• 03.03.1982

    71.1-1-34

    Anerkennung von Markscheidern

    A 2.30


    An die Bergämter und Markscheider des Landes NW

    Betr.: Anfertigung und Nachtragung des für untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
              vorgeschriebenen Rißwerks

    hier: Gleichsetzung bisher erteilter Erlaubnisse mit einer Anerkennung i.S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 BBergG

    Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310)
    in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 11 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
    Bundesberggesetz vom 5.1.1982 (GV. NW. S. 2) muß das für untertägige Aufsuchungs- oder
    Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk von einem vom Landesoberbergamt anerkannten
    Markscheider angefertigt und nachgetragen werden. Sofern diese Tätigkeiten von Markscheidern
    ausgeführt werden, die eine auf Grund des Gesetzes über die Zulassung als Markscheider vom
    27.7.1961 (SGV. NW. 75) erteilte oder aufrechterhaltene Erlaubnis haben, gilt diese als
    Anerkennung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BBergG.

    Dortmund, den 3.3.1982

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s