• 05.10.2000

    01.31.2.5-2-3

    Abbau unter Schifffahrtsstraßen

    A 2.26

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Abbau unter Schiffahrtsstraßen
    hier:  Richtlinien des Landesoberbergamts NRW für die Handhabung des Betriebsplan-
            verfahrens beim Abbau unter Schifffahrtsstraße (RASch)*)

    Der Abbau unter Schifffahrtsstraße sowie die Durchführung bestimmter Messungen
    werden durch die §§ 51 ff. Bundesberggesetz (BBergG) bzw. § 125 BBergG in
    Verbindung mit §§ 15, 16 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) umfassend
    und abschließend geregelt. Die Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
    für den Abbau unter Schifffahrtsstraße (BVOSch) gilt gemäß § 176 Abs. 3 Satz 1 BBergG
    insofern nicht mehr. Vor diesem Hintergrund haben auch die weiteren Bestimmungen der
    BVOSch keinen Bestand mehr.

    Um auch weiterhin eine einheitliche Handhabung des Betriebsplanverfahrens sicherzustellen,
    erhalten Sie nach Abstimmung mit den bisher an den Betriebsplanverfahren beteiligten Stellen
    sowie den betreffenen Unternehmen die Richtlinien des Landesoberbergamts NRW für die
    Handhabung des Betriebsplanverfahrens beim Abbau unter Schifffahrtsstraße (RASch).

    An den nach Abschnitt 5 der Richtlinien durchzuführenden Sonderbetriebsplanverfahren
    sind die für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zuständigen Behörden und die
    Wasserverbände zu beteiligen. Beim Abbau unter dem Rhein sind zudem die Bezirksregierung
    Düsseldorf, das Staatliche Umweltamt Krefeld sowie die betroffenen Deichverbände, beim
    Abbau unter Kanälen ggf. das jeweils zuständige Staatliche Umweltamt zu beteiligen.

    Jeweils zwei Betriebsplanausfertigungen sind dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen
    insbesondere hinsichtlich der erforderlichen markscheiderischen Prüfung zu übersenden.

    Dortmund, den 05.10.2000

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n