• Richtlinien

    für die Zulassung von Bergehalden im Bereich der Bergaufsicht


    1. Geltungsbereich

    1.1 Diese Richtlinien gelten für die Zulassung von Betriebsplänen für das Anlegen, die Erweiterung
         und die wesentliche Änderung von Bergehalden des Untertagebaus im Lande Nordrhein-
         Westfalen.

    1.2 Bergehalden im Sinne dieser Richtlinien sind der Bergaufsicht unterstehende Aufschüttungen
         auf der Erdoberfläche und Aufschüttungen über die ursprüngliche Geländehöhe hinaus im
         Bereich der Resträume von Tagebauen und Steine- und Erden-Betrieben, die ganz oder
         überwiegend aus Grubenbergen und Aufbereitungsabgängen bestehen.

    1.3 Werden Abfälle, die nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Beseitigung von
          Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG) aus dessen Geltungsbereich ausgeschlossen sind,
          zusammen mit Bergen aufgeschüttet, ist hierfür eine abfallrechtliche Zulassung durch das
          Landesoberbergamt im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten erforderlich (z.B. ein
          Planfeststellungsverfahren nach § 7 Abs. 1 AbfG, § 18 Abs. 1 LAbfG).

    2. Inhalt des Betriebsplanes

    2.1 Das Anlegen, die Erweiterung und die wesentliche Änderung von Bergehalden sind gemäß
          den bergrechtlichen Vorschriften betriebsplanpflichtig. Das Bergamt soll für das Anlegen, 
          die Erweiterung und die wesentliche Änderung einer Bergehalde einen Sonderbetriebsplan
          gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 Bundesberggesetz (BBergG) verlangen. Außerdem ist auf Verlangen
          des Bergamtes ein Rahmenbetriebsplan vorzulegen, in dem gemäß § 52 Abs. 1 BBergG
          allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung
          und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten sein müssen. Die vorliegenden Richtlinien
          sind im Rahmenbetriebsplanverfahren ebenfalls anzuwenden, soweit bei der Zulassung
          bereits Festlegungen getroffen werden.

    2.2 Gemäß § 52 Abs. 4 BBergG müssen Betriebspläne eine Darstellung des Umfangs, der
          technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis
          enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen
          erfüllt sind.

          Berge erfüllen, soweit sie auf Bergehalden beseitigt werden, die Merkmale des
          Abfallbegriffs in § 1 Abs. 1 AbfG. Ihre Beseitigung ist jedoch vom Geltungsbereich des
          AbfG ausgenommen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AbfG) und unterliegt den Vorschriften des Bergrechts.

          Insbesondere ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BBergG im Betriebsplanverfahren nachzuweisen,
          daß die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Die ordnungsgemäße Beseitigung
          ist nachgewiesen, wenn sie den in § 2 Abs. 1 AbfG für die Abfallbeseitigung festgelegten
          Grundsätzen entspricht.

    2.3 Der Betriebsplan wird in der Regel folgende Angaben und Nachweise enthalten müssen:

    2.3.1 Berechnung über die Bergewirtschaft des Bergwerks oder der Bergwerke, die in Betracht
            kommen; die Notwendigkeit der Aufhaldung ist darzulegen. Hierbei ist insbesondere
            nachzuweisen, daß die Berge nicht wieder unter Tage versetzt oder anderweitig verwendet
            werden können.

    2.3.2 Topographische Karten 1:25000; aus der Karte soll die Lage der Halden im Verhältnis zu
             ihrer Umgebung hervorgehen.

             Auf den Haldenstandort betreffende zeichnerische und textliche Darstellung im Gebiets-
             entwicklungsplan (vgl. Nr. 13 des Planzeichenverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 der 3. DVO
             zum Landesplanungsgesetz) ist hinzuweisen, ebenso auf entsprechende Darstellung und
             Festsetzungen in Bauleitplänen und Landschaftsplänen, auf Landschafts- und Naturschutz-
             gebiete sowie Verbandsgrünflächen des Kommunalverbandes Ruhrgebiet.

    2.3.3 Planunterlagen über die Halde in geeigneten Maßstäben; aus diesen sollen das Wachsen
            der Halde in räumlicher Hinsicht in Abständen von 3-5 Jahren sowie die Ableitung des
            Oberflächenwassers - auch während der einzelnen Schüttungsphasen - ersichtlich sein.

            Die vorgesehene Gestaltung sowie die beabsichtigte Rekultivierung oder sonstige Nutz-
            barmachung der Halde in Abständen von 3-5 Jahren und nach der Fertigstellung sind
            innerhalb des Betriebsplans in einem gesonderten Gestaltungs- und Rekultivierungsplan
            darzulegen.

            In Absprache mit den betroffenen Gemeinden und der unteren Landschaftsbehörde soll
            bei der Aufstellung der vorgenannten Pläne von dem Unternehmer ein Landschaftsarchitekt
            hinzugezogen werden.

    2.3.4 Darstellung der schützenswerten Landschaftsteile im Bereich der geplanten Halde und
            der Funktionen dieses Bereiches im Naturhaushalt. Dazu ist eine qualitative und quantitative
            Erhebung des Landschaftspotentials und Berücksichtigung des ökologischen Wirkungsgefüges
            nicht nur im Haldenbereich selbst, sondern auch in dem an den naturräumlichen Gegebenheiten
           orientierten Umfeld erforderlich.

           Darstellung der erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
           zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie der ggf. erforderlichen Ersatz-
           maßnahmen gemäß § 4-6 Landschaftsgesetz NW. Entsprechendes gilt für ausgleichende
           Ersatzpflanzungen im Rahmen von Umwandlungsgenehmigungen nach § 39 und 40 Landes-
           forstgesetz.

    2.3.5 Beschaffenheit des Schüttgutes, insbesondere Anteil der brennbaren Bestandteile,
            Gehalt an wassergefährdenden Stoffen, deren Verwitterungsablauf und Auswaschbarkeit
            sowie Gehalt an pflanzenschädlichen Stoffen.

    2.3.6 Nachweis der Standsicherheit der Halde, sowohl im Hinblick auf die Teilböschungen
            wie auf die Gesamtböschung. Dazu sind Angaben über die Scherfestigkeiten, Raumgewichte
            und Wasserverhältnisse in und unter der Halde erforderlich. Sicherheitsabstände sind anzugeben;
            für gutachtliche Untersuchungen hinsichtlich der Standsicherheit kommt insbesondere die
            Westfälische Berggewerkschaftskasse in Bochum in Betracht.

    2.3.7 Beschreibung und Plan über die einzusetzenden Maschinen und Einrichtungen zum Transport,
            zur Schüttung und ggf. zur Verdichtung der Halde und Nachweis der Vorsorge für die
            Sicherheit der auf der Halde beschäftigten Personen.

    2.3.8 Darstellung, in welcher Weise auf das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer
            (hydrogeologische Verhältnisse im Bereich der zukünftigen Halde, Situation der Gewässergüte
             vor, während und nach der Aufhaldung, Lage von Beobachtungsbrunnen) eingewirkt wird,
            sowie Nachweis der Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser und
            die oberirdischen Gewässer. Für gutachtliche Untersuchungen hinsichtlich der Hydrogeologie 
            kommt insbesondere die Westfälische Berggewerkschaftskasse in Bochum in Betracht.

    2.3.9 Nachweis, daß die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor und zum frühzeitigen
            Erkennen von Selbstentzündungen ausreichen.

    2.3.10 Angaben über die kulturfähigen Bodenschichten im Bereich der Halde sowie Nachweis,
              daß kulturfähiges Material für die Randwallbegrünung und Bepflanzung sowie für die
              Rekultivierung der Haldenoberfläche ausreichend zur Verfügung stehen und in geeigneter
              Weise aufgebracht werden kann.

    2.3.11 Angaben über die Behandlung der oberflächennahen Schichten der Halde durch
              Einarbeiten von Stoffen, die geeignet sind, einen pflanzengerechten und wachstums-
              fördernden Wurzelraum zu schaffen.

    2.3.12 Nachweis, daß keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub oder Lärm durch
              die Anlage oder den Betrieb der Halde einschließlich des Bergetransportes auf Betriebsgelände
              hervorgerufen werden.

    2.3.13 Darstellung, welche Veränderungen des Klimas, insbesondere des Kleinklimas, sich
              durch die Halde ergeben werden.

    2.3.14 Darstellung der Transportmittel und -wege vom Bergwerk zur Halde entsprechend den
              bestehenden Absprachen mit den Gemeinden; soweit im Schienenverkehr der Eisenbahnen
              des öffentlichen Verkehrs, im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
              oder im Schiffsverkehr auf Binnenstraßen nur nachrichtlich.

    3. Verfahren bei der Zulassung des Betriebsplans

    3.1 Für die Entscheidung über den Betriebsplan gilt das nach dem BBergG vorgeschriebene Verfahren.

    3.2 In der Regel wird durch das Anlegen, die Erweiterung und die wesentliche Änderung einer
          Bergehalde der Aufgabenbereich anderer Behörden und der Gemeinden als Planungsträger
          berührt. Das Bergamt beteiligt diese Behörden gemäß § 54 Abs. 2 BBergG; dabei ist Einvernehmen
          anzustreben. Zu den zu beteiligenden Behörden zählen insbesondere:

    Der Regierungspräsident

    • Bezirksplanungsbehörde
    • höhere Landschaftsbehörde
    • obere Wasserbehörde

    Der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt

    • untere Wasserbehörde
    • untere Landschaftsbehörde
    • untere Straßenverkehrsbehörde

    Die Gemeinde als Planungsträger

    Die unteren Forstbehörden

    Die Ämter für Agrarordnung

    Die Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft

    Die Landwirtschaftskammern

    Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion

    Die Wehrbereichsverwaltung

    Die Deutsche Bundespost

    Der Kommunalverband Ruhrgebiet.

    3.3 Neben den in Nr. 3.2 genannten Behörden sind häufig zusätzlich sachverständige Stellen
          anzuhören. In Betracht kommen insbesondere:

          Das Geologische Landesamt hinsichtlich der Standsicherheit sowie Fragen der Hydrogeologie
          und Bodenkunde

          Das Landesamt für Wasser und Abfall

          Die Landesanstalt für Immissionsschutz

          Die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung

          Die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen hinsichtlich des Brandschutzes

          Der Kommunalverband Ruhrgebiet hinsichtlich der Gestaltung und Rekultivierung

          Die Ämter für Bodendenkmalpflege.

    3.4 Bei der Prüfung des Betiebsplanes sind vor allem die unter Nr. 4 genannten Gesichtspunkte
          zu berücksichtigen.

    4. Prüfung des Betriebsplanes

    4.1. Grundsätzliche Gesichtspunkte

    4.1.1 Die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 1 ROG und die in Abschnitt I des
            Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) enthaltenen
            Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung sind - auch unter Beachtung der im
            Abschnitt II LEPro enthaltenen Ziele - im Gebietsentwicklungsplan gegeneinander
            abgewogen worden.

           Im Zulassungsverfahren ist zu prüfen, ob das Bergematerial zur Schonung des
           Naturhaushalts und des Landschaftsbildes an anderer Stelle sinnvoll wiederverwendet
           werden kann, ob das Versetzen der Berge unter Tage oder das Verstürzen in Resträumen
           von Tagebauen oder Steine- und Erden-Betrieben möglich ist.

           Für die hierzu erforderliche Abwägung kommen besonders folgende Gesichtspunkte in
           Betracht:

    • Lagerstättenverhältnisse (z.B. Flözmächtigkeit, Einfallen)
    • gewähltes Abbauverfahren
    • Mehrkosten bei Versatz gegenüber Bruchbau einschließlich der Herstellung der Infrastruktur
    • Größe und Höhe der geplanten Halde, insbesondere Verhältnis zwischen Flächen-
      inanspruchnahme und Schüttvolumen
    • Eingliederung der Halde in die nähere und weitere Umgebung und ihre Auswirkung auf
      das Landschaftsbild
    • Einwirkung auf andere Lagerstätten
    • Einwirkungen der Halde auf Wasser, Boden, Luft und Klima sowie die damit verbundenen
      Auswirkungen auf den Naturhaushalt
    • Transportweg und Transportmittel
    • Spätere Nutzung der Halde.

    4.1.2 Ablagerung von Bergematerial auf Betriebsgelände, die zum Auffangen von zeitweiligen
            Bergeüberschüssen dienen (Pufferhalden), werden von der Regelung der Nr. 4.1.1 nicht
            betroffen. Bei ihnen sowie bei sonstigen Halden geringer Größe, insbesondere des Nicht-
            kohlenbergbaus, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob auf einzelne Anforderungen verzichtet
            werden kann.

    4.1.3 Eine Halde soll in einer Größe zugelassen werden, die sich auf das unbedingt erforderliche
            Maß beschränkt und für die sich nach Bergbauplanung eine Notwendigkeit bereits mit
            ausreichender Sicherheit erkennen läßt. Im Hinblick auf die Entwicklung insbesondere der
            Möglichkeiten des Bergeversatzes soll dieser Zeitraum 10 Jahre nicht überschreiten. Nach
            Möglichkeit sollen Gemeinschaftshalden mehrerer Bergwerke angestrebt werden, um auch
            bei unzureichender Beurteilung der Lagerstätte auf längere Sicht oder bei Unklarheit über
            die Betriebsentwicklung für die weitere Zukunft einen kontinuierlichen Betrieb und eine
            Rekultivierung zu gewährleisten.

            In jedem Fall sind jedoch auch Überlegungen hinsichtlich der Bergewirtschaft der
            betreffenden Bergwerke auf möglichst weite Sicht anzustellen, damit eine sinnvolle Raum-
            und Landschaftsplanung unter Berücksichtigung möglicher späterer Entwicklungen erreicht
            wird.

            Die Möglichkeiten einer Mehrfachnutzung des geplanten Haldenstandortes (z.B. vorlaufende
            Auskiesung, spätere Nutzung als Erholungsgebiet, Biotopenentwicklung) sind zu prüfen.
            Die Prüfung hat sich vor allem darauf zu erstrecken,

    • welche Möglichkeiten es gibt, ggf. vorliegende Hindernisse für die Mehrfachnutzung zu
      beseitigen und
    • wie die Realisierung der vorgesehenen Nutzungsfolge gesichert werden kann, z.B. der
      Nutzungsfolge Abgrabung, Verfüllung, Aufhöhung und Einbindung von Deponien,
      Wiedernutzbarmachung.

    4.2. Standort der Halde

    4.2.1 Die Sicherung von Standorten für größere Halden (mehr als 2,5 Mio m3 erfolgt in
            Gebietsentwicklungsplänen, die Bereiche für Aufschüttungen, aber auch andere die
            Halden betreffende Ziele der Raumordnung und Landesplanung darzustellen haben.
            Die Bergbehörden haben die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei der
            Prüfung und Zulassung des Betriebsplans zu beachten.

            Die Beachtenspflicht besteht auch bei Halden, deren Standorte aufgrund ihrer
            geringen Größe nicht in Gebietsentwicklungsplänen dargestellt sind. Für solche
            Halden gelten im übrigen die Nrn. 4.2.2 bis 4.2.4.

    4.2.2 Die Bergbehörden sollen darauf hinwirken, daß der Unternehmer sich so früh wie
            möglich von der Bezirksplanungsbehörde und anderen öffentlichen Planungsträgern
            bereits bei der Suche nach einem geeigneten Standort für die Halde beraten läßt.

            Weiterhin sollen die Bergbehörden die Bezirksplanungsbehörden unverzüglich unterrichten,
            sobald sie von dem Plan der Aufschüttung einer Bergehalde erfahren.

    4.2.3 Bei der Beurteilung des Standortes werden im allgemeinen folgende Gesichtspunkte zu
            berücksichtigen sein:

    4.2.3.1 Das Landschafts- und Ortsbild soll durch die Halde möglichst wenig beeinträchtigt
              werden. Das Anlegen von Halden an Hängen von Bodenerhebungen kann bezüglich
              des Landschaftsbildes günstig sein. Die Standsicherheit wird aber beim Anlegen an
              Hängen oder bei Schüttung auf geneigte Flächen ungünstiger, Bodenvertiefungen
              - auch solche, die durch den Abbau entstehen - sollen unter Beachtung der Belange
             des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst ausgenutzt werden.

    4.2.3.2 Der Standort der Halde ist so festzulegen, daß keine Nachteile für den Naturhaushalt,
               insbesondere für die Gewässer, eintreten oder zu befürchtende Nachteile durch
               entsprechende Maßnahmen verhütet oder ausgeglichen werden können (Nr. 4.5).
               Es müssen Flächen ausgewählt werden, die für die Trinkwasserversorgung ohne
               Bedeutung sind oder bei denen die hydrogeologische Beschaffenheit Beeinträchtigungen
               des Grundwassers verhindert.

    4.2.3.3 Die Halde soll nach Möglichkeit auf Flächen mit geringwertigen Böden angelegt werden.
               Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile mit hervorgehobener Schutz- oder
               Erholungsfunktion sollen erhalten werden.

    4.2.3.4 Neue Bergehalden sind so weit entfernt von schutzbedürftigen Wohngebieten und
              sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen anzulegen, daß schädliche Umwelteinwirkungen
              durch Geräusche nicht zu erwarten sind. Geeignete Schallschutzmaßnahmen ergeben
              sich aus Nr. 4.6.4.

    4.2.3.5 Halden sollen nicht dort angelegt werden, wo sie den Zugang zu für die Rohstoff-
               versorgung bedeutenden mineralischen Lagerstätten (insbesondere der Steine und Erden)
               erschweren.

              Grundsätzlich ist die vorauslaufende Nutzung von Lagerstätten anzustreben.

    4.2.4 Welche Entfernung zwischen Bergwerk und Haldenstandort vertretbar ist, kann nur im
            Einzelfall entschieden werden. Hierbei wird das Verhältnis der aufzuwendenden Kosten
            zu den erreichbaren und im allgemeinen Interesse liegenden Vorteilen eine Rolle spielen.

           Auf die Verkehrsverhältnisse des betroffenen Gebietes ist Rücksicht zu nehmen.

    4.3. Gestaltung der Halde

    4.3.1 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

    4.3.1.1 Verhältnis von Gestaltung und Standort Ein wesentlicher Ausgangspunkt für
               die Gestaltung von Halden ist deren Lage zu Siedlungsgebieten sowie deren
               Bezug zu bestehenden Oberflächenformen und Funktionen der Landschaft

    • In der offenen Landschaft sollen Halden vorhandene bewegte Formen aufnehmen,
      d.h. Halden sollten an Böschungs- oder Terrassenkanten angelehnt werden oder
      natürliche Oberflächenstrukturen ergänzen.
    • Darüber hinaus sollten - soweit sinnvoll und ökologisch vertretbar - vorhandene
      Bergsenkungs- und Abbaugebiete für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen
      mit Bergematerial flächig saniert und eventuell überhöht werden.

             Die endgültige Gestaltung der Halde soll der geplanten Nachfolgenutzung angepaßt und
             im Gestaltungs- und Rekultivierungsplan dargestellt werden. In der Nähe dicht besiedelter
             Gebiete ist die Schaffung von Erholungsgebieten anzustreben.

    4.3.2 Halden sollen großflächig in möglichst natürlichen Formen angelegt werden, um bei
             gleichzeitiger optimaler Bergeunterbringung eine Eingliederung in die Landschaft zu
             ermöglichen (Landschaftsbauwerk).

             Grundlage für die Abgrenzung von Schüttflächen dürfen nicht die Zufälligkeiten von
             Eigentumsgrenzen sein. Es ist vielmehr anzustreben, über die Abgrenzung der Halden-
             flächen landschafts- oder stadtlandschaftsgerechte Gestaltungen zu ermöglichen. Das
             bedeutet aber auch, daß bestehende Straßen, Wege, Vorfluter und Industriebahntrassen
             nicht in jedem Falle Abgrenzungskriterien sein müssen; sie können auch verlegt oder
             über Sättel und in Tunnel geführt werden.

             In der Nähe von Siedlungen ist durch entsprechende Dimensionierung und Gestaltung
             der Haldenkörper eine Störung der städtebaulichen Eigenart und Maßstäblichkeit zu verhindern.

    4.3.3 Anhaltspunkte für die Festlegung der Schütthöhe ergeben sich in jedem Einzelfall
            aus den Höhenverhältnissen etwaiger benachbarter Höhenzüge, ggf. der maximalen
            Höhendifferenz der gewachsenen umgebenden Landschaft, der Güte des in Anspruch
            zu nehmenden Bodens, der vorhandenen Siedlungsdichte und der möglichen Veränderung
            des Lokalklimas.

    4.3.4 Halden, deren Schüttgut zur Selbstentzündung neigt, soll aus Gründen des Brandschutzes
             eine solche Form gegeben werden, daß der Wind aus der Hauptwindrichtung eine geringe
             Angriffsmöglichkeit findet (Nr. 4.4.4).

    4.3.5 Die Böschungen von Halden mit Neigungen steiler als 1:4 sollen bei der Aufschüttung durch
            Terrassen (Bermen) unterteilt werden. Die Höhe der untersten Terrasse soll 12 m, die Höhe
             aller weiteren Terrassen in der Regel 8 m nicht überschreiten. Anstelle von Terrassen kann
             auch eine Unterteilung der Haldenböschungen durch ansteigende Wege in geeigneten Höhen-
             abständen gewählt werden.

    4.3.6 Die Breite der Bermen sollte mindestens 4 m betragen und eine hanginnenseitige Entwässerung
            ermöglichen.

    4.3.7 Der Haldenkörper soll insgesamt wechselnde Böschungsneigungen aufweisen. Die General-
            böschungsneigung und die Neigung von Teilböschungen sollen der späteren Nutzung angepaßt
            sein. Die Neigung im Bereich des Böschungsfußes und der Böschungsoberkante sollte den
            harmonischen Übergang in die natürlichen Oberflächenformen sicherstellen. Die Neigung der
            Teilböschungen sollte nicht steiler als 1:2 sein.

            Die Böschungen (sowohl die Teilböschungen wie die Gesamtböschungen) dürfen nur so steil
            sein, daß auch bei den ungünstigsten Bedingungen (z.B. Neigung der Sohlfläche, Verwitterung
            des Haldenmaterials, Wasserbewegung in bzw. auf der Halde) die Standsicherheit ausreichend
            ist und bleibt.

            Bei der Anlage der Haldenkörper ist zu beachten, daß auf Süd- und Südwesthängen eine
            Gefährdung des Baumwachstums durch Bodenaustrocknung besteht.

    4.3.8 Die Gestaltung der Halden-Oberfläche ist der geplanten Nachfolgenutzung anzupassen.

            Die Oberflächenneigungen sind abhängig von der Größe der entstehenden Fläche und der
            geplanten Endnutzung, z.B. schwach geneigte Oberfläche für die Landwirtschaft.

            Die Oberflächenentwässerung muß in jedem Falle sichergestellt sein.

            Bei geplanter forstlicher Nutzung sollen die Haldenböschungen ein möglichst ausgeprägtes
            Feinrelief aufweisen, um Erosionsvorgänge zu verringern und das Anreichern organischer
            Substanz zu fördern.

            Die Neigung der Bermen soll zur Halde hin gerichtet sein. Entwässerungsgräben sind auf
            der Hanginnenseite der Bermen anzulegen. Die Ränder eines oberen Haldenplanums sollen
            entsprechend mit einer langgezogenen Anböschung (mehrere Meter Breite) und innenliegenden
            Entwässerungsgräben versehen werden.

            Das abfließende Wasser ist zu sammeln. Die Halde sollte so angelegt werden, daß möglichst
            wenig Regen- oder Berieselungswasser im Bergematerial versickert und nach Durchdringen
            der Halde in das Grundwasser gelangen kann.

    4.3.9 Die Halde ist mit den notwendigen Zugängen und Wegen zu versehen.

            Das Wegesystem sollte an vorhandene Wegenetze angebunden oder darin integriert werden.
            Auf diese Weise wird die fertiggestellte Halde nach Beendigung der Bergaufsicht für die
            Bevölkerung erschlossen und so ihre Nutzbarkeit gewährleistet. Ferner sollten alte Wegever-
            bindungen - soweit zur Funktionssicherung benachbarter Flächen erforderlich - wiederhergestellt
            werden.

