• Kohlen- und Kokshalden im Bereich der Bergaufsicht

    Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III A 4 - 46 - 06 - 51/72,
    d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 1 - 8818.2 -, d. Ministers für
    Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 5 - 520-22.519 -, d. Innenministers
    - V A 1 - 0.364 - 1349/72 - u. d. Chefs der Staatskanzlei - II B 4 - 92.20 - v. 17.10.1972


    Nachstehend werden Richtlinien für die Zulassung von Kohlen- und Kokshalden des Stein-
    kohlenbergbaus im Bereich der Bergaufsicht erlassen. Die Richtlinien sind in Zukunft bei
    bergrechtlichen Betriebsplänen zugrunde zu legen, die das Anlegen oder die Erweiterung
    von Kohlen- und Kokshalden zum Gegenstand haben.

    Der Abschnitt 4.2 'Nachbarschaftsschutz' ist zugleich Verwaltungsvorschrift gemäß § 10
    des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen -
    Immissionsschutzgesetz (ImschG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1970
    (GV. NW. S. 283/SGV. NW. 7129) und ist bei Ordnungsverfügungen gem. § 4 des ImschG
    zu berücksichtigen.

    R i c h t l i n i e n
    für die Zulassung von Kohlen- und Kokshalden
    im Bereich der Bergaufsicht

    1. Geltungsbereich

    2. Inhalt des Betriebsplanes

    3. Verfahren bei der Zulassung

    4. Prüfung des Betriebsplanes (Umweltschutz)

    4.1. Standort der Halde
    4.2. Nachbarschaftsschutz
    4.3. Gewässerschutz
    4.4. Nutzbarmachung

    5. Anzeigepflicht, Befristung

     

    1. Geltungsbereich

    Diese Richtlinien gelten für die Zulassung von Betriebsplänen über das Anlegen und
    Erweitern von Kohlen- und Kokshalden des Steinkohlenbergbaus im Bereich der Bergaufsicht.

    2. Inhalt des Betriebsplanes

    Im Betriebsplanverfahren sollen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

    2.1 Topografische Karte 1:25 000; aus der Karte soll die Lage der Halde in ihrer Umgebung
    ersichtlich sein.

    2.2 Grundriß und Schnittzeichnungen der Schüttung bei größter Lagermenge in geeignetem
    Maßstab; hieraus sollen hervorgehen:

    2.21 Grundriß, Höhe und Böschungswinkel der Schüttung; Neigung, Schichtenaufbau und
    Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes; Hauptwindrichtung;

    2.22 Abstände der Schüttung von Betriebsgebäuden und Einfriedigungen, von benachbarten
    Wohnhäusern und sonstigen Bauwerken, von Verkehrswegen, Böschungen und Gewässern;

    2.23 Löschwasserversorgung;

    2.24 Freifläche für eine teilweise Umlagerung der Kohle im Falle eines Brandes.

    2.3 Die Standsicherheit der Schüttung muß durch Sachverständigengutachten unter besonderer
    Berücksichtigung des Untergrundes, der Neigung und Beschaffenheit der Sohlfuge und der
    Beschaffenheit des Schüttgutes nachgewiesen werden. In dem Gutachten sind auch die
    erforderlichen Sicherheitsabstände anzugeben.

    Abweichend von Absatz 1 kann auf den Standsicherheitsnachweis verzichtet werden, wenn
    folgende Bedingungen erfüllt sind:

    1. Die Schüttung erfolgt auf tragfähigem Untergrund, dessen Scherfestigkeit mindestens
      bis zu einer Tiefe von 3/4 der Haldenhöhe nicht geringer ist als die von Sand oder
      bindigem Sand.
       
    2. Der Untergrund darf nach Abräumung des Mutterbodens (vgl. Nr. 4.13) im
      Böschungsbereich nach außen höchstens 1:15 geneigt sein.
       
    3. Die Schüttung darf nur aus horizontalen Scheiben von höchstens 6 m Einzelhöhe
      aufgebaut werden; die Neigung der Einzelböschung darf höchstens dem Schüttwinkel
      des Materials entsprechen.
        
    4. Zwischen zwei Scheiben sind rundherum mindestens 3 m breite, nach innen geneigte
      Bermen freizuhalten.
       
    5. Die Gesamthöhe der Schüttung muß kleiner sein als der erforderliche Abstand zu
      schutzwürdigen Objekten (Nr. 2.22).


    2.4 Beschreibung: diese soll insbesondere enthalten:

    2.41 Bei Kohlen- und Kokshalden, außerhalb der eingefriedeten Tagesanlagen
    Angaben über die Ausweisung des Geländes und seiner Umgebung im Gebietsent-
    wicklungsplan und im Bauleitplan. Angaben über die voraussichtliche Nutzungsdauer
    des Schüttgeländes.

    2.42 Angaben über Art, Sorte und Höchstmenge des Schüttgutes.

    2.43 Angaben über die Art der Anschüttung (z.B. schichtweises Anschütten, Verdichten
    der Kohle, getrenntes Anschütten von Kohlen verschiedener Art und Sorte) sowie die
    vorgesehene Schütthöhe.

    2.44 Angaben über die für den Transport, die Anschüttung und ggf. Verdichtung der
    Kohle, einzusetzenden Maschinen und Geräte sowie Angaben über Sicherheitsmaßnahmen
    für die beschäftigten Personen.

    2.45 Angaben über Maßnahmen und Einrichtungen zur Einschränkung von Staub- und
    Lärmemissionen.

    2.46 Angaben über Maßnahmen zur Verhütung und zum frühzeitigen Erkennen von Bränden.
    Hierbei ist das Merkblatt des Versicherers (vgl. Nr. 4.22) dem Betriebsplan beizufügen,
    das beachtet werden soll.

    2.47 Angaben über Maßnahmen zur Verhütung von Gewässerverunreinigungen.

    2.5 Für Kohlen- und Kokshalden mit Schüttmengen bis 10 000 t, wenn sie voraussichtlich
    nur geringe Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft erwarten lassen, werden die Angaben
    unter Nr. 2.21 bis 2.23, 2.42 und 2.46 im allgemeinen entbehrlich sein.

    2.6 Für Rohkohlenvergleichsmäßigungslager (Mischhalden) sind die Angaben unter Nr. 2.24
    und 2.46 nicht erforderlich.

    3. Verfahren bei der Zulassung

    3.1 Sieht der Betriebsplan Maßnahmen vor, die den Geschäftsbereich anderer Behörden
    berühren, so ist nach § 68 Abs. 3 ABG zu verfahren. Ist das Anschütten oder Erweitern
    einer Halde außerhalb der eingefriedigten Tagesanlagen vorgesehen, so ist, gegebenenfalls
    durch Einschaltung der unteren Bauaufsichtsbehörde im Wege der Amtshilfe die planungs-
    rechtliche Zulässigkeit der Halde zu prüfen. Dies gilt auch für Halden innerhalb der einge-
    friedigten Tagesanlagen, wenn die entstehenden Schüttungen wegen ihrer Höhe oder
    Ausdehnung für das Landschaftsbild von Bedeutung sein können. Bei geplanten Halden
    größeren Ausmaßes und für längere Zeiträume außerhalb von Gewerbe- und Industrie-
    ansiedlungsbereichen ist die Bezirksplanungsstelle zu beteiligen.

    3.2 Als zu beteiligende Behörden kommen insbesondere in Betracht:

    der Regierungspräsident in Belangen der Wasserwirtschaft, ´
    der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter in Belangen der Landwirtschaft,
    die unteren Forstbehörden in Belangen des Waldes,
    die Straßenaufsichtsbehörden in Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs.

    3.3 Werden aus Anlaß der Anschüttung oder Erweiterung der Halde bauliche Anlagen errichtet,
    so unterliegen diese den Vorschriften der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 27.Januar 1970 (GV. NW S. 96 SGV. NW 232).

