Anlagen 1 und 2):

    2.1 Grubengas

    In der Steinkohlenlagerstätte natürlich vorkommendes Gasgemisch, das überwiegend
    aus Methan, Kohlendioxid und Stickstoff besteht und mit Sauerstoff eine explosionsfähige
    Mischung bilden kann.

    2.2 Stillgelegte Grubenräume von Steinkohlenbergwerken

    Grubenräume von Steinkohlenbergwerken, welche durch Abdämm- oder sonstige
    dauerhaft bauliche Maßnahmen von bewetterten Grubenräumen so abgetrennt sind,
    dass ausgasungstechnisch kein unmittelbarer Zusammenhang mit noch betriebenen oder
    abzuwerfenden Grubenräumen besteht.

    2.3 Grubengasleitungen

    Die bei der Gewinnung von Grubengas für die Förderung des Grubengases vorgesehenen
    Rohrleitungen.

    2.3.1 Schachtentgasungsleitung

    Die durch den Schacht führende, die Tagesoberfläche mit den stillgelegten Grubenräumen
    von Steinkohlenbergwerken verbindende Leitung. (Die Schachtentgasungsleitung und
    die ggf. untertägig anschließende Verrohrung sind nicht Bestandteil des Geltungsbereiches
    dieser Richtlinien).

    2.3.2 Grubengassaugeleitung

    Die von der Entgasungseinrichtung abzweigende Grubengasleitung, die dem Verdichter
    das zu gewinnende Grubengas unmittelbar zuführt. Bei Grubengasgewinnung über
    Bohrlöcher gilt dies ab dem Bohrlochmund.

    2.3.3 Grubengasausblaseleitung

    Die der Abführung von nicht verwertetem, abgesaugtem Grubengas ins Freie dienende,
    druckseitig des Verdichters angeordnete Grubengasleitung.

    2.3.4 Verbraucherleitung

    Der Teil der Grubengasleitung, welcher das Grubengas der Verwertung zuführt.
    Die Verbraucherleitung beginnt hinter dem Verdichter. Verbraucherleitungen hinter
    dem Abzweig der Ausblaseleitung außerhalb des Aufstellungsraums des Verdichters
    sind nicht Bestandteil des Geltungsbereiches dieser Richtlinien.

    2.4 Entgasungseinrichtung

    Die der Abführung von Grubengas ins Freie dienende, saugseitig des Verdichters
    angeordnete Einrichtung einschließlich der Grubengasleitung ab Ende der Schacht-
    entgasungsleitung sowie die zugehörigen Sicherheits- und Regeleinrichtungen.

    3. Allgemeine Anforderungen

    Die Grubengasgewinnung darf die Abführung des Grubengases aus den stillgelegten
    Grubenräumen von Steinkohlenbergwerken nicht beeinträchtigen.

    Für den Brand- und Explosionsschutz ist nach § 11 Allgemeine Bundesbergverordnung
    vom 23.10.1995 (ABBergV) in der Fassung vom 10.08.1998 i.V.m. Anhang 1
    Nr. 1.2.2 und Nr. 1.4.5 ABBergV ein Plan aufzustellen. Im Hinblick auf die erhöhte
    Explosionsgefahr sind in diesem Plan außerdem die Maßnahmen darzustellen, die
    durchzuführen sind, wenn bei Betriebsstörungen ein unkontrolliertes Austreten von
    Grubengas oder das Eindringen von Luft in die Grubengasleitungen möglich ist.
    Auf die Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    16.12.1999 wird hingewiesen.

    Bei Abschaltungen muss die Anlage sofort in einen sicheren Zustand überführt werden.
    Der sicherere Zustand ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach
    § 3 Abs. 1 ABBergV zu beschreiben.

    Das Anfahren der Anlage oder das Wiederanfahren nach dem Ansprechen von
    in diesen Richtlinien genannten Sicherheitseinrichtungen darf nur manuell und
    unter Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen.