    4.4. Schüttung

           Größere Halden sollen nach einem Schüttphasenplan abschnittsweise geschüttet werden, so
           daß jeweils möglichst geringe Grundflächen in Anspruch genommen und frühzeitig die endgültigen
           Haldenoberflächen rekultiviert werden.

           Jeder Schüttabschnitt, der 10 Jahre nicht überschreiten soll, soll zu einem rekultivierungs- und
           nutzungsfähigen Endzustand der Halde führen können.

    4.4.1 Vor der Überschüttung des in Anspruch zu nehmenden Geländes sind der Mutterboden und
             - falls erforderlich - weiteres kulturfähiges Bodenmaterial gesondert abzutragen, soweit nicht
            andere Gründe, wie z.B. der Schutz des Grundwassers, entgegenstehen. Das abgetragene
            Material ist ggf. für die Nutzbarmachung endgültiger Haldenoberflächen (Nr. 4.7.1) zu verwenden.

    4.4.2 Ist ein Teil der anfallenden Berge für Rekultivierungsmaßnahmen besonders geeignet,
            so soll dieser Teil nach Möglichkeit - soweit aus Gründen der Standsicherheit der Böschung
            möglich - zur Bildung des Haldenmantels verwendet werden.

    4.4.3 Die Halden sind so anzuschütten, daß möglichst schnell große endgültige Flächen entstehen
            (ggf. abschnittweise Inanspruchnahme der Grundfläche), die unverzüglich rekultiviert und
            ggf. noch während der Laufzeit der Halde (Teilfreigabe) genutzt werden können.

            Die Fläche jedes Schüttabschnittes ist zunächst durch einen Schutzwall in Form des
            endgültigen Böschungsfußes gegen Siedlungs- und Erholungsgebiete sowie sonstige
            schutzbedürftige Nutzungen abzuschirmen. Dieser Schutzwall ist umgehend zu bepflanzen.
            Ggf. sind (Sicht-) Schutzpflanzungen auch außerhalb des direkten Haldenbereiches zu errichten.

            Gleichzeitig mit der Inangriffnahme eines neuen Schüttabschnitts ist - soweit es der Haldenbetrieb
            erlaubt - die Rekultivierung der vorangegangenen Abschnitte fertigzustellen und ihre Freigabe für
            die Nachfolgenutzung zu betreiben.

    4.4.4 Haldenmaterial, das wegen seiner Beschaffenheit, insbesondere wegen des Anteils an brennbaren
            Bestandteilen, Maßnahmen zur Brandverhütung erfordert, soll so geschüttet werden, daß es dem
            Wind geringe Angriffsmöglichkeiten bietet. Dazu soll in jeder Schüttphase zuerst an der Haupt-
            windseite ein besonders verdichteter Damm angelegt werden.

    4.4.5 Bei der Zulassung der Art der Schüttung ist darauf zu achten, daß auch während der Schüttzeit
            das Landschaftsbild nicht mehr als unumgänglich notwendig beeinträchtigt wird.

    4.4.6 Um die vertikale Durchsickerung der Niederschläge durch die Halde zu vermindern, die
            Brandgefahr zu verringern, die Standsicherheit der Böschung zu verbessern und das verfügbare
            Haldenvolumen besser auszunutzen, ist es grundsätzlich notwendig, Bergematerial gemäß den
            speziellen Anforderungen zu verdichten.

            Dies gilt nicht für den Haldenmantel. Ein Abweichen von diesen Grundsätzen muß vom
            Bergbaubetreibenden nachvollziehbar begründet werden.

    4.5. Gewässer

    4.5.1 Grundwasser

    4.5.1.1 Für die Errichtung einer Halde ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landesoberbergamtes
               im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten nach § 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG erforderlich.

               In dieser Erlaubnis werden diejenigen Bedingungen und Auflagen gemacht, die zum Schutz des
               Grundwassers im Einzelfall erforderlich sind.

    4.5.1.2 Zur Feststellung der Einwirkungsmöglichkeiten der Halde auf das Grundwasser ist es
               erforderlich, die Beschaffenheit des anzuschüttenden Materials und seiner Verwitterungsprodukte
               in dieser Hinsicht zu untersuchen. Besondere Gefahr für das Grundwasser besteht z.B. wenn das
               Haldenmaterial hohe Anteile an wasserlöslichen Chloriden und Sulfaten, Schwefelkies oder
               Schwermetallen enthält.

    4.5.1.3 Die Höhe des Grundwasserspiegels sowie die Fließrichtung und die Beschaffenheit des
               Grundwassers sind rechtzeitig festzustellen sowie auch während und nach der Halden-
               aufschüttung zu beobachten. Die Mächtigkeit des Grundwasserleiters und die Lage
               öffentlicher und privater Wasserversorgungsanlagen in der Umgebung sind zu ermitteln.
               Die ermittelten Daten sind zuzüglich der Wasserschutzgebiete bzw. der Einzugsgebiete der
               Wasserentnahmestellen in Karten eingetragen vorzulegen.