    3.4 Erweist es sich als notwendig, daß das Bergamt sachverständige Stellen hinzuzieht, so
    kommen insbesondere in Betracht:

    Die Landesanstalt für Immissions- und Bodennutzungsschutz in Essen hinsichtlich des Immissions-
    schutzes,

    das Geologische Landesamt NW in Krefeld für die Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen
    sowie hinsichtlich der Hydrogeologie und der Bodenkunde,

    die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen in Essen hinsichtlich der Brandgefahr,

    die unteren Forstbehörden (vgl. § 58 Abs. 2 Landesforstgesetz vom 29. Juli 1969
    - GV. NW. S. 588 SGV. NW. 790 -) oder kommunalen Gartenbauämter oder

    der Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches hinsichtlich
    einer Windschutzbepflanzung sowie der Bepflanzung des Geländes nach dem Abräumen der
    Anschüttung.

    4. Prüfung des Betriebsplanes (Umweltschutz)

    Bei der Prüfung des Betriebsplanes sind insbesondere folgende Gesichtspunkte des
    Umweltschutzes zu berücksichtigen.

    4.1. Standort der Halde

    4.11 Der Standort soll so gewählt werden, daß Wohngebiete durch etwaige Immissionen
    möglichst nicht betroffen werden (Nr. 4.2). Halden außerhalb der eingefriedigten Tages-
    anlagen sind in aller Regel nur in Industriegebieten oder in Industriegebieten gleichzusetzenden
    Gebieten des Außenbereiches anzulegen.

    4.12 Der Standort der Halde ist so festzulegen, daß keine Nachteile für die Gewässer
    eintreten oder zu befürchtende Nachteile durch entsprechende Maßnahmen verhütet oder
    ausgeglichen werden können (Nr. 4.3).

    4.13 Wird für das Anschütten Mutterboden in Anspruch genommen, ist dieser vorher
    auszuheben und in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung
    zu schützen (vgl. § 39 Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960). Er ist nach endgültiger
    Abräumung der Schüttung zum Zweck der Rekultivierung wieder aufzutragen.

    4.14 Das Landschaftsbild soll durch die Schüttung möglichst wenig beeinträchtigt werden.

    4.2. Nachbarschaftsschutz

    Kohlen und Koks sind derartig anzuschütten und abzutragen und die hierfür eingesetzten
    Maschinen, Geräte und Einrichtungen sind so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten,
    daß die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder
    Belästigungen durch Immissionen soweit geschützt ist, wie es der jeweilige Stand der Technik
    und die Natur der Anlage gestatten (§ 2 Immissionsschutzgesetz in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 1. April 1970 - GV. NW. S. 283 SGV. NW. 7129 -).

    4.21 Als Maßnahmen, die nach dem derzeitigen Stand der Technik geeignet sind, Staub-
    emissionen weitgehend einzuschränken, kommen z.B. in Betracht:

    4.211 Schüttung in der Weise, daß dem Wind eine möglichst geringe Angriffsfläche geboten
    wird. Nach Möglichkeit ist die Längsachse des Lagers in der Hauptwindrichtung anzuordnen.

    4.212 Anbringen von Windschutzblechen oder das Kapseln der Fördermittel; Anbringen
    von geschlossenen Hauben an Abwurf- und Übergabestellen

    4.213 Beschränkung der Abwurfhöhen an Abwurf- und Übergabestellen auf ein Mindestmaß
    (z.B. durch automatische Regelung) sowie der Anzahl der Übergabestellen auf das Notwendigste;
    Benetzen des Fördergutes mit Wasser aus Sprühdüsen an Abwurf- und Übergabestellen;
    bei Betrieb mit Greifern Abwurf in Aufgabetrichter.

    4.214 Regelmäßiges Entfernen von Staub und Grus auf Fahrbahnen innerhalb des Werksgeländes;
    Feuchthalten der Fahrbahnen; Reinigen gleisloser Fahrzeuge für den Kohlen- und Kokstransport
    vor dem Verlassen des Werksgeländes (z.B. durch Abspritzen mit Wasser), Abdecken der
    Transportfahrzeuge mit Planen oder Besprühen der Oberfläche der Ladung.

    4.215 Anschütten von Kohlen und Koks hinter genügend hohen Erdwällen mit Windschutz-
    bepflanzung oder Windschutzzäunen.

    4.216 Behandlung der Oberfläche von Feinkohlenhalden (Korngrößen unter 10 mm gegen
    den Einfluß des Windes z.B. durch

    1. Überdecken mit eingeschlammter oder mit festgewalzter trockener Feinkohle, ggf. ist
      das zusätzliche Aufbringen einer Schicht Stückkohlen erforderlich;   

    2. Überdecken mit grobem Kies;

    3. Aufsprühen von Bindemitteln (ggf. nach vorherigem Walzen der Oberfläche) wie
      Bitumen, Altöl, Teeremulsion, Kunstharzprodukten, Kalkmischlösungen mit
      chemischen Zusätzen, Kalkschlamm oder Chlorkalziumlösungen.
       
      Bei den Bindemitteln ist darauf zu achen, daß es nicht zu Wasserverunreinigungen
      kommt. Zum Schutz der mit Bindemitteln behandelten Oberflächen sind für
      Personen und Fahrzeuge bestimmte Wege festzulegen und einzuhalten. Außerdem
      ist das Aufsprühen erff. von Zeit zu Zeit zu wiederholen;

    4. ständiges Feuchthalten der Oberfläche bei etwa 10 % Feuchte. Dabei ist darauf zu
      achten, daß keine Spülrinnen im Innern der Schüttung entstehen (Erhöhung der
      Brandgefahr);

    5. Abdecken mit Folien.

    Das Anschütten und Abtragen ist derartig zu planen und durchzuführen, daß möglichst
    schnell möglichst große Oberflächen behandelt werden können und die behandelten
    Oberflächen möglichst lange erhalten bleiben.

    Entsprechend den Umständen des Einzelfalles wird zu entscheiden sein, welche der
    vorstehend genannten Maßnahmen zur Einschränkung der Staubemissionen notwendig
    und geeignet sind.

    4.217 Bei der Rückverladung ist die Staubentwicklung durch ausreichende Befeuchtung
    einzuschränken.

    4.218 Bei vorübergehend nicht genutztem Schüttgelände sind geeignete Maßnahmen zur
    Verhinderung von Abwehungen zu treffen, z.B. durch sauberes Abräumen des Geländes
    durch Abdecken mit nicht flugfähigem Material, durch Aufsprühen von Bindemitteln oder
    durch Einsäen der Fläche.

    4.22 Eine vorbeugende Maßnahme des Immissionsschutzes ist die Verhütung von Bränden.
    Hierüber bestehen eingehende Merkblätter der Versicherer, die zu beachten sind (vgl. Nr. 2.46).

    4.221 Für den Fall eines Brandes müssen Geräte zur Verfügung stehen, die es gestatten,
    die Halde kurzfristig bis zum Brandherd abzutragen. Für die Umlagerung muß Freifläche
    bereitgehalten werden (vgl. Nr. 2.24).

    4.222 Um die Ausräumung von Brandherden zu ermöglichen, müssen zwischen den
    Schüttungen befahrbare Brandgassen freigehalten werden.

    4.223 Zur schnelleren Abräumung brennender Schüttungen und zur Verminderung der
    Selbstentzündungsgefahr muß die Schütthöhe beschränkt werden. Folgende Zahlen
    können zum Anhalt genommen werden:

    Kohlenart und -sorte

    größte Schütthöhe

    Rohförderkohle (ausgen. Mischhalden)

    bis 3 m

    Stückkohle

    bis 10 m

    Nußkohle, gasreich

    bis 10 m

    Nußkohle, gasarm

    bis 20 m

    verdichtete Feinkohle, gasreich

    bis 20 m

    unverdichtete Feinkohle, gasarm

    bis 20 m

    verdichtete Feinkohle, gasarm

    beliebig

    Gasreiche Feinkohle darf unverdichtet nicht gelagert werden.

     

    4.23 Für die Beurteilung von Lärmimmissionen sind die Technische Anleitung zum Schutz
    gegen Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (Bundesanzeiger Nr. 137, Beilage) und die dazu
    erlassenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

    Entsprechend den Umständen des Einzelfalles wird zu entscheiden sein, welche der
    nachfolgend aufgeführten Maßnahmen zur Einschränkung der Lärmemissionen notwendig
    und geeignet sind:

    4.231 Verwendung neuzeitlicher geräuscharmer Maschinen, Geräte und Einrichtungen;
    Ausrüstung von Verbrennungsmotoren mit wirksamen Abgas-Schalldämpfern (vgl. die
    Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen);

    4.232 Kapselung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen, ggf. auch Teilkapselung oder
    Aufstellen in Gebäuden oder hinter Schutzwällen sowie Führung von Transporteinrichtungen
    hinter Schutzwällen oder in Einschnitten;

    4.233 Einschränkung des Betriebs während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) sowie an
    Sonn- und Feiertagen.

    4.3. Gewässerschutz

    4.31 Das Schüttgelände muß so gewählt und gestaltet werden, daß weder eine schädliche
    Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner
    Eigenschaften noch - bei Anschüttung an einem oberirdischen Gewässer - eine schädliche
    Verunreinigung seines Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
    oder des Wasserabflusses zu besorgen ist (§ 34 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 2 Satz 1 WHG).

    Ist die geplante Halde geeignet, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichem Ausmaß
    schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
    des Wassers herbeizuführen, handelt es sich um eine erlaubnis- oder bewilligungspflichtige
    Gewässerbenutzung im Sinne von § 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG.

    Für eine geregelte Ableitung des Oberflächenwassers ist zu sorgen.

    4.32 Werden von der Halde abfließende oder aus ihr austretende Wasser gesammelt und
    in ein Gewässer eingeleitet, so liegt eine Gewässerbenutzung vor, für die eine wasserrecht-
    liche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist (§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG).

    4.4. Nutzbarmachung

    4.41 Schüttgelände, das nicht mehr benutzt werden soll, ist entsprechend der früheren
    Nutzung wieder nutzbar zu machen. War für das Anschütten Mutterboden in Anspruch
    genommen worden, so sind die Flächen mit nach Nr. 4.13 gewonnenem Material nach
    vorheriger 50 cm tiefer Auflockerung für die Rekultivierung vorzubereiten.

    4.42 Mächtigkeit und Güte des ggf. aufzutragenden Mutterbodens richten sich in der
    Regel nach der vorgesehenen Nutzung der Flächen und nach dem ursprünglich
    vorhandenen Boden auf dem Standort.

    4.43 Die nach Nr. 4.41 vorbereiteten Flächen sind unverzüglich zu begrünen oder zu
    bepflanzen. Bei der Bepflanzung soll eine sachverständige Stelle beteiligt werden (vgl. Nr. 3.4).

     

    5. Anzeigepflicht, Befristung

    5.1 Es ist dem Betreiber aufzuerlegen, die vollständige Abtragung einer Halde und den
    Beginn einer erneuten Anschüttung dem Bergamt anzuzeigen.

    5.2 In der betriebsplanmäßigen Zulassung von Kohlen- und Kokshalden außerhalb der
    eingefriedigten Tagesanlagen ist festzulegen, daß die Zulassung des Betriebsplanes
    widerrufen werden kann, wenn das Gelände nicht innerhalb von 2 Jahren zweck-
    entsprechend genutzt worden ist und wenn in dieser Zeit Tatsachen eingetreten sind,
    die eine andere Beurteilung aus Gründen des Umweltschutzes erfordern. Ist dieser Fall
    gegeben, so ist eine Anschüttung nur nach erneuter Zulassung möglich.

    - MBl. NW. 1972 S. 1814.