- Anlage 6
Wartung und Prüfung der tragbaren Gasmessgeräte
einschließlich Handmessgeräte1 Allgemeines
1.1 Für die Aufbewahrung, Ausgabe, Wartung und Prüfungen II und III der Messgeräte
sowie der hierfür erforderlichen Einrichtungen ist eine fachkundige verantwortliche Person
verantwortlich zu machen.1.2 Die Wartung und Prüfung III der Messgeräte ist Wettermessgerätewarten zu übertragen.
1.3 Für jedes Messgerät sind Nachweise zu führen und verfügbar zu halten. Die Nachweise
müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Gerätetyp und Seriennummer,
- Durchgeführte Prüfungen I, II und III, einschließlich Datum, Name und gegebenenfalls
festgestellte Mängel, - Gerätebenutzer,
- Datum, Ort und Umfang von Instandsetzungen.
- Die Aufzeichnungen zu den Prüfungen II und III sowie zu den Gerätebenutzern sind
mindestens bis zum Ende des Folgejahres aufzubewahren. Die Aufzeichnungen zu
den Prüfungen I und Instandsetzungen sind mindestens bis zum Ende des Jahres
aufzubewahren, das auf die Entfernung des Gerätes aus dem Bestand des Betreibers
folgt.
2 Aufbewahrung, Ausgabe und Rückgabe
2.1 Die Messgeräte sind in einem geeigneten Raum aufzubewahren.
2.2 Die Gerätebenutzer müssen vor der Anfahrt den äußeren Zustand des Messgerätes
und bei CH4-Messgeräten die Anzeigegenauigkeit prüfen. Wenn ein aufsetzbarer
Pumpenadapter mitgeführt wird, muss die Prüfung im Pumpenbetrieb unter Verwendung
des Pumpenadapters durchgeführt werden.2.3 In der Nähe der Ausgabestelle der CH4-Messgeräte müssen Vorrichtungen vorhanden
sein, die es dem Gerätebenutzer ermöglichen, ohne Schwierigkeiten die Anzeige des von
ihm empfangenen Messgerätes mit einem geeigneten Prüfgas zu prüfen.2.4 An der Stelle, an der der Gerätebenutzer die Anzeigegenauigkeit des CH4-Messgerätes
prüft, muss das Ergebnis der Analyse des Prüfgases angegeben sein. Ferner sind die
Grenzwerte anzugeben, innerhalb deren der Messwert eines ordnungsgemäßen
CH4-Messgerätes bei der Feststellung der Anzeigegenauigkeit durch den Gerätebenutzer
liegen muss.2.5 Die Geräte müssen nach Gebrauch von den Gerätebenutzern unverzüglich im
Aufbewahrungsraum zurückgegeben werden. Der Wettermessgerätewart hat sich zu
vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Rückgabe der Geräte erfolgt ist.2.6 Die Gerätebenutzer müssen Beanstandungen an den Messgeräten melden.
3 Durchführung der Wartung und Prüfung III
Der Wettermessgerätewart hat die Wartung und Prüfung III unter Beachtung der
Betriebs- und Wartungsanleitung des Messgeräteherstellers wie folgt vorzunehmen:3.1 Einsatztägliche Wartung
- Kontrolle der Geräte auf mechanische Beschädigungen inklusive Vorsatzfilter.
- Kontrolle der Gaseintrittsöffnungen auf Verunreinigungen.
- Kontrolle des Ladezustands der Akkus oder Batterien und gegebenenfalls Ladung
der Akkus oder Austausch der Batterien. - Bei größeren Zeitabständen zwischen den Geräteeinsätzen sind zur Erhaltung der
Betriebsbereitschaft weitere Kontrollen des Ladezustands vorzunehmen.
3.2 Intervall für Prüfung III
gemäß Anlage 1
3.3 Mindestanforderungen an die durchzuführenden Arbeiten bei der Prüfung III
gemäß Anlage 2.