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22.09.2005
83.18.34.4-6-1
Verwendung von Messgeräten
nach § 35 Absatz 6 BVOStA 2.18
An die Bergämter des Landes NRW
Verwendung von Messgeräten nach § 35 Absatz 6 BVOSt
Rundverfügung vom 28.12.2001 - 83.18.34.4-6-1 -
Gasmessgeräte, die nach § 35 Abs. 6 BVOSt vom 10.01.2000 in der Fassung vom 01.05.2001
verwendet werden sollen, müssen wenigstens den jeweils gültigen Anforderungen der
europäischen Normen EN 61779, Teile 1 bis 3, bzw. EN 50054 bis EN 50056, EN 50 104,
EN 45 544 bzw. EN 12 31 oder einem gleichwertigen technischen Stand entsprechen und
auf ihre Eignung durch eine gemäß Richtlinie 94/9/EG benannte Stelle geprüft worden sein.Zudem sind bergbauspezifische Umgebungseinflüsse wie Staub, Temperatur, Druck, relative
Feuchte, Wettergeschwindigkeit, örtliche Grubengaszuströme, Stoßbelastung, Störgase, die
die Funktionsfähigkeit der Messgeräte beim Einsatz im Steinkohlenbergbau unter Tage
beeinträchtigen können, zu berücksichtigen. Außerdem sind die bergbautypischen Verwend-
ungszwecke, wie Brandfrüherkennung, Gasabsaugung, Abwehr von Gefahren durch
CH4-Zuströme, zu berücksichtigen.Für die Anforderungen an Wettergeschwindigkeits- oder Wetterstrommessgeräte wird auf
die Rundverfügung vom 30.11.1983 - 18.34.1-4-12 - verwiesen.Für den Nachweis der Eignung nach § 35 Abs. 6 BVOSt sind wenigstens folgende Unterlagen
vorzulegen:- schriftliche Anzeige bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie
in NRW, - ausführliche Beschreibung des Messgerätetyps, der Messgrundlage und der Wirkungsweise,
- Konformitätserklärung des Herstellers und EG-Baumusterprüfbescheinigung nach
Richtlinie 94/9/EG, - Erfahrungsbericht über den probeweisen Untertageeinsatz.
Ich bitte, im Rahmen des Betriebsplanverfahrens beim Einsatz von Messgeräten nach § 35 Absatz 6
zu prüfen, ob deren Einsatz unbedenklich ist. Diese Prüfung kann entfallen, wenn der Unternehmer
dem Betriebsplan eine Mitteilung der Bezirksregierung Arnsberg beifügt, aus der hervorgeht, dass
keine Bedenken gegen den untertägigen Einsatz erhoben werden. Falls die v. g. Mitteilung nicht
beigefügt ist, ist der Betriebsplan vor Zulassung der Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen.Unter die Anzeigepflicht fallen sowohl Handmessgeräte als auch ortsfeste Messgeräte, die nach
§ 35 Absatz 5 BVOSt zur untertägigen wettertechnischen Überwachung von Gasen und
Volumenströmen verwendet werden.Anträge für Untertageerprobungen o. a. wettertechnischer Messgeräte sind vor Zulassung der
Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen.Messgeräte, gegen deren untertägige Verwendung keine Bedenken bestehen, werden in einer
Sammelliste im Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg, Gliederungsabschnitt A 3.18,
veröffentlicht.Die Rundverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 28.12.2001 – 83.18.34.4-6-1 –
wird hiermit aufgehoben.Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie NRW
Im AuftragM i c h a e l K i r c h n e r
- schriftliche Anzeige bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie