•  

    Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW,

    für die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung

    von Braunkohletagebauen vom 31.07.2012

     

     

    Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch
    genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses (§ 4 Abs. 4 BBergG).

    Ziel der landwirtschaftlichen Wiedernutzbarmachung ist die Herstellung von Kulturböden, die
    über eine hohe potenzielle Ertragsfähigkeit verfügen und somit in besonderem Maße ihre
    landwirtschaftliche Nutzungsfunktion erfüllen. Daneben sind die natürlichen Funktionen
    (z. B. Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen und Bodenorganismen) nachhaltig
    wiederherzustellen. Die Entstehung hierzu geeigneter Böden soll durch die Beachtung
    nachstehender Richtlinien erreicht werden.

     

    1.   Geltungsbereich

    Diese Richtlinien gelten für die Wiedernutzbarmachung

    • der bei der Verkippung neu herzustellenden Flächen der Braunkohlentagebaue,
    • der Abraumkippen außerhalb von Tagebauen und
    • sonstiger, nicht mehr für den bergbaulichen Betrieb genutzter Flächen,

    soweit auf Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans eine landwirtschaftliche Wiedernutz-
    barmachung für diese Flächen auf Dauer vorgesehen ist.

     

    2.   Beschaffenheit und Eignung des aufzubringenden kulturfähigen Bodenmaterials

    Für die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung kommen als kulturfähiges Bodenmaterial
    nur Löss und Lösslehm sowie deren Umlagerungsprodukte einschließlich des humosen Oberbodens
    (z. B. Lössfließerde, kolluvial umgelagerter Löss, lössdominierte Fluss- und Bachablagerungen)
    in Frage. Diese Sedimente - im Folgenden summarisch als lössbürtige Ablagerungen oder -
    sprachlich vereinfacht - als „Löss“ bezeichnet - sind vom Grundsatz her alle für die landwirt-
    schaftliche Wiedernutzbarmachung geeignet.

    Der Begriff „Löss“ wird in diesen Richtlinien auch für alle Stadien der Umlagerung und
    Rekultivierung des kulturfähigen Bodenmaterials benutzt.

    Der Löss aus folgenden Schichten/Horizonten ist für die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung
    ungeeignet, wenn

    • diese von mehr als 30 cm mächtigen Bändern oder Linsen aus Bodenskelett (Kies, Steinen
      und/oder Grus mit insgesamt > 50 Massenprozent) durchsetzt sind oder der Bodenskelettanteil
      in der Schicht/dem Horizont. einen Gesamtanteil von > 5 Massenprozent ausmacht oder
    • diese mehr als 30 Massenprozent Ton aufweisen. Diese Tongehalte werden nur in einigen
      Fluss- und Bachablagerungen sowie stellenweise im basalen Teil der Lössvorkommen
      (schluffig-tonige Basislehme) erreicht. Diese Schichten/Horizonte sind nur dann für die
      landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung geeignet, wenn sie bei der Gewinnung oder
      dem Transport mit tonärmerem Löss verschnitten werden, so dass der Tongehalt des
      Mischungsprodukts bei der Verkippung nicht über 20 Massenprozent liegt oder
    • diese bei der Gewinnung einen erhöhten Wassergehalt (mehr als ca. 21 Massenprozent)
      aufweisen. Über die Eignung dieses Materials  ist durch entsprechende Kontrolle beim
      Lösstransport und der Verkippung zu entscheiden. Bodenmaterial, das  hierbei in breiiger
      oder zähflüssiger Konsistenz (vgl. DIN 19682-5) vorliegt, ist für die landwirtschaftliche
      Wiedernutzbarmachung ungeeignet.

    Der Löss ist in seiner Gesamtmächtigkeit für die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung
    ungeeignet, wenn

    • die Böden von ihrer Basis bis höher als 40 cm unter Flur Nässemerkmale wie z. B. die
      typische rotbraune fahlgraue Fleckung aufweisen (Bodentypen: z.B. Pseudogley,
      Haftnässepseudogley, Stagnogley und deren Subtypen) oder
    • die Böden Grundwassermerkmale (z. B. rotbraune fahlgraue Fleckung oder rotbraun
      gefleckte Horizonte) in den obersten 2 m aufweisen (Bodentypen: z.B. Gley, Gley-Kolluvisol).

    Die Einhaltung dieser Qualitätskriterien bei der Gewinnung des Lösses ist durch geeignete
    Maßnahmen (z. B. Schulung der Baggerführer) sicherzustellen. Für Grundsatzfragen, welche
    die Auswahl des für die Wiedernutzbarmachung geeigneten Bodenmaterials betreffen, sollte
    der Geologische Dienst NRW hinzugezogen werden.

