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03.12.2002
83.18.32-2002-1
Nichteinordnung von Aus- und Vorrichtungsbetrieben in Wetterabteilungen
A 2.18
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen (außer Düren)
Nichteinordnung von Aus- und Vorrichtungsbetrieben in Wetterabteilungen
Ausnahmen von § 34 Abs. 1 BVOSt vom 10.01.2000 i. d. F. vom 01.05.2001
Rundverfügung vom 19.07.1991 - 18.32 - 1 - 19 -Die Überarbeitung der o. a. Rundverfügung ist durch das Inkrafttreten der Bergverordnung
für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.01.2000, der Neufassungen der
Gasausbruchs-Richtlinien vom 29.05.1996, der Sonderbewetterungs-Richtlinien vom
19.05.2000 und der Rundverfügung "Maßnahmen gegen Entzündungen von Grubengas in
Streckenvortrieben mit Schneidkopf-Teilschnittmaschinen" vom 20.10.2000 erforderlich
geworden.Bei Entscheidungen über Ausnahmeerteilungen von § 34 Abs. 1 BVOSt für Aus- und
Vorrichtungsbetriebe, bitte ich künftig die nachfolgenden Erfordernisse zu beachten.Die jeweiligen Antragsunterlagen müssen eine Prüfung nach diesen Erfordernissen ermöglichen.
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In jedem Ausnahmebetrieb sind Explosionssperren der Bauart 4.1 (aufgeteilte
Wassertrogsperren) zu errichten. Ausgenommen hiervon sind Ausnahmebetriebe, in
denen mit Gefahren durch größere CH4-Zuströme nicht zu rechnen ist und/oder in denen
Kohle mit mehr als 0,2 m Mächtigkeit über eine längere Erstreckung nicht ansteht.
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In jedem Ausnahmebetrieb ist grundsätzlich das Staubbindeverfahren (siehe
§ 41 Abs. 1 Satz 1 BVOSt) durchzuführen. In Ausnahmebetrieben, in denen Kohle
mit mehr als 0,2 m Mächtigkeit über eine längere Erstreckung nicht ansteht, kann auch
das Gesteinstaubverfahren angewandt werden.
Von der Anwendung des Staubbindeverfahrens darf der Vorortbereich auf eine
Erstreckung von höchstens 200 m ausgenommen werden, wenn in diesem Bereich
anstelle des Staubbindeverfahrens das Gesteinstaubverfahren (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BVOSt)
angewendet wird.
Bei nachgewiesener Explosionsungefährlichkeit des Kohlenstaubs im Sinne des
§ 41 Abs. 1 Satz 3 BVOSt darf auf die Anwendung des Gesteinstaub- oder Staubbinde-
verfahrens verzichtet werden.
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Die Belegung eines jeden Ausnahmebetriebs darf zusammen mit der Belegung der
wettertechnisch vor- oder nachgeschalteten Betriebspunkte, für die bereits eine Ausnahme
von der Bestimmung des § 34 Abs. 1 BVOSt gilt, sowie zusammen mit der Anzahl der
Personen in jeder vor- oder nachgeschalteten Wetterabteilung jeweils 100 Personen nicht
überschreiten.
Abweichend hiervon darf die Belegung mehr als 100 Personen betragen, wenn in den
vorgenannten Betrieben bei Explosionen gegenseitige, bedenkliche Beeinträchtigungen
von Personen infolge mechanischer und/oder toxischer Auswirkungen dieser Explosionen
ausgeschlossen werden können.
Bedenkliche Beeinträchtigungen können dann ausgeschlossen werden, wenn zwischen
den zündgefährdeten Bereichen von Ausnahmebetrieben und den wettertechnisch vor-
oder nachgeschalteten Wetterabteilungen (Anfangs- und Endpunkte) oder anderen
Ausnahmebetrieben jeweils eine Entfernung von 1.200 m vorhanden ist.
Zündgefährdete Bereiche sind die jeweilige Ortsbrust der Vortriebe sowie bei Gasaus-
bruchsgefahr die sonderbewetterten Bereiche.
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Jeder Ausnahmebetrieb ist wenigstens zweimal wöchentlich durch Personen, die nach
dem "Plan für die Ausbildung von in Wettermesstrupps tätigen Personen" ausgebildet
worden sind, auf Grubengaszuströme zu prüfen.
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In jedem Ausnahmebetrieb sind wenigstens 14-tägig durch den Explosionsschutzsteiger
die in § 41 BVOSt vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung gegen Kohlenstaub-
explosionen zu prüfen.
Die Rundverfügung vom 19.07.1991 - 18.32 - 1 - 19 - wird hiermit aufgehoben.
Dortmund, den 03.12.2002
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in Nordrhein-Westfalen
Im AuftragM i c h a e l K i r c h n er
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