    Für die Anlage ist eine Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen vorzunehmen.
    Die explosionsgefährdeten Bereiche für elektrische Betriebsmittel sind entsprechend
    der EN 60079-10 VDE 0165 einzuteilen. Bei der Gewinnung von Grubengas über
    Bohrlöcher sind die Vorschriften der Bergverordnung des Landesoberbergamts NRW
    für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch
    Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT) vom 15.12.1980 in der jeweils aktuellen
    Fassung einschlägig. Auf die Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 23.03.94 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten
    für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosions-
    gefährdeten Bereichen wird hingewiesen. Es dürfen nur für den jeweiligen Anwendungs-
    fall eignungsbestätigte und nach der Richtlinie 94/9/EG zertifizierte Einrichtungen im
    Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung eingesetzt werden.

    Gasgewinnungsanlagen müssen durch Gasmesseinrichtungen mit Warn- und
    Schaltfunktionen kontinuierlich überwacht sein. Alle Teile einer Grubengas-
    gewinnungsanlage müssen so ausgeführt sein, dass gefährliche explosionsfähige
    Atmosphäre in Anlagenteilen nicht entstehen kann oder die Auswirkungen einer
    Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werden.

    Um zu verhindern, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in den Grubengas-
    leitungen oder den Verdichtern entstehen kann, ist der Gewinnungsvorgang zu
    unterbrechen, wenn durch die Gasmesseinrichtungen festgestellt wird, dass

    • bei Methan-Überwachung 25 Vol.-% CH4 bei beliebigem Sauerstoffgehalt
      unterschritten, oder
    • bei Sauerstoff-Überwachung 6 Vol.-% O2 bei beliebigem Methangehalt
      überschritten werden.

    Zu einer Explosion kann es nur dann kommen, wenn am selben Ort und zur selben Zeit
    ein explosionsfähiges Gemisch und eine wirksame Zündquelle vorliegen. Den Risiken
    solcher Explosionsgefahren ist durch geeignete Explosionsschutzmaßnahmen zu
    begegnen. Lässt sich das Auftreten explosionsfähiger Gemische nicht ausschließen,
    so sind Maßnahmen, die deren Entzündung verhindern, vorzunehmen (Vermeidung
    von Zündquellen). Der Umfang dieser Maßnahmen richtet sich nach der Wahr-
    scheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre und der damit
    verknüpften Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in die Zonen 0, 1 oder 2
    (Zoneneinteilung).

    Zone 0 umfasst Bereiche, in denen gefährliche Atmosphäre durch Gase, Dämpfe
                oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist.

    Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche
                explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich
                auftritt.

    Zone 2 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche
                explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und
                dann auch nur kurzzeitig auftritt.

    Gaszuströme in bestehende Räumlichkeiten können z.B. durch Migration aus
    dem Untergrund oder bei druckführenden Anlagenteilen durch Undichtigkeiten an
    nicht technisch dichten Flanschverbindungen gegeben sein. Wenn von Gaszuströmen
    auszugehen ist, ist es für die Einteilung in Zonen von ausschlaggebender Bedeutung,
    welche Art der Lüftung in dem besagten Bereich vorhanden ist. Ohne Lüftungs-
    maßnahme würde die Räumlichkeit in die Zone 0, mit natürlicher Lüftung in die Zone 1
    und mit gegebener technischer Lüftung in die Zone 2 eingestuft werden.

    Für den Betrieb von Betriebsmitteln und Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter
    Bereiche ist zu prüfen, ob Zündquellen auftreten können. Ist das Auftreten von
    Zündquellen nicht auszuschließen, so sind Schutzmaßnahmen durchzuführen, wobei
    diese Maßnahmen Zündquellen völlig unwirksam machen oder die Wahrscheinlichkeit
    ihres Wirksamwerdens verringern sollen. Der Umfang der Schutzmaßnahmen richtet
    sich nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger
    Atmosphäre. In Bereichen, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet
    sind, sind in Zone 2 betriebsmäßig zu erwartende Zündquellen, d. h. Zünd- quellen,
    die bei normalem störungsfreiem Betrieb auftreten können und in Zone 1 neben den
    in Zone 2 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch Betriebsstörungen,
    mit denen man üblicherweise rechnen muß (häufig auftretende Betriebsstörungen)
    und in Zone 0 neben denen in Zone 1 genannten Zündquellen sogar Zündquellen
    durch selten auftretende Betriebsstörungen zu vermeiden.

    In Anlage 3 ist der Aufbau einer solchen Anlage beispielhaft beschrieben.

    Es ist sicherzustellen, dass sicherheitsgerichtete Funktionen durch Witterungseinflüsse
    (z.B. Feuchtigkeit, Frost, Wind) nicht beeinträchtigt werden.

    4. Grubengasleitungen

    Alle gasbeaufschlagten Rohrleitungs- und Ausrüstungsteile von Grubengasleitungen
    sind entsprechend den Erläuterungen in Anlage 4 auszuführen und gegen unbefugte
    Manipulation zu sichern.

    Grubengasleitungen müssen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik
    ausgeführt sein. Sie müssen beständig in Bezug auf die zu erwartenden chemischen,
    thermischen und mechanischen Einflüsse sein. Sie müssen so verlegt sein, dass
    Beschädigungen durch Setzungen und den Fahrzeugverkehr sowie Kondenswasser-
    ansammlungen vermieden werden.

    Grubengasleitungen müssen gemäß DIN 2403 gekennzeichnet sein.

    Falls Grubengasleitungen in Betriebsgebäude führen, müssen sie von gesicherter Stelle
    aus absperrbar sein. Absperreinrichtungen sollen außen in der Nähe der Gebäude-
    einführung liegen oder von außen zu betätigen sein, sofern eine Fernbetätigung nicht
    gegeben ist. Absperreinrichtungen sind in Grubengasleitungen so vorzusehen, dass
    jeder Leitungszweig getrennt absperrbar ist.

    Entwässerungen von Grubengasleitungen sind so anzuordnen, dass gesammeltes
    Wasser sicherheitstechnisch unbedenklich abgeschieden wird.

    Grubengasleitungen müssen so ausgeführt sein, dass möglichst wenig lösbare
    Verbindungen erforderlich sind.

    Über Flur verlegte Grubengasleitungen müssen aus Stahl sein.

    Gasleitungen, die über Flur in explosionsgefährdeten Bereichen verlegt sind,
    müssen so ausgeführt sein, dass Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen
    vermieden werden.

    Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen werden vermieden, wenn die
    Grubengasleitungen aus metallischen oder aus elektrostatisch nicht aufladbaren
    Werkstoffen bestehen, deren Oberflächenwiderstand kleiner als 109 Ohm ist,
    wobei alle leitfähigen Teile elektrostatisch geerdet sein müssen, d.h. der
    Ableitwiderstand kleiner als 106 Ohm ist.

    Grubengasleitungen einschließlich deren Bestandteile (z. B. Absperrvorrichtungen,
    Regler, Bohrlochanschlüsse, flexible Rohrverbindungen) müssen mindestens der
    Nenndruckstufe PN 6 entsprechen. Diese Festigkeitsauslegung ist ausreichend,
    sofern der zulässige Betriebsdruck in der Grubengasgewinnungsanlage aufgrund
    der Bauart des Verdichters und/oder der Regeleinrichtungen kleiner als 0,3 bar ist.

    Vor der Prüfung zur Inbetriebnahme der Anlage ist von einem Sachverständigen
    eine Eignungsfeststellung hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe zu treffen.
    Dabei ist die DIN 2470 Teil 1 "Gasleitungen aus Stahlrohren" vom Dezember 1987
    zu berücksichtigen.

    Die gefertigten Rohrleitungen sind einer Druckprüfung gemäß AD-Merkblatt HP-30
    zu unterziehen.

    5. Druckbehälter in Grubengasgewinnungsanlagen

    Der Konstruktionsdruck von Druckbehältern in Grubengasgewinnungsanlagen
    muss mindestens 6 bar betragen (drucktechnische Auslegung), soweit der
    Betriebsdruck auf 0,3 bar Überdruck begrenzt ist.

    6. Verdichter

    Für jeden Verdichter (Druckerzeuger) muss eine Herstellerbescheinigung vorliegen,
    aus der hervorgeht, dass sein Gehäuse eine Druckprobe entsprechend PN 6
    bestanden hat. Bei Nachweis durch eine Wasserdruckprobe bedeutet dies für
    explosionsdruckfeste Verdichtergehäuse einen Prüfdruck von 7,8 bar und für
    explosionsdruckstoßfeste Verdichtergehäuse gemäß VDI 2263 Blatt 3 einen
    Prüfdruck von 8,1 bar (für Walz- und Schmiedestahl), 11,7 bar (für Stahlguß
    nach DIN 1681 und Gußeisen der Sorten GGG 35.3 und GGG 40.3) oder
    18 bar (für Gußeisen mit Lamellengraphit und Gußeisensorten mit Kugelgraphit
    GGG 40 bis GGG 70).

    Druckerzeuger müssen mit einer Temperaturbegrenzung (max. 150 °C) an der
    Gasaustrittsseite ausgerüstet sein, soweit nicht durch andere technische Maßnahmen
    ein Überschreiten der zulässigen Betriebstemperaturen verhindert wird.
    Die Temperaturbegrenzung muss so eingestellt werden, dass die vom Hersteller
    angegebene, ggfls. niedrigere Verdichtungsendtemperatur nicht überschritten
    werden kann. Bei Überschreitung der Grenztemperatur muss der Verdichter
    selbsttätig und unverzögert abgeschaltet werden.

    Flüssigkeitsring-Gaspumpen müssen so überwacht werden, dass sie bei
    Unterschreiten des Mindest-Flüssigkeitsstandes und/oder Unterschreiten der
    erforderlichen Durchflussmenge selbsttätig und unverzögert abgeschaltet werden.
    Grubengas, das in Flüssigkeitssammelbehältern von Flüssigkeitsring-Gaspumpen
    frei wird, muss gefahrlos abgeführt werden. Das Anfahren und Wiederanfahren
    der Flüssigkeitsring-Gaspumpen hat grundsätzlich gegen die geschlossene saug-
    und druckseitige Absperreinrichtung zu erfolgen.

    7. Explosionssicherungen und Absperrvorrichtungen in den Grubengasleitungen

    Grubengasausblase- und Grubengassaugeleitungen müssen mit Explosionssperren
    (mechanische Flammensperren oder gleichwertige Einrichtungen) versehen sein.
    Diese müssen so beschaffen sein, dass sie im Falle der Zündung eines Methan/
    Luft-Gemisches sowohl in der Grubengas- ausblaseleitung als auch in der
    Grubengassaugeleitung (saugseitig des Verdichters) die Fortpflanzung einer
    Explosion verhindern.

    Mündungen von Grubengasausblaseleitungen sowie nicht dauerbrandsichere
    mechanische Flammensperren sind mit Temperaturmeldern zu versehen, die
    im Brandfall eine sofortige Absperrung der Gaszufuhr saugseitig des Verdichters
    über Schnellschlussarmaturen und die Abschaltung des Verdichters bewirken.
    Damit ist sicherzustellen, dass ein Gasbrand innerhalb von 60 s gelöscht ist.

    Zusätzlich muss eine weitere Sperre die Fortpflanzung einer Explosion in der
    Verbraucherleitung verhindern. Auf den Einbau dieser Explosionssperre kann
    verzichtet werden, wenn als Verdichter wassergefüllte Flüssigkeitsring-Gaspumpen
    verwendet werden und bei aktivierter Anfahrüber- brückung die Schnell-
    absperrvorrichtung geschlossen ist.

    Die Schnellabsperrvorrichtung muss als selbsttätige und bei Energieausfall
    schließende Armatur ausgeführt sein, die bei folgenden Ereignissen geschlossen
    wird:

    • Betätigung der Notauseinrichtung,
    • Ansprechen eines Temperaturwächters an den Flammensperren oder
      an der Mündung der Ausblaseleitung,
    • unzulässige Betriebsbedingungen am Verdichter,
    • Ansprechen der ggfls. erforderlichen Drucküberwachung für die
      Flammensperre druckseitig des Verdichters,
    • Unterschreiten des anlagenbezogenen Mindestmethangehaltes oder
      Überschreiten des anlagen- bezogenen Höchstsauerstoffgehaltes,
    • Überschreiten des Wertes der CH4-Überwachung im Aufstellungsraum
      des Verdichters von 1 Vol.-% CH4, sofern die elektrischen Betriebsmittel
      nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind.

