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Richtlinien
für die messtechnische Überwachung
wettertechnischer Messgeräte und Messeinrichtungen
(Messgeräte-Überwachungs-Richtlinien)
vom 16.08.2011
Die einwandfreie Funktion der wettertechnischen Messgeräte und Messeinrichtungen
hängt von ihrer sorgfältigen Überwachung durch Wartung und Prüfungen ab. Bei
ortsfesten Messeinrichtungen sind in die Überwachung die Messdatenübertragung und
Registrierung, die Kalibrierungseinrichtungen und sonstige Zusatzgeräte einzubeziehen.
Die Abschaltung elektrischer Anlagen, die Auslösung von Warnsignalen und sonstiger
sicherheitlicher Funktionen sind in die Prüfung I und II mit einzubeziehen.Die Termine und Fristen für die Prüfungen sind in der Anlage 1 dargestellt. Der Unter-
nehmer hat dafür zu sorgen, dass die in der Tabelle angegebenen Termine und Fristen
nicht überschritten werden. Die Mindestanforderungen an die durchzuführenden Arbeiten
im Rahmen der Prüfung II und III sind in der Anlage 2 vorgegeben.Die Prüfungen I nach Spalte 2 der Tabelle sind durch eine hierfür von der zuständigen
Behörde anerkannten Fachstelle durchführen zu lassen. Die Prüfungen I nach Spalte 3
der Tabelle dürfen, sofern sie nicht ebenfalls durch eine anerkannte Fachstelle vorge-
nommen werden, durch einen hierfür anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden.
Die anerkannte Fachstelle oder der anerkannte Sachverständige kennzeichnet das
geprüfte Gerät durch eine Plakette mit Kalendermonat und -jahr der Prüfung und stellt
einen Nachweis über die Durchführung der Prüfung aus. Bei der Durchführung der
Prüfung I in der Untersuchungsstelle entfällt bei Strömungs-, Volumenstrom- und Druck-
messgeräten sowie Psychrometern diese Plakette; stattdessen wird das geprüfte Gerät
mit einer Plakette mit Kalendermonat und -jahr der Folgeprüfung(en) gekennzeichnet.
Beispiele für Prüfplaketten sind in der Anlage 3 dargestellt. Geräte, deren Prüfungen I
länger zurückliegen, als es den angegebenen Fristen entspricht, dürfen nicht benutzt werden.Die Prüfungen II nach Spalte 4 der Tabelle dürfen von fachkundigen verantwortlichen
Personen (Wettermessgerätesteigern) durchgeführt werden, die ihre Fachkunde bei
einer anerkannten Fachstelle erworben haben (s. Anlage 4). Die Prüfungen III nach
Spalte 5 der Tabelle dürfen von fachkundigen Personen (Wettermessgerätewarten)
durchgeführt werden, die ihre Fachkunde bei einer anerkannten Fachstelle erworben
haben (s. Anlage 5). Jede zweite Prüfung II nach Spalte 4 kann auch von Wettermess-
gerätewarten vorgenommen werden, wenn die Prüfergebnisse vom Wettermessgeräte-
steiger kontrolliert werden.Die Prüfungen nach der Tabelle und Wartungen der Messgeräte sind anhand der Betriebs-
und Wartungsanleitung des Messgeräteherstellers durchzuführen. Weitere Hinweise einer
anerkannten Fachstelle und Festlegungen der Bergbehörde sind zu beachten. Bei den
Prüfungen II und III sind auch Hinweise der anerkannten Sachverständigen zu berück-
sichtigen.Unabhängig von sonstigen Regelungen der Bergbehörde, z. B. im Rahmen der Betriebs-
planzulassungen für den Messgeräteeinsatz, sind in den Anlagen 6 und 7 für tragbare
Gasmessgeräte einschließlich Handmessgeräte sowie Gasmessgeräte einschließlich
Handmessgeräte der Grubenwehr zusätzliche Regelungen getroffen worden.Wegen der Bedeutung einer zuverlässigen Wetterüberwachung für die Grubensicherheit,
insbesondere beim Einsatz ortsfester Messeinrichtungen mit Abschaltfunktionen, ist über
die Ergebnisse der von Sachverständigen durchgeführten Prüfungen I nach Anlage 8
sowie über die Anzahl der Geräte, Abschaltfehler mit Ursachen und veranlasste
Maßnahmen nach Anlage 9 der Bezirksregierung Arnsberg zu berichten.Die Messgeräte-Überwachungs-Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg vom 15.11.2005
i. d. F. vom 31.07.2006 einschl. zugehöriger Rundverfügungen, Az. 83.18.34.7-2003-2,
werden hiermit aufgehoben.Dortmund, den 16.08.2011
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in NRW
Im Auftrag:
K l a u s J ä g e r s b e r g
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Tabelle der Termine und Fristen für die Prüfung wettertechnischer
MesseinrichtungenAnlage 2 Mindestanforderungen an die durchzuführenden Arbeiten im Rahmen
der Prüfung II und IIIAnlage 3 Beispiele für Prüfplaketten Anlage 4 Plan für die Ausbildung von Wettermessgerätesteigern Anlage 5 Plan für die Ausbildung von Wettermessgerätewarten Anlage 6 Wartung und Prüfung der tragbaren Gasmessgeräte einschließlich
HandmessgeräteAnlage 7 Wartung und Prüfung der tragbaren Gasmessgeräte einschließlich
Handmessgeräte bei der GrubenwehrAnlage 8 Ergebnisse der von Sachverständigen durchgeführten Prüfungen I
an ortsfesten MesseinrichtungenAnlage 9 Anzahl der Messeinrichtungen, Gerätetypen, Prüfergebnisse und
Abschaltfehler mit Ursachen sowie veranlasste Maßnahmen