• 03.12.1996

    18.42.5-7-4

    Forstliche Wiedernutzbarmachung
    von Braunkohlentagebauen
    Richtlinien

    A 2.29


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Richtlinien des Landesoberbergamts NRW für die forstliche Wiedernutzbarmachung
             von Braunkohlentagebauen *

    Bezug: Richtlinien für das Aufbringen von kulturfähigem Bodenmaterial bei forstwirtschaftlicher
               Rekultivierung für die im Tagebau betriebenen Braunkohlenbergwerke vom
               12.11.1973 in der Fassung vom 2.3.1984


    Als Anlage werden die überarbeiteten "Richtlinien des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
    für das Aufbringen von kulturfähigem Bodenmaterial bei forstlicher Wiedernutzbarmachung für
    die im Tagebau betriebenen Braunkohlenbergwerke vom 12.11.1973-55.12 I 1-in der Fassung
    vom 3. Dezember 1996" bekanntgemacht.

    Die Neufassung ist nunmehr bei der forstlichen Wiedernutzbarmachung im Bereich des
    rheinischen Braunkohlenrevieres zu beachten.

    Dortmund, den 3. 12. 1996

    Landesoberbergamt NRW


    D r.  F o r n e l l i


    *) Ersetzt die Richtlinien vom 12.11.1973 in der Fassung vom 2.3.1984.