    Betriebsbereitschaft und Auslösungen der Brandlöscheinrichtungen sowie Störungen
    an dieser Einrichtungen sind in der Grubengasgewinnungsanlage anzuzeigen. Diese
    Daten sind an den Anlagenbetreiber zu übertragen, wobei die Anforderungen gemäß
    Abschnitt 8 nicht eingehalten werden müssen.

    Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass sich eine Flamme nicht
    über Zuleitungen von Grubengasmessgeräten in das Rohrleitungssystem der
    Grubengasgewinnungseinrichtung fortpflanzen kann.

    8. Elektrische Sicherheitseinrichtungen

    Die MSR-Schutzeinrichtungen müssen nach DIN V 19250 konzipiert und errichtet
    werden. Die Anforderungsklasse der MSR-Schutzeinrichtungen ist im Betriebsplan
    für die Errichtung und den Betrieb der Anlage festzulegen.

    Vorrichtungen für das Überbrücken von Sicherheitseinrichtungen müssen so
    errichtet sein, dass sie nur von befugten Personen betätigt werden können.
    Eine Anfahrüberbrückung ist zulässig, wenn für diesen Zeitpunkt der konstruktive
    Explosionsschutz sichergestellt ist und das Wiederanfahren der Anlage von einer
    sachkundigen Person vor Ort vorgenommen wird.

    Zur Abschaltung des Verdichters ist eine Notauseinrichtung vorzusehen, damit
    die Grubengasgewinnungsanlage bei Gefahr auch von Hand abgeschaltet werden
    kann. Dabei dürfen weder der Lüfter für den Aufstellungsraum des Verdichters
    noch die Löscheinrichtungen abgeschaltet werden.

    9. Entgasungseinrichtungen und Ausblaseleitungen

    Für Entgasungseinrichtungen und Ausblaseleitungen gelten die in Tabelle 1
    genannten Anforderungen:

    Tabelle 1

     

    Entgasungseinrichtung

    Ausblaseleitung

    Aufbau und Ausrüstung Mindesthöhe der Austrittsöffnung
    über Begehungsebene

    3 m

    10 m

      Mindesthöhe der Austrittsöffnung
    über Dächer im Schutzbereich

    3 m

    3 m

      Festigkeitsauslegung

    PN 10

     PN 6

      Absicherung

    Explosionssperre
    Am Ausblasende

    Explosionssperre

      Absperreinrichtung

     X

    X

      Regeleinrichtung

    alternativ

     

    --

      Rückschlagklappe

    --

      Erdung/Blitzschutz nach
    DIN V ENV 61024-1

    X

    X

      Anforderungen an
    mechanische Explosionssperre

    PN 10 +
    dauerbrandsicher

    PN 6 +
    dauerbrandsicher

    X ist erforderlich

    -- ist nicht erforderlich
    Hinweis: Ist die Ausblaseleitung an ihrem Ende ausgerüstet
    wie eine Entgasungsleitung, so gilt für die Austrittsöffnung
    die entsprechende Mindesthöhe.

    Sofern eine Dauerbrandsicherheit der mechanischen Explosionssperren
    nicht gegeben ist, kann diese durch eine automatische Flammenerkennung
    mit automatischer Sperrung der Gaszufuhr innerhalb von 60 Sekunden oder
    gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden.

    Die Mündungen von Entgasungseinrichtungen und Grubengasausblaseleitungen
    müssen so angeordnet sein, dass keine Gefährdung der Umgebung durch
    brennbare Gemische auftreten kann. Bei der Festlegung der Lage und der
    Höhe der Mündungen muss unter Einbeziehung eines Sachverständigen
    das Umfeld und der zu erwartende bzw. gemessene Gasvolumenstrom
    berücksichtigt werden. Von der Einbeziehung eines Sachverständigen kann
    abgesehen werden, wenn die in der Tabelle 2 genannten Abstände
    eingehalten werden:

    Tabelle 2

     

     Entgasungseinrichtung

    Ausblaseleitung

    Sicherheits-/ Schutzbereiche
    (unabhängig von einer
    Einteilung in explosions-
    gefährdete Bereiche)
    Mindestabstand vom Ausblasende
    für Fahrwege und Gebäude, deren
    Höhe mindestens 1 m geringer als
    Ausblasende

    Radius 10 m

    Radius 10 m

    Mindestabstand von Gebäuden,
    deren Höhe größer als Ausblasende

    Radius 15 m

    Radius 15 m

    Mindestabstand von brand- und
    explosions- gefährdeten Bereichen

    Radius 20 m

    Radius 20 m

    Grubengasausblaseleitungen und elektrisch leitfähige Teile, die von dem ausblasenden
    Grubengasstrahl berührt werden, sind mit einer Potenzialausgleichsleitung zu verbinden.

