• G r u n d s ä t z e
    für die automatisierte Führung
    des Rißwerks
    (GAFRIS)

    Inhaltsübersicht

    0 Vorbemerkungen

    1 Das Rißwerk als Urkunde

    2 Anwendung von Normen

    3 Richtigkeit

    4 Übersichtlichkeit und Lesbarkeit

    5 Vollständigkeit

    6 Nachvollziehbarkeit

    7 Nachtragungen und Änderungen

    Anlagen

    1 Begriffsbestimmungen

    2 Hinweise

     

    0. Vorbemerkungen

    Der Einsatz der graphischen Datenverarbeitung (GDV) für die Führung (Anfertigung und
    Nachtragung) rißlicher Darstellungen im Bergbau führt über eine digitale Rißwerks-Datenbasis
    (DRDB) zum Rißwerk gem. § 63 Bundesberggesetz (BBergG). Vom Aufbau der DRDB bis
    zur Anfertigung des Rißwerks müssen die Forderungen der Markscheider-Bergverordnung
    (MarkschBergV) hinsichtlich Richtigkeit, Übersichtlichkeit, Lesbarkeit, Genauigkeit, Vollständigkeit
    und Nachvollziehbarkeit erfüllt sein.

    Die 'Grundsätze' dienen der Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen der MarkschBergV
    im Hinblick auf die automatisierte Führung des Rißwerks. Sie werden entsprechend der künftigen
    Entwicklung im ADV-Bereich und den gesammelten Erfahrungen fortgeschrieben.

    1. Das Rißwerk als Urkunde

    Bei der Führung des Rißwerks gem. § 63 BBergG ist zu gewährleisten, daß der Urkunds-
    charakter des Rißwerks jederzeit erhalten bleibt.

    Zur Erfüllung der Anforderungen, die an eine öffentliche Urkunde gestellt werden
    (s. § 415 Zivilprozeß-Ordnung), muß das Rißwerk den Formvorschriften der MarkschBergV
    entsprechen. In den nachfolgenden Abschnitten der 'Grundsätze' werden diese Formvorschriften
    in bezug auf eine automatisierte Führung des Rißwerks näher erläutert.

    2. Anwendung von Normen (§ 2 Abs. 1 MarkschBergV)

    Bei der Führung des Rißwerks sind die Norm DIN 21 901 und die in deren Rahmen aufgestellten
    weiteren Normen anzuwenden.

    Die Darstellung der durch die Normen vorgegebenen Zeichen ist softwaremäßig zu lösen.
    Abweichungen von den Normen sind auf begründete Einzelfälle zu beschränken.

    3. Richtigkeit (§ 2 Abs. 3 u. 4 MarkschBergV)

    Die Richtigkeit der rißlichen Darstellung setzt eine geeignete Datenerfassung sowie den Einsatz
    aufeinander abgestimmter und geprüfter Hard- und Software voraus.

    Bei der Erfassung alphanumerischer Daten sind geeignete Methoden (z.B. unabhängige
    Mehrfacherfassung) und/oder programmgesteuerte Eingabekontrollen (Plausibilitätsprüfungen)
    anzuwenden. Bei der Digitalisierung ist eine dem Zweck entsprechende Genauigkeit einzuhalten.
    Die Programme bzw. Programmsysteme, die zur Anfertigung rißlicher Darstellungen verwendet
    werden, sind vor dem Ersteinsatz bzw. bei Programmänderungen (z.B. Releasewechsel)
    durchgreifend zu testen.

    Die Sicherstellung der Richtigkeit rißlicher Darstellungen betrifft auch die Datensicherheit
    im DV-Bereich. Daher wird diese unter 'Hinweise' (s. Anlage 2.2) besonders behandelt.

    4. Übersichtlichkeit und Lesbarkeit (§ 2 Abs. 3 MarkschBergV)

    Für die automatisierte Führung des Rißwerks wird der Einsatz von Programmsystemen
    empfohlen, die eine interaktive Bearbeitung am graphischen Arbeitsplatz (GIAP) erlauben,
    da hinsichtlich der Plazierung von Symbolen, Beschriftungen usw. Gestaltungsbedürfnisse
    bestehen, deren automatisierte Lösung durch Algorithmen oder Vorbestimmung nur teilweise
    möglich ist.

    Bei der Ausgabe darf es nicht zu Überdeckungen von Informationen kommen, die die
    Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Rißwerks herabsetzen.

    5. Vollständigkeit (§ 2 Abs. 4 MarkschBergV)

    Bei der Ausgabe muß gewährleistet sein, daß alle rißwerksrelevanten Informationen eines
    Bereiches dargestellt werden. Abschnitt 4 bleibt unberührt.

    Die Übernahme fremder Unterlagen auf Datenträgern ist - je nach Art der Unterlagen -
    nur zusammen mit einer rißlichen Darstellung bzw. einem Ausdruck in verständlicher Klarschrift
    statthaft. Dies gilt auch für Darstellungen und Verzeichnisse nach § 9 Abs. 5 MarkschBergV.
    Diese Unterlagen sind wie Niederschriften nach § 7 Abs. 2 MarkschBergV zu behandeln.

    Die Sicherstellung der Vollständigkeit rißlicher Darstellungen betrifft auch die Datensicherheit
    im Datenverarbeitungs-Bereich. Daher wird diese unter 'Hinweise' (s. Anlage 2.2) besonders
    behandelt.

    6. Nachvollziehbarkeit

    Die rißlichen Darstellungen sind von einem Urriß abzuleiten, wenn die Nachvollziehbarkeit
    des Inhalts nicht auf andere Weise sichergestellt ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 MarkschBergV).

    Die Nachvollziehbarkeit erstreckt sich sowohl auf den dargestellten Inhalt als auch auf alle
    Bearbeitungsgänge, die Einfluß auf das Zustandekommen des Inhalts haben. Dieses setzt
    eine Informationskette von der Datenerfassung bis zur Darstellung voraus. Dies gilt auch
    für Datenerfassung durch Digitalisieren.

    Die Rißwerksdaten sind redundanzfrei zu speichern, um die Datenkonsistenz zu sichern.
    Deshalb dürfen sie lediglich in einer Datenbasis (DRDB, s. Anlage 1) abgespeichert werden,
    so daß sie jeweils in der aktüllen Form vorliegen. Sind in dieser Datenbasis auch andere Daten
    (z.B. betrieblicher Art) enthalten, ist durch softwaretechnische Maßnahmen sicherzustellen,
    daß der schreibende Zugriff auf Rißwerksdaten nur Personen nach § 64 Abs. 1 BBergG
    und den von diesen autorisierten Mitarbeitern möglich ist.

    Auf die verwendete Hard- und Software sind die für Niederschriften maßgeblichen
    Vorschriften der Anlage 2 Nrn. 2.1.1.3, 2.2.1.2 und 2.3.1.1 MarkschBergV entsprechend
    anzuwenden. Dazu erforderliche Aufzeichnungen können im Rahmen einer 'Dokumentation
    über die automatisierte Führung des Rißwerks' (s. Anlage 2.1) erfolgen. Die Unterlagen
    sind wie Verzeichnisse nach § 14 Nr. 2 Buchstabe b MarkschBergV zu behandeln.

    7. Nachtragungen und Änderungen

    Nachtragungen (§ 10 Abs. 1 MarkschBergV) sowie Änderungen (§ 2 Abs. 4 Satz 3
    MarkschBergV) des automatisiert geführten Rißwerks werden analog der Nachtragung
    des Betriebszustandsrisses (§ 9 Abs. 3 MarkschBergV) durchgeführt. Wird bei
    Nachtragungen des Rißwerks der alte Datenbestand nicht überschrieben, sondern
    lediglich erweitert oder führt die Änderung des Datenbestandes nicht zu einer
    ausgabetechnisch darstellbaren Änderung des Rißinhalts, kann auf die Anfertigung einer
    dauerhaften Kopie (§ 9 Abs. 3 MarkschBergV) verzichtet werden. Änderungen der
    Plazierung von Symbolen, Beschriftungen usw., die der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des
    Rißwerks dienen, stellen keine Veränderungen im Sinne von § 9 Abs. 3 MarkschBergV dar.

    Für die Änderungen von Rißwerksdaten nach § 9 Abs. 3 MarkschBergV kommen
    beispielsweise folgende Vorgehensweisen in Betracht:


    1. - von dem betreffenden Blatt wird eine Arbeitsdatei eingerichtet;
      - das Blatt wird ausgegeben und beim Rißwerk aufbewahrt;
      - die veralteten Teile werden in der Arbeitsdatei gelöscht;
      - die aktualisierte Arbeitsdatei wird in die DRDB zurückgeschrieben;
      - im Titel des Folgeblattes wird die lfd. Nummer der Änderung eingetragen;
       
      oder

    2. - von dem zu ändernden Bereich wird ein zuordnungsfähiger Auszug mit
         Koordinatenangaben im Maßstab des Rißwerks hergestellt, der die alte
         Darstellung, den Namen des Bearbeiters, Datum und Uhrzeit der Ausgabe
         sowie den Titel des Blattes enthält;
      - die Blätter der Änderungsdokumentation werden fortlaufend numeriert und
         gem. § 2 Abs. 5 MarkschBergV unterzeichnet;
      - die Zuordnung der Änderungen wird durch Angabe der lfd. Nummern der
         Änderungsdokumentation auf dem geänderten Blatt des Rißwerks sichergestellt.