    4.5.2. Oberirdische Gewässer

             Werden die von der Halde abfließenden oder von ihr austretenden Wässer gesammelt und
             in ein Gewässer eingeleitet, so ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich
            (§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). In der Erlaubnis werden diejenigen Bedingungen und Auflagen
             gemacht, die zum Schutz des Gewässers, in das eingeleitet wird, im Einzelfall erforderlich sind.

    4.6. Immissionsschutz

    4.6.1 Halden und die zu ihrer Anschüttung eingesetzten Maschinen, Geräte und Einrichtungen
            sind so zu errichten und zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch Luft-
            verunreinigungen oder Lärm vermieden werden.

    4.6.2 Als Maßnahmen, die nach dem derzeitigen Stand der Technik geeignet sind, Staubemissionen
            einzuschränken, kommen z.B. in Betracht:

    • Möglichst geringe Abwurfhöhen an Abwurf- und Übergabestellen, ggf. Kapseln dieser Stellen.
    • Einrichtungen zum Berieseln des Kippgutes mit Wasser, insbesondere an Abwurf- und
      Übergabestellen, sowie auf Lastkraftwagen.
    • Schnelle Begrünung endgültiger Haldenoberflächen (vgl. Nr. 4.7).
    • Rechtzeitiges Anlegen einer Grünzone als Schutzpflanzung um das Haldengelände (vgl. 4.7.2).
    • Aufbringen geeigneter Bindemittel auf Haldenoberflächen (einschl. der Böschungen), die unter
      dem Einfluß des Windes zu Staubaufwirbelungen neigen. Dabei ist darauf zu achten, daß keine
      Beeinträchtigung der Gewässer und der Pflanzen eintritt.
    • Befestigung und Verdichtung der Haupthaldenstraßen sowie Säuberung und Berieselung zur
      Vermeidung von Staubaufwirbelungen.

             Nur in begründeten Einzelfällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Eine regelmäßige
             Säuberung von Lastkraftwagen ist erforderlich.

    4.6.3 Als Maßnahmen, die nach dem derzeitigen Stand der Technik geeignet sind, den Einfluß
            des Windes auf die Halde zu vermindern, können z.B. in Betracht kommen:

            Geringe Angriffsmöglichkeiten des Windes durch geeignete Formgebung der Halde (vgl. Nr. 4.3.4).

            Geeignete Schüttung mit dem Ziel, die Windseite der Halde schnell begrünen zu können
            (vgl. Nr. 4.4.4).

            Verstürzen von Material, das Maßnahmen zur Brandverhütung erforderlich macht, im Windschatten
            von unbrennbarem Material (vgl. Nr. 4.4.4).

            Verdichten lockeren Materials (vgl. Nr. 4.4.6).

            Unverzügliche Bepflanzung und Nutzbarmachung endgültiger Haldenoberflächen (vgl. Nr. 4.4.3).

            Überwachung durch Begehung und erforderlichenfalls Temperatur- und CO-Messungen, um
            notwendige Gegenmaßnahmen bei ersten Anzeichen einer Erwärmung rechtzeitig treffen zu
            können. Über die Messungen und Überwachungsergebnisse ist ein Betriebsbuch zu verlangen.

    4.6.4 Eine Verringerung der Lärmimmissionen kann z.B. dadurch erreicht werden, daß

    • die Halde so geplant wird, daß Transportvorgänge von schutzbedürftigen Gebieten abgewandt
      sind,
    • bei lärmempfindlicher Umgebung Förderbänder eingesetzt werden, die selbst nicht als
      Geräuschquelle stören dürfen,
    • auf dem Haldengelände Lärmschutzwälle aufgeschüttet werden,
    • zeitliche Betriebsbeschränkungen ausgesprochen werden,
    • für die Planierfahrzeuge Schallschutz verlangt wird, der über die Allgemeinen Verwaltungs-
      vorschriften Baumaschinen hinausgeht.

    4.7 Die Wiedernutzbarmachung muß nutzungsbezogen erfolgen. Das heißt: Umfang des Bodenauftrages,
         Art der Einarbeitung und Art der Begrünung hängen von der späteren Nutzung ab.

    4.7.1 Boden

    4.7.1.1 Endgültige Haldenoberflächen sind unverzüglich mit nach Nr. 4.4.1 und 4.4.2 gewonnenem
               kulturfähigen Material für die Bepflanzung und Begrünung vorzubereiten, soweit nicht eine
               andere Nutzung vorgesehen ist.