    10. Aufstellungsort

    Die Eignung des Baugrunds für die Aufstellung und den Betrieb der Anlage ist zu prüfen.
    Bei Schächten ist darauf zu achten, dass auch nach Aufstellung und während des Betriebs
    der Anlage der Schacht für die Kontrolle und ggf. erforderliche Sicherungsmaßnahmen
    jederzeit zugänglich sein muss.

    Anlagenteile von Grubengasgewinnungsanlagen, von denen bei Betriebsstörungen oder
    in Schadensfällen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen von Gebäuden,
    öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen soweit entfernt
    errichtet werden, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen
    vermieden werden und eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist.

    Der Aufstellungsort des Verdichters unterliegt den Vorschriften für brand- und explosions-
    gefährdete Bereiche. Im Aufstellungsraum des Verdichters dürfen brennbare Stoffe nicht
    gelagert werden.

    In dem Brand- und Explosionsschutzplan nach Abschnitt 3 sind die brand- und explosions-
    gefährdeten Bereiche darzustellen.

    Die Einrichtungen müssen mit einem ausreichenden Blitzschutz gemäß DIN V ENV 61024-1
    versehen sein.

    Werden Grubengasgewinnungsanlagen auf gaswegigem Untergrund errichtet, sind
    Maßnahmen gegen das Eindringen von Gas in die Räume der Anlage zu treffen.

    Die Abdichtung des Aufstellungsraums des Verdichters zu den Räumlichkeiten für die
    Steuerung und Überwachung der Anlage muss technisch gasdicht ausgeführt sein.

    11. Sicherheitstechnische Prüfungen

    Vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sind Grubengasgewinnungs-
    anlagen durch hierfür benannte oder für Grubengas-Absaugeanlagen anerkannte
    Sachverständige gemäß den einschlägigen Bestimmungen und unter Beachtung der
    allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik zu prüfen. Bei Anlagen, die
    Grubengas über Bohrlöcher gewinnen, dürfen die nach BVOT vorgeschriebenen
    Prüfungen nur von nach § 158 Abs. 1 BVOT anerkannten Sachverständigen
    vorgenommen werden.

    Für Grubengasgewinnungsanlagen sind Wiederholungsprüfungen spätestens alle
    zwei Jahre und für Entgasungseinrichtungen spätestens nach 3 Jahren durch
    Sachverständige durchzuführen. Kürzere Prüfzyklen einzelner Komponenten oder
    Bauteile, wie z.B. Löscheinrichtungen, sind entsprechend einzuhalten.

    In Abständen von längstens 3 Monaten sind Grubengasgewinnungsanlagen zur
    Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel von sachkundigen Personen
    zu prüfen.

    12. Voraussetzungen für die Benennung als Sachverständiger

    Für die Benennung als Sachverständiger im Sinne dieser Richtlinien hat der Antragsteller
    einen schriftlichen Antrag bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
    Energie in NRW, zu stellen. In dem Antrag hat der Antragsteller u.a. nachzuweisen,

    • dass er etwa 5 Jahre Erfahrung auf dem technischen und rechtlichen Sach-
      kundegebiet von Grubengasgewinnungsanlagen oder Grubengas-Saugeanlagen
      besitzt. Den vorgenannten Kenntnissen können entsprechende Kenntnisse auf
      dem Gebiet von Deponiegasanlagen gleichgesetzt werden, wenn sich der
      Antragsteller darüber hinaus mit den Besonderheiten der Gefahren von
      Grubengas und dessen Gewinnung aus stillgelegten Grubenräumen von
      Steinkohlenbergwerken ausreichend vertraut gemacht hat.
       
