• Anlage 2

    Sonderbetriebsplan
    für den Abbau unter anderen Schifffahrtsstraßen (Kanälen)
    (Gliederung)

    1. Textliche Erläuterungen

    1.1 Beschreibung des Abbauvorhabens
    1.2 Beschreibung der Abbaueinwirkungen auf die zu schützenden Bereiche (Nr. 2.3 der Richtlinien)
    1.3 Beschreibung der aktuellen und geplanten Vorsorgemaßnahmen (Nr. 3 der Richtlinien)
    1.4 Angaben über andere Verwaltungsverfahren und darin festgelegte Vorgaben, soweit sie
    für die zu schützenden Bereiche (Nr. 2.3 der Richtlinien) von Bedeutung sein können

    2. Gewinnungsrisse (M. 1 : 10.000) von allen auf die Schifffahrtsstraße einwirkenden
    Gewinnungsbetrieben mit nachstehenden Eintragungen

    2.1 Feldesgrenzen
    2.2 Bezeichnung und Inhaber der Bergbauberechtigungen
    2.3 Flözbezeichnungen
    2.4 Flözmächtigkeiten
    2.5 Flözeinfallen
    2.6 Tektonik, soweit sie für die Beurteilung von Abbaueinwirkungen auf die Tagesoberfläche
          erforderlich sein kann
    2.7 Abbaugrenzen
    2.8 Abbaurichtungen
    2.9 Versatzverfahren
    2.10 Absolute Höhen der Gewinnungsbetriebe
    2.11 Gewässer mit Kilometrierung
    2.12 Deichanlagen, Dämme
    2.13 Festpunkte, Hektometersteine
    2.14 Häfen und andere in Verbindung mit der Schifffahrtsstraße stehende bauliche Anlagen
    2.15 Grenzen der zu schützenden Bereiche (Nr. 2.3 der Richtlinien)

    3. Längenschnitte (Längen-M. 1 : 10.000, Höhen-M. 1 : 50, für besondere Anlagen
    ggf. in einem größeren Maßstab) durch die im voraussichtlichen Abbaueinwirkungsbereich
    liegende Abschnitte der Kanal- und Hafenufer mit nachstehenden Eintragungen

    3.1 Feldesgrenzen
    3.2 Bezeichnung und Inhaber der Bergbauberechtigungen
    3.3 Oberkanten von Uferdeckwerken, Tondichtungen, Uferwänden, Dammkronen und
          Konstruktionsunterkanten (KUK) der Brücken über Kanälen sowie Höhen der Freileitungen
          zu Beginn der Laufzeit des Sonderbetriebsplans sowie nach Beendigung des Senkungs-
          vorgangs
    3.4 Düker
    3.5 Festpunkte, Hektometersteine
    3.6 Kilometrierung
    3.7 Linie des Sollwasserspiegels
    3.8 Linien der für die unter Nr. 3.3 aufgeführten Anlagen festgesetzten oder planfestgestellten
         Sicherheitsmaße sowie der sonstigen Sicherheitsmaße
    3.9 Absolute Höhen der Festpunkte
    3.10 Summe der noch ausstehenden Senkungen aus getätigten Abbauen
    3.11 Vorausberechnete Endsenkungen der beantragten Abbaue einschließlich der von
           benachbarten Bergwerken verursachten Senkungen
    3.12 Summe der Senkungen aus Nr. 3.10 und 3.11
    3.13 Grenzen der Einwirkungen benachbarter Bergwerke
    3.14 Strecken mit Zerrungsbeanspruchungen von mehr als 3 mm/m während der Laufzeit des
           Sonderbetriebsplans unter Berücksichtigung früherer Abbaueinwirkungen
    3.15 Linie des rechtlich festgestellten HHW der Lippe in Streckenbereichen der Kanäle, wo
           durch Bergsenkungen die landseitige Kanalböschung durch das Hochwasser der Lippe
           oder das dadurch steigende Grundwasser auch von der Landseite eingestaut werden kann

    Hinweis: Die Angaben zu den Nrn. 3.6 und 3.9 – 3.12 sind in eine Tabelle einzutragen;
    Nr. 3.12 ist außerdem als Kurve darzustellen.

    4. Sonstige Angaben

    4.1 Bodenbewegungsvorausberechnungen für jeden einwirkenden Gewinnungsbetrieb
    unter Angabe der verwendeten Berechnungsparameter (Einzelformular)
    4.2 Summenformular mit den Senkungen aller Abbauflächen (Endstand der Senkungen)
    4.3 ggf. Ergebnisse von Längenmessungen
    4.4 im Bedarfsfall weitere Unterlagen (z.B. über bei der Bodenbewegungsvorausberechnung
    verwendete Anpassungsfunktionen, Nachberechnungen von Senkungen für einen Soll-Ist-
    Vergleich)

    Hinweis: Die sonstigen Angaben sind nur der Betriebsplanausfertigung der für die Messungen
    nach § 125 BBergG zuständigen Behörde beizufügen.

    5. Planerische Mitteilung entsprechend Nr. 2 und 5 der Richtlinien

    Unterlagen entsprechend Nrn. 1, 2, 3, 4.1, 4.2 und 4.4 unter Berücksichtigung des hier zu
    berechnenden Zeitraums.

    Die Unterlagen zu Nr. 2 können zusammengefasst werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit
    dadurch nicht beeinträchtigt werden.