               Auf das Aufbringen kulturfähigen Materials kann verzichtet werden, wenn das rohe
               Bergematerial in angemessener Zeit - ggf. nach besonderer Behandlung - gleiche oder
               bessere Bepflanzungsergebnisse erbringt. Verdichtete Oberflächen können aufgelockert werden,
               sofern die Verdichtung nicht wirkungslos gemacht wird. Falls eine Auflockerung nicht möglich
               ist, ist die Rekultivierung auf andere Weise sicherzustellen.

    4.7.1.2 Mächtigkeit und Güte des kulturfähigen Materials richten sich in der Regel nach der
               vorgesehenen Nutzung der Haldenoberfläche und nach dem ursprünglich vorhandenen
               Boden auf dem Standort der Halde.

    4.7.1.3 Wenn über den gem. Nr. 4.7.1.2 erforderlichen Boden hinaus noch zusätzlich kulturfähiges
               Material benötigt wird, so sollte nach Möglichkeit dieses z.B. von in der Nähe liegenden
               Tagebauen, Baustellen und insbesondere Müllkompostwerken beschafft werden.

    4.7.1.4 Wird das erforderliche kulturfähige Material nicht sofort für die Auftragung benötigt, so ist
                es bis zu seiner Verwendung sachgemäß zu lagern.

    4.7.1.5 Zur Beurteilung des Bodens bzw. des kulturfähigen Materials sollte eine Sachverständigenstelle
                oder die zuständige Behörde im Wege der Amtshilfe zugezogen werden (vgl. Nr. 3.1 und 3.2).

    4.7.2 Einsaat und Bepflanzung

    4.7.2.1 Die nach Nr. 4.7.1.1 vorbereiteten Haldenoberflächen sind unverzüglich zu begrünen und
               zu bepflanzen.

    4.7.2.2 Um die Halden schon während ihrer Schüttung in die Landschaft einzufügen und gegenüber
                der Umgebung abzuschirmen, ist es notwendig, eine ausreichende Bepflanzung, die 25 Meter
                Pflanzbreite nicht unterschreiten sollte, möglichst frühzeitig vor Schüttbeginn vorzunehmen.
                Dazu sind standortgerechte, rasch wachsende Gehölze erforderlich. Die Pflanzungen der Halden,
                die Rahmenpflanzungen und sonstige gliedernde und belebende Elemente (Einzelbäume,
                Baumreihen, Alleen und kleine Wäldchen) in der Umgebung sollten durch ergänzende
                Pflanzungen zu einem Gesamtsystem entwickelt werden.

    4.7.3 Für die wachsenden Halden mit einem Kippvolumen von mehr als 250000 t/a ist zum 1. September
            eines jeden Jahres von dem Bergamt durch Auflagen zum Betriebsplan ein Bericht mit einem in den
            Nummern 4.7.3.1 bis 4.7.3.3 genannten Inhalt zu verlangen.

    4.7.3.1 Pläne im Maßstab 1:2500 oder größer mit Angaben über

    • zugelassene und übergekippte Haldengrundflächen
    • endgültig gestaltete und wieder nutzbar gemachte Außenböschungen und Haldenoberflächen
    • Flächen, die im folgenden Kalenderjahr gestaltet bzw. wieder nutzbar gemacht werden sollen
      mit Angaben über die vorgesehene Art der Wiedernutzbarmachung z.B. Angaben über das
      Pflanzenschema, den zahlenmäßigen Bedarf an Pflanzware, Zeitplan der Pflanzung,
      Pflegemaßnahmen, vorbereitende Maßnahmen, ggf. Zwischenbegrünung (Anspritzverfahren),
      Sukzession etc.

    4.7.3.2 Für alle Flächen, die im folgenden Kalenderjahr wieder nutzbar gemacht werden sollen,
               bodenkundliche Kennwerte des Haldenuntergrundes im Wurzelbereich, ggf. für notwendig
               erachtete Meliorationsmaßnahmen, wie z.B. pH-Wert-Beeinflussung, Verbesserung des
               Nährstoffangebotes durch Einbau von geeigneten Stoffen etc.

    4.7.3.3 Beurteilung der gestalteten und wieder nutzbar gemachten Flächen durch eine auf dem
               Gebiet des Forstwesens bzw. der Landwirtschaft fachkundige Person mit Erfassung
               der Bereiche, in denen Nachbesserungen, Pflegemaßnahmen sowie Schutzmaßnahmen
               etc. notwendig sind. Auskunft über Art und Umfang dieser Maßnahmen: Neupflanzung,
               Nachpflanzung, Düngung, Läuterung, Schutz gegen Wildbiß etc.

    4.7.4 Falls dies für eine geordnete Wiedernutzbarmachung erforderlich ist, soll das Bergamt
            gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG einen Sonderbetriebsplan über die im folgenden Kalenderjahr
            beabsichtigten Maßnahmen mit den in den Nummern 4.7.3.1 bis 4.7.3.3 genannten Angaben
            verlangen.

    5. Runderlaß-Aufhebung

    Der Gem. RdErl. v. 4.9.1967 - SMBl. NW. 750 - wird hiermit aufgehoben.

    - MBl. NW. 1984 S. 931.