      Der Antragsteller muss insbesondere über überdurchschnittliche Kenntnisse
      in den folgenden Sachkundegebieten unter Einbeziehung der einschlägigen
      Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik verfügen:
        
      a) Brand- und Explosionsschutz (z. B. Löscheinrichtungen, Flammensperren,
          Schnellschlussarmaturen einschließlich Warnsignale und Schaltbefehle sowie
          Wasserabscheider),
       
      b) Strömungs- und Gasmesstechnik (Messeinrichtungen einschließlich
          Warnsignale und Schaltbefehle),
        
      c) Druckerzeuger und Gasdrucktechnik einschließlich der damit zusammen-
          hängenden Sicherheitseinrichtungen, soweit sie nicht im Rahmen des Brand-
          und Explosionsschutzes sowie der Strömungs- und Gasmesstechnik
          (einschließlich Warnsignale und Schaltbefehle) unter die Punkte a) und b) fallen,
       
      d) Elektrotechnik einschließlich der damit zusammenhängenden Sicherheits-
           einrichtungen, soweit sie nicht im Rahmen des Brand- und Explosionsschutzes
           sowie der Strömungs- und Gasmesstechnik (einschließlich Warnsignale und
           Schaltbefehle) unter a) oder b) fallen.
           
    • dass er über die zur Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen
      Einrichtungen verfügt.

      Hierzu zählen insbesondere:
      - CH4-, und O2-Messgeräte sowie Prüfgase,
      - Messeinrichtungen zur Ermittlung der für den Betrieb erforderlichen Kenngrößen,
      - Einrichtungen zur Prüfung der Brand- und Explosionsschutzeinrichtungen.

    Falls die vorgesehene Sachverständigentätigkeit sich lediglich auf Teile der vorgenannten
    Sachkundegebiete erstrecken soll, hat der Antrag genaue Angaben über den sachlichen
    und räumlichen Umfang der vorgesehenen Tätigkeit zu enthalten.

    Sofern der Sachverständige Aufgaben wahrnehmen soll, welche die entscheidende
    Grundlage für behördliche Verwaltungsakte bilden, wird von ihm oder der Institution,
    der er angehört, eine Erklärung über die Freistellung des Landes von der Haftung für
    Amtspflichtverletzungen (Freistellungserklärung) verlangt.

    Bild

    Bild
    Anlage 2

    Anlage 3

    Beispiel für den Aufbau einer Grubengasgewinnungsanlage:

    Wird eine Gasgewinnungsanlage unter Einhaltung folgender Punkte errichtet und betrieben,
    so unterliegt der Aufstellungsraum für den Verdichter nicht dem explosionsgefährdeten Bereich
    der Zone 0 bis 2, wenn

    • der Raum mit einer Gaswarnanlage überwacht und
    • die blasende technische Lüftung bei Erreichen des Warnwertes der Gaswarnanlage
      in Betrieb gesetzt wird und
    • die elektrischen Betriebsmittel der Gasgewinnungsanlage spannungsfrei geschaltet werden,
      wenn der Alarmwert der Gaswarnanlage erreicht wird, so weit sie nicht für diesen Betrieb
      geeignet sind.

    Anlage 4

    Erläuterungen zu Grubengasleitungen

    1. Beschädigungen durch Setzungen und Fahrzeugverkehr

    Beschädigungen durch Setzungen werden z.B. vermieden, wenn

    • Gasleitungen möglichst außerhalb des Schachteinwirkungsbereiches in nicht
      setzungsgefährdetem Boden oder
    • in einem Sandbett mit mindestens 20 bis 30 cm Überdeckung verlegt sind.

    Beschädigungen durch den Fahrzeugverkehr werden z.B. vermieden, wenn Gasleitungen

    • außerhalb von Verkehrswegen mindestens 0,8 m unter Erdgleiche verlegt sind,
    • im Bereich von Verkehrswegen mindestens 1,5 m unter Erdgleiche verlegt sind
      oder
    • durch Schutzmäntel, Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle oder Schrammborde
      gesichert sind.

    2. Kondensatführende Grubengasleitungen

    Kondensatführende Grubengasleitungen müssen in setzungsempfindlichen Bereichen
    unter Flur mit einem Gefälle von mind. 5 % bzw. über Flur von mind. 2,5 % verlegt sein.

