• Richtlinien

    für die messtechnische Überwachung

    wettertechnischer Messgeräte und Messeinrichtungen

    (Messgeräte-Überwachungs-Richtlinien)

    vom 16.08.2011

    Die einwandfreie Funktion der wettertechnischen Messgeräte und Messeinrichtungen
    hängt von ihrer sorgfältigen Überwachung durch Wartung und Prüfungen ab. Bei
    ortsfesten Messeinrichtungen sind in die Überwachung die Messdatenübertragung und
    Registrierung, die Kalibrierungseinrichtungen und sonstige Zusatzgeräte einzubeziehen.
    Die Abschaltung elektrischer Anlagen, die Auslösung von Warnsignalen und sonstiger
    sicherheitlicher Funktionen sind in die Prüfung I und II mit einzubeziehen.

    Die Termine und Fristen für die Prüfungen sind in der Anlage 1 dargestellt. Der Unter-
    nehmer hat dafür zu sorgen, dass die in der Tabelle angegebenen Termine und Fristen
    nicht überschritten werden. Die Mindestanforderungen an die durchzuführenden Arbeiten
    im Rahmen der Prüfung II und III sind in der Anlage 2 vorgegeben.

    Die Prüfungen I nach Spalte 2 der Tabelle sind durch eine hierfür von der zuständigen
    Behörde anerkannten Fachstelle durchführen zu lassen. Die Prüfungen I nach Spalte 3
    der Tabelle dürfen, sofern sie nicht ebenfalls durch eine anerkannte Fachstelle vorge-
    nommen werden, durch einen hierfür anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden.
    Die anerkannte Fachstelle oder der anerkannte Sachverständige kennzeichnet das
    geprüfte Gerät durch eine Plakette mit Kalendermonat und -jahr der Prüfung und stellt
    einen Nachweis über die Durchführung der Prüfung aus. Bei der Durchführung der
    Prüfung I in der Untersuchungsstelle entfällt bei Strömungs-, Volumenstrom- und Druck-
    messgeräten sowie Psychrometern diese Plakette; stattdessen wird das geprüfte Gerät
    mit einer Plakette mit Kalendermonat und -jahr der Folgeprüfung(en) gekennzeichnet.
    Beispiele für Prüfplaketten sind in der Anlage 3 dargestellt. Geräte, deren Prüfungen I
    länger zurückliegen, als es den angegebenen Fristen entspricht, dürfen nicht benutzt werden.

    Die Prüfungen II nach Spalte 4 der Tabelle dürfen von fachkundigen verantwortlichen
    Personen (Wettermessgerätesteigern) durchgeführt werden, die ihre Fachkunde bei
    einer anerkannten Fachstelle erworben haben (s. Anlage 4). Die Prüfungen III nach
    Spalte 5 der Tabelle dürfen von fachkundigen Personen (Wettermessgerätewarten)
    durchgeführt werden, die ihre Fachkunde bei einer anerkannten Fachstelle erworben
    haben (s. Anlage 5). Jede zweite Prüfung II nach Spalte 4 kann auch von Wettermess-
    gerätewarten vorgenommen werden, wenn die Prüfergebnisse vom Wettermessgeräte-
    steiger kontrolliert werden.

    Die Prüfungen nach der Tabelle und Wartungen der Messgeräte sind anhand der Betriebs-
    und Wartungsanleitung des Messgeräteherstellers durchzuführen. Weitere Hinweise einer
    anerkannten Fachstelle und Festlegungen der Bergbehörde sind zu beachten. Bei den
    Prüfungen II und III sind auch Hinweise der anerkannten Sachverständigen zu berück-
    sichtigen.

    Unabhängig von sonstigen Regelungen der Bergbehörde, z. B. im Rahmen der Betriebs-
    planzulassungen für den Messgeräteeinsatz, sind in den Anlagen 6 und 7 für tragbare
    Gasmessgeräte einschließlich Handmessgeräte sowie Gasmessgeräte einschließlich
    Handmessgeräte der Grubenwehr zusätzliche Regelungen getroffen worden.

    Wegen der Bedeutung einer zuverlässigen Wetterüberwachung für die Grubensicherheit,
    insbesondere beim Einsatz ortsfester Messeinrichtungen mit Abschaltfunktionen, ist über
    die Ergebnisse der von Sachverständigen durchgeführten Prüfungen I nach Anlage 8
    sowie über die Anzahl der Geräte, Abschaltfehler mit Ursachen und veranlasste
    Maßnahmen nach Anlage 9 der Bezirksregierung Arnsberg zu berichten.

    Die Messgeräte-Überwachungs-Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg vom 15.11.2005
    i. d. F. vom 31.07.2006 einschl. zugehöriger Rundverfügungen, Az. 83.18.34.7-2003-2,
    werden hiermit aufgehoben.

    Dortmund, den 16.08.2011

    Bezirksregierung Arnsberg

    Abteilung Bergbau und Energie in NRW

    Im Auftrag:

    K l a u s  J ä g e r s b e r g

    Anlagenverzeichnis

    Anlage 1 Tabelle der Termine und Fristen für die Prüfung wettertechnischer
    Messeinrichtungen
    Anlage 2 Mindestanforderungen an die durchzuführenden Arbeiten im Rahmen
    der Prüfung II und III
    Anlage 3 Beispiele für Prüfplaketten
    Anlage 4 Plan für die Ausbildung von Wettermessgerätesteigern
    Anlage 5 Plan für die Ausbildung von Wettermessgerätewarten
    Anlage 6 Wartung und Prüfung der tragbaren Gasmessgeräte einschließlich
    Handmessgeräte
    Anlage 7 Wartung und Prüfung der tragbaren Gasmessgeräte einschließlich
    Handmessgeräte bei der Grubenwehr
    Anlage 8 Ergebnisse der von Sachverständigen durchgeführten Prüfungen I
    an ortsfesten Messeinrichtungen
    Anlage 9 Anzahl der Messeinrichtungen, Gerätetypen, Prüfergebnisse und
    Abschaltfehler mit Ursachen sowie veranlasste Maßnahmen