    Die gewinnbare Mindestmächtigkeit des Lösses ist u. a. von betriebsbedingten Faktoren wie
    dem Angebot und dem Bedarf an Löss sowie der Geräteausstattung abhängig. In der Regel
    liegt die Untergrenze der gewinnbaren Mindestmächtigkeit bei 1 m. Aufgrund der besonderen
    Rekultivierungs- und Bewirtschaftungsregelungen ist eine getrennte Gewinnung von Unter- und
    Oberbodenmaterial im Rahmen der Rekultivierung der Braunkohletagebaue für eine qualitativ
    hochwertige landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung nicht erforderlich.

    Für bei der Wiedernutzbarmachung vorgesehenes Bodenmaterial aus altlastenverdächtigen
    Flächen sind die einschlägigen Anforderungen der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
    (BBodSchV) zu beachten. Die Unbedenklichkeit der Verwendung ist im Zusammenhang mit
    den für die Untersuchung und Sanierung solcher Flächen erforderlichen Sonderbetriebsplänen
    nachzuweisen.

     

    3.   Beschaffenheit und Behandlung der Rohkippen vor dem Aufbringen des kulturfähigen
            Bodenmaterials

    Die Generalneigung des Untergrundes (Rohkippe) für die Lössauflage soll in der Regel derjenigen
    der ordnungsgemäß gestalteten Oberfläche entsprechen. Dabei ist das Setzungsverhalten der
    Gesamtaufschüttung  zu berücksichtigen.

    Die Höhen sind so zu gestalten, dass bei späterem Grundwasseranstieg Vernässungen der
    aufgebrachten Lössschicht  vermieden werden.

    Grundsätzlich sind mindestens die obersten 2 m der Rohkippe mit wasserdurchlässigem, sandigem,
    kiesigem oder sandig-kiesigem Material herzustellen, welches eine deutlich höhere Wasserdurch-
    lässigkeit als ein ordnungsgemäß aufgebrachter Löss hat. Verdichtungen, die zu Staunässe führen,
    sind zu vermeiden. Länger offen liegende Rohkippen und solche mit geringer Infiltrationsleistung
    sind vor dem Lössauftrag aufzureißen.

    Damit Setzungen im Rohkippenbereich abklingen, ist eine lange Liegezeit der vorlaufenden
    unteren Kippen vor Aufbringen des Lösses anzustreben. Die Rohkippe ist so vorzubereiten, dass
    der Lössauftrag gleichmäßig erfolgen kann.

     

    4.   Herstellen der kulturfähigen Bodenschicht

    Bei der Herstellung der kulturfähigen Bodenschicht sind Bodenschadverdichtungen, Vernässungen
    und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen zu
    vermeiden.

    Während des Gewinnungs-, Transport- und Verkippungsvorganges ist dafür Sorge zu tragen,
    dass das kulturfähige Bodenmaterial seine Qualität behält.


    4.1
    Aufbringen des kulturfähigen Bodenmaterials mit Absetzern

    Die Aufbringung des kulturfähigen Bodenmaterials sollte grundsätzlich mit Absetzern erfolgen.
    Dabei sollte die Versturzhöhe des Materials möglichst gering sein. Der Lössauftrag muss
    gleichmäßig mit minimalen Rippenhöhen erfolgen, damit umfangreiche Planierarbeiten vermieden
    werden. Geeignete technische Maßnahmen hierfür (z. B. verminderte Förderleistung bei
    Großgeräten, Kleinabsetzer, Laser/ GPS-gestützte Verkippung, Kontrollnivellement) sind
    vorzusehen. Der Wassergehalt des zu verkippenden Materials sollte maximal in dem Bereich
    liegen, der zu steifer Konsistenz (vgl. DIN 19682-5) führt. Eingeschränkt ist weiches Material
    verwendbar. Breiiges und zähflüssiges Material sind ungeeignet.

    4.2 Aufbringen des kulturfähigen Bodenmaterials mit sonstigen Verfahren

    In Bereichen, die betriebsbedingt nicht mittels Absetzern erstellt werden (z. B. offen gehaltene
    Großgerätetransporttrassen), ist der Einsatz geeigneter alternativer Verfahren zulässig. Dabei
    gelten dieselben  Anforderungen hinsichtlich der Rekultivierungsqualität wie beim Absetzer-
    verfahren.

    4.3 Mächtigkeit der kulturfähigen Bodenschicht

    Kulturfähiges Bodenmaterial nach Abschnitt 2 ist gesondert zu gewinnen und als oberste
    Bodenschicht bei der Wiederherstellung der Oberfläche zu verwenden. Dabei muss die
    Mächtigkeit des Lössauftrages im gesetzten Zustand grundsätzlich mindestens 2 m betragen.

    Überschüssiger Löss ist mit Blick auf den langfristigen Erhalt der Ressource Löss ober-
    flächennah abzulagern. Hierbei sind Lössüberschüsse, die zum Gewinnungszeitpunkt nicht für
    die ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung im selben oder in anderen Tagebauen genutzt
    werden, in ausgewiesene Bereiche gezielt oberflächennah mit großen Mächtigkeiten so zu
    verkippen, dass eine zukünftige Entnahme ohne Beeinträchtigung der Wiedernutzbarmachung
    gesichert ist. Der oberflächennahen Lössablagerung mit großen Mächtigkeiten ist dabei der
    Vorzug vor einer Erhöhung der Mindestmächtigkeit von 2 m einzuräumen.

    4.4 Lössbewirtschaftung

    Zum Ausgleich von örtlichen und zeitlichen Lössmangelsituationen ist tagebauspezifisch und
    tagebau-übergreifend eine geordnete Lössbewirtschaftung erforderlich. Hierfür kommen
    Zwischenlager oder Lössdepots in Betracht.

          Zwischenlager

          Zwischenlager sind auf eine kurzzeitige Lagerung  des Bodenmaterials ausgelegt und
          dienen dazu, im laufenden Rekultivierungsbetrieb den Lössanfall (Gewinnung) und die
          Lössverwendung (Verkippung) im Sinne eines Bunkerbetriebes und ggf. in Verbindung
          mit einem Materialumschlag auf ein anderes Fördermittel (z.B. Zugbetrieb) zu entkoppeln.

          Lössdepots

          Lössdepots sind auf eine mittelfristige Lagerung von Lössüberschüssen ausgelegt.
          Hierbei wird das überschüssige kulturfähige Bodenmaterial gezielt oberflächennah
          aufgehaldet mit dem Ziel, es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu entnehmen.

    Bei der Lössbewirtschaftung ist darauf zu achten, dass nur Löss mit maximal halbfester
    bis steifer Konsistenz verkippt wird. Die Aufstandsfläche insbesondere der Lössdepots
    sollte hinsichtlich der Korngrößenzusammensetzung aus Materialien bestehen, die die
    Auswirkungen des Porensprunges an der Basis minimieren. Demzufolge ist es empfehlens-
    wert, die Aufstandsfläche aus Sand bzw.Feinsand zu erstellen.

    Die Vorbereitung der Rohkippe und der Lössauftrag sind zur Vermeidung von Bodenschäden
    entsprechend den Abschnitten 3 und 4.1 durchzuführen. Die Höhe der Zwischenlager und
    Lössdepots sollte 35 m nicht überschreiten.

    Zur Vermeidung von Materialvernässungen und zur Unterstützung einer zügigen Ableitung
    der Oberflächenwässer sollten die Oberflächen von Lössdepots profiliert werden. Die
    Depots sind nach ihrer Fertigstellung umgehend mit geeigneten Pflanzen (Luzerne oder Gras)
    zu begrünen. Auch die Flanken der Depots sind in die Begrünungsmaßnahmen einzubeziehen.

    4.5 Planieren der Oberfläche

    Das Einebnen des verkippten Lösses darf nur nach ausreichender Liegezeit von mindestens
    3 Monaten erfolgen. Erst durch diese Liegezeit kann die zum Ausgleich ungleichförmiger
    Setzungsbewegungen notwendige nachträgliche Schiebearbeit minimiert werden. Um
    Bodenschadverdichtungen zu vermeiden, darf das Planieren nur bei hinreichend niedrigem
    Wassergehalt und nicht zu nasser Witterung stattfinden. Das Planieren sollte nur soweit
    erfolgen, dass anschließend die landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsmaßnahmen
    ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Beim Einebnen sind Planierraupen mit
    geringem spezifischen Bodendruck (< 25 kPa) sowie geringer Gesamtmasse (< 20 t)
    einzusetzen. Das Befahren mit Radfahrzeugen ist nicht zulässig. Sofern beim Planieren
    Flächen entstehen, die aufgrund des Reliefs einer besonderen Erosionsgefahr unterliegen,
    sind diese durch eine gezielte Unterbrechung in Gefällerichtung in einzelne Abschnitte zu
    unterteilen. Die planierten Flächen sind unverzüglich zu begrünen.

    4.6 Neigung der Flächen

    Um die Bodenerosion zu minimieren, darf die Höchstneigung der Flächen grundsätzlich
    1,5 % nicht überschreiten. In Übergangsbereichen zu anderen Nutzungsarealen oder zum
    unverritzten Gelände sowie auf Flächen, auf denen unterschiedliche Kippensetzungen zu
    erwarten sind, ist nach Abstimmung mit den in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden
    und der Landwirtschaftskammer NRW eine Höchstneigung von bis zu 2,5 % zulässig.

    5.   Melioration und Inkulturnahme der Flächen

    Die Flächen sind frühestmöglich in Kultur zu nehmen. Dabei sind die „Bewirtschaftungs-
    empfehlungen für Neulandböden“ in Ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

    Sofern im Zuge der Wiedernutzbarmachung Gefügeschäden oder andere Rekultivierungs-
    mängel entstanden sind, müssen diese durch gezielte Meliorationsmaßnahmen (z. B.
    mechanische Lockerung und/oder Bedarfsdrainage) beseitigt werden. Zur Sicherung
    des Meliorationserfolgs sind danach unverzüglich pflanzenbauliche Maßnahmen durch-
    zuführen.

     

    6.   Rekultivierungs-/Bodenschutzbeauftragte

    Für jeden Tagebau hat der Unternehmer einen Betriebsbeauftragten für die Rekultivierung
    zu bestellen, der alle Maßnahmen von der Lössgewinnung bis zum Abschluss der
    ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung der neuen Flächen überwacht (Rekultivierungs-
    beauftragter).

    Zur Sicherstellung eines gegenseitigen Informationsaustausches zwischen den Rekultivier-
    ungsbeauftragten der Tagebaue und den am Rekultivierungsgeschehen beteiligten Fach-
    abteilungen sowie der tagebau-übergreifenden Lössbewirtschaftung und -überwachung
    ist zudem ein revierweit zuständiger Rekultivierungsbeauftragter zu bestellen.

    Zur beratenden Unterstützung der vorgenannten Rekultivierungsbeauftragten hat der
    Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen des Bodenschutzes darüber hinaus einen
    Bodenschutzbeauftragten zu bestellen.

    Die Bestellung und Abberufung der vorgenannten Beauftragten sind der Bergbehörde und
    der Landwirtschaftskammer NRW jeweils anzuzeigen.

    Zu Rekultivierungsbeauftragten und Bodenschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt
    werden, die die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit
    besitzen.

    Die Rekultivierungsbeauftragten und der Bodenschutzbeauftragte beraten den Unternehmer
    in Angelegenheiten, die für die Rekultivierung bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt
    und verpflichtet,

    • auf die Optimierung der Rekultivierung hinzuwirken,
    • die Einhaltung dieser Richtlinien und sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften
      sowie der für die Rekultivierung maßgebenden Betriebspläne und betriebsinternen
      Einsatzpläne zu überwachen und
    • dem Unternehmer bekannt gewordene Mängel mitzuteilen.

    Die Aufgaben und Verpflichtungen der vorgenannten Beauftragten sind in Betriebsanweisungen
    detailliert festzulegen.

    Alle in der Lössgewinnung, -verkippung und –bearbeitung tätigen Personen sind regelmäßig
    zu schulen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.

     

    7.   Dokumentation

    Der Unternehmer hat bis zum 30.06. eines jeden Jahres folgende Unterlagen für die
    einzelnen Tagebaue vorzulegen:

    1.      Tabelle der Lössbilanz (Vorjahr) mit Angaben

    • zur Lössgewinnung (auf Basis des Lössgutachtens des Geologischen Landesamtes NRW)
    • zur Lössverwendung
    • zu Lössverlusten und diesbezüglichen  Besonderheiten (vgl. auch Abschnitt 2)

    2.      Karten im Maßstab 1: 25.000 mit Darstellung der Bereiche der Lössgewinnung und der
             Lössverwendung (Vorjahr)

    3.      Längsschnitte im Maßstab 1:5000/500 für die Bereiche der Lössgewinnung (Vorjahr)

    4.      Tabelle der Lössvorschau (Berichtsjahr) mit Erläuterungen und Angaben zur geplanten
             Lössgewinnung und Lössverwendung

    5.      Karten im Maßstab 1 : 5.000 der fertig gestellten und planierten landwirtschaftlich
             rekultivierten Flächen (Vorjahr) mit

    • Angaben zur Lössmächtigkeit (Rasterabstand von 100m) einschließlich Darstellung
      der Höhenlinien der einplanierten Lössoberfläche
    • Angaben zum Materialaufbau der obersten 2 m der Rohkippe mit Kennzeichnung
      nach EN ISO 14688 / DIN 4022
    • Darstellung der Lage und Abmessungen von vorhandenen sowie geplanten
      oberflächennahen Lössablagerungen
    • Darstellung der Oberfläche im Bereich von oberflächennahen Lössablagerungen nach
      einer möglichen Lössentnahme unter Berücksichtigung der Oberflächenentwässerung

          In die Karten sind Besonderheiten wie

    • Gerätetransporttrassen
    • Immissionsschutzdämme
    • Bodenaushubmaßnahmen
    • Abweichungen vom Regelbetrieb (Groß- und Kleinabsetzer)

          einzutragen.

    6.      Luftbildaufnahmen (im Maßstab 1 : 5.000) einschließlich Luftbildinterpretation der
             Luzerneumbruchflächen