    Die Forderung nach Gefälle ist auch erfüllt, wenn das Kondensat entgegen der
    Strömungsrichtung des Gases abfließt.

    3. Technische Dichtheit

    Der Begriff "technische Dichtheit" wird verwendet, da eine (absolute) Dichtheit
    für Gase nicht zu erreichen ist.

    Als technisch dicht gelten Anlagenteile, wenn bei einer für den Anwendungsfall
    geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. –kontrolle,
    z.B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder –anzeigegeräten, eine
    Undichtheit nicht erkennbar ist.

    Sind die Anlagen, Anlagenteile und Ausrüstungsteile einschließlich aller lösbaren und
    unlösbaren Verbindungen technisch dicht, besteht in der umgebenden Atmosphäre
    keine Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahr.

    Anlagen- und Ausrüstungsteile sowie Rohrleitungsverbindungen bleiben technisch dicht,
    wenn

    • sie so ausgeführt sind, dass sie aufgrund ihrer Konstruktion auf Dauer technisch
      dicht sind oder
    • ihre technische Dichtheit durch Instandhaltung und Überwachung gewährleistet wird.

    Auf Dauer technisch dichte Ausrüstungsteile sind z.B.

    • Armaturen mit Abdichtung der Spindeldurchführung mittels Faltenbalg und
      Sicherheitsstopfbuchse, Stopfbuchsenabdichtung mit selbsttätig nachstellenden
      Packungen,
    • stopfbuchsenlose Armaturen mit Permanent-Magnetantrieb (SLMA-Armaturen).

    Auf Dauer technisch dichte Rohrleitungen sind z.B.

    • unlösbare Verbindungen, z.B. geschweißt,
    • lösbare Verbindungen,
    • Flansche und Schweißlippendichtungen,
    • Flansche mit Nut und Feder,
    • Flansche mit Vor- und Rücksprung,
    • Flansche mit V-Nuten und V-Nutdichtungen,
    • Flansche mit glatter Dichtleiste und besonderen Dichtungen, Weichstoffdichtungen
      bis PN 25 bar, metallinnenrandgefasste Dichtungen oder metallummantelte
      Dichtungen, wenn bei Verwendung von DIN-Flanschen eine rechnerische
      Nachprüfung ausreichende Sicherheit gegen die Streckgrenze aufweist,
    • metallisch dichtende Verbindungen, ausgenommen Schneid- und Klemmring-
      verbindungen in Leitungen größer als DN 32.

    Auf Dauer technisch dichte Verbindungen zum Anschluss von Armaturen sind z.B.:

    • die vorgenannten Rohrleitungsverbindungen und
    • NPT-Gewinde (National Piper Taper Threat, kegeliges Rohrgewinde) oder
      andere konische Rohrgewinde mit Abdichtungen im Gewinde bis DN 50,
      soweit sie nicht wechselnden thermischen Belastungen D t >100 °C
      ausgesetzt sind.

    Ausrüstungsteile, bei denen technische Dichtheit durch Überwachung und Instandhaltung
    gewährleistet werden kann, sind z.B.:.

    • dynamisch beanspruchte Dichtungen,
    • Stopfbuchsenpackungen an Armaturen,
    • thermisch beanspruchte Dichtungen an Anlagenteilen mit stark wechselnden
      Temperaturen.

    Die Fristen für die Instandhaltung richten sich im einzelnen nach der Art der Konstruktion
    und Betriebsweise und sollen die technische Dichtheit auf Dauer gewährleisten. Dies
    erfordert entsprechende Kontrollen. Es ist darauf zu achten, dass die Fristen für die
    Kontrollen und die Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der technischen
    Dichtheit nach Plan erfolgen.

    4. Gasleitungen und flexible Rohrverbindungen

    Zu den Gasleitungen zählen auch angeschlossene Armaturen.

    Flexible Rohrverbindungen sind zum Ausgleich von Setzungen bzw. von Schwingungen,
    z.B. an Verdichtern, erforderlich. Flexible Rohrleitungen müssen von außen überprüfbar
    sein, um Beschädigungen feststellen zu können.