• 22.02.2002

    83.18.34.2-1-9

    Wettermeßdaten-Richtlinien

    A 2.18

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Fernübertragung, Verarbeitung und Dokumentation der Ausgabedaten ortsfester
    wettertechnischer Messgeräte (Wettermