• 22.09.2005

    83.18.34.4-6-1

    Verwendung von Messgeräten
    nach § 35 Absatz 6 BVOSt

    A 2.18

    An die Bergämter des Landes NRW

    Verwendung von Messgeräten nach § 35 Absatz 6 BVOSt

    Rundverfügung vom 28.12.2001 - 83.18.34.4-6-1 -


    Gasmessgeräte, die nach § 35 Abs. 6 BVOSt vom 10.01.2000 in der Fassung vom 01.05.2001
    verwendet werden sollen, müssen wenigstens den jeweils gültigen Anforderungen der
    europäischen Normen EN 61779, Teile 1 bis 3, bzw. EN 50054 bis EN 50056, EN 50 104,
    EN 45 544 bzw. EN 12 31 oder einem gleichwertigen technischen Stand entsprechen und
    auf ihre Eignung durch eine gemäß Richtlinie 94/9/EG benannte Stelle geprüft worden sein.

    Zudem sind bergbauspezifische Umgebungseinflüsse wie Staub, Temperatur, Druck, relative
    Feuchte, Wettergeschwindigkeit, örtliche Grubengaszuströme, Stoßbelastung, Störgase, die
    die Funktionsfähigkeit der Messgeräte beim Einsatz im Steinkohlenbergbau unter Tage
    beeinträchtigen können, zu berücksichtigen. Außerdem sind die bergbautypischen Verwend-
    ungszwecke, wie Brandfrüherkennung, Gasabsaugung, Abwehr von Gefahren durch
    CH4-Zuströme, zu berücksichtigen.

    Für die Anforderungen an Wettergeschwindigkeits- oder Wetterstrommessgeräte wird auf
    die Rundverfügung vom 30.11.1983 - 18.34.1-4-12 - verwiesen.

    Für den Nachweis der Eignung nach § 35 Abs. 6 BVOSt sind wenigstens folgende Unterlagen
    vorzulegen:

    • schriftliche Anzeige bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie
      in NRW,
    • ausführliche Beschreibung des Messgerätetyps, der Messgrundlage und der Wirkungsweise,
    • Konformitätserklärung des Herstellers und EG-Baumusterprüfbescheinigung nach
      Richtlinie 94/9/EG,
    • Erfahrungsbericht über den probeweisen Untertageeinsatz.

    Ich bitte, im Rahmen des Betriebsplanverfahrens beim Einsatz von Messgeräten nach § 35 Absatz 6
    zu prüfen, ob deren Einsatz unbedenklich ist. Diese Prüfung kann entfallen, wenn der Unternehmer
    dem Betriebsplan eine Mitteilung der Bezirksregierung Arnsberg beifügt, aus der hervorgeht, dass
    keine Bedenken gegen den untertägigen Einsatz erhoben werden. Falls die v. g. Mitteilung nicht
    beigefügt ist, ist der Betriebsplan vor Zulassung der Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen.

    Unter die Anzeigepflicht fallen sowohl Handmessgeräte als auch ortsfeste Messgeräte, die nach
    § 35 Absatz 5 BVOSt zur untertägigen wettertechnischen Überwachung von Gasen und
    Volumenströmen verwendet werden.

    Anträge für Untertageerprobungen o. a. wettertechnischer Messgeräte sind vor Zulassung der
    Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen.

    Messgeräte, gegen deren untertägige Verwendung keine Bedenken bestehen, werden in einer
    Sammelliste im Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg, Gliederungsabschnitt A 3.18,
    veröffentlicht.

    Die Rundverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 28.12.2001 – 83.18.34.4-6-1 –
    wird hiermit aufgehoben.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie NRW
    Im Auftrag

    M i c h a e l  K i r c h n e r