• 03.12.2002

    83.18.32-2002-1

    Nichteinordnung von Aus- und Vorrichtungsbetrieben in Wetterabteilungen

    A 2.18

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen (außer Düren)

     

    Nichteinordnung von Aus- und Vorrichtungsbetrieben in Wetterabteilungen
    Ausnahmen von § 34 Abs. 1 BVOSt vom 10.01.2000 i. d. F. vom 01.05.2001
    Rundverfügung vom 19.07.1991 - 18.32 - 1 - 19 -

    Die Überarbeitung der o. a. Rundverfügung ist durch das Inkrafttreten der Bergverordnung
    für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.01.2000, der Neufassungen der
    Gasausbruchs-Richtlinien vom 29.05.1996, der Sonderbewetterungs-Richtlinien vom
    19.05.2000 und der Rundverfügung "Maßnahmen gegen Entzündungen von Grubengas in
    Streckenvortrieben mit Schneidkopf-Teilschnittmaschinen" vom 20.10.2000 erforderlich
    geworden.

    Bei Entscheidungen über Ausnahmeerteilungen von § 34 Abs. 1 BVOSt für Aus- und
    Vorrichtungsbetriebe, bitte ich künftig die nachfolgenden Erfordernisse zu beachten.

    Die jeweiligen Antragsunterlagen müssen eine Prüfung nach diesen Erfordernissen ermöglichen.

    1. In jedem Ausnahmebetrieb sind Explosionssperren der Bauart 4.1 (aufgeteilte
      Wassertrogsperren) zu errichten. Ausgenommen hiervon sind Ausnahmebetriebe, in
      denen mit Gefahren durch größere CH4-Zuströme nicht zu rechnen ist und/oder in denen
      Kohle mit mehr als 0,2 m Mächtigkeit über eine längere Erstreckung nicht ansteht.
       
    2. In jedem Ausnahmebetrieb ist grundsätzlich das Staubbindeverfahren (siehe
      § 41 Abs. 1 Satz 1 BVOSt) durchzuführen. In Ausnahmebetrieben, in denen Kohle
      mit mehr als 0,2 m Mächtigkeit über eine längere Erstreckung nicht ansteht, kann auch
      das Gesteinstaubverfahren angewandt werden.
       
      Von der Anwendung des Staubbindeverfahrens darf der Vorortbereich auf eine
      Erstreckung von höchstens 200 m ausgenommen werden, wenn in diesem Bereich
      anstelle des Staubbindeverfahrens das Gesteinstaubverfahren (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BVOSt)
      angewendet wird.
       
      Bei nachgewiesener Explosionsungefährlichkeit des Kohlenstaubs im Sinne des
      § 41 Abs. 1 Satz 3 BVOSt darf auf die Anwendung des Gesteinstaub- oder Staubbinde-
      verfahrens verzichtet werden.
       
    3. Die Belegung eines jeden Ausnahmebetriebs darf zusammen mit der Belegung der
      wettertechnisch vor- oder nachgeschalteten Betriebspunkte, für die bereits eine Ausnahme
      von der Bestimmung des § 34 Abs. 1 BVOSt gilt, sowie zusammen mit der Anzahl der
      Personen in jeder vor- oder nachgeschalteten Wetterabteilung jeweils 100 Personen nicht
      überschreiten.
       
      Abweichend hiervon darf die Belegung mehr als 100 Personen betragen, wenn in den
      vorgenannten Betrieben bei Explosionen gegenseitige, bedenkliche Beeinträchtigungen
      von Personen infolge mechanischer und/oder toxischer Auswirkungen dieser Explosionen
      ausgeschlossen werden können.
       
      Bedenkliche Beeinträchtigungen können dann ausgeschlossen werden, wenn zwischen
      den zündgefährdeten Bereichen von Ausnahmebetrieben und den wettertechnisch vor-
      oder nachgeschalteten Wetterabteilungen (Anfangs- und Endpunkte) oder anderen
      Ausnahmebetrieben jeweils eine Entfernung von 1.200 m vorhanden ist.
       
      Zündgefährdete Bereiche sind die jeweilige Ortsbrust der Vortriebe sowie bei Gasaus-
      bruchsgefahr die sonderbewetterten Bereiche.
       
    4. Jeder Ausnahmebetrieb ist wenigstens zweimal wöchentlich durch Personen, die nach
      dem "Plan für die Ausbildung von in Wettermesstrupps tätigen Personen" ausgebildet
      worden sind, auf Grubengaszuströme zu prüfen.
       
    5. In jedem Ausnahmebetrieb sind wenigstens 14-tägig durch den Explosionsschutzsteiger
      die in § 41 BVOSt vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung gegen Kohlenstaub-
      explosionen zu prüfen.

    Die Rundverfügung vom 19.07.1991 - 18.32 - 1 - 19 - wird hiermit aufgehoben.

    Dortmund, den 03.12.2002

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie
    in Nordrhein-Westfalen
    Im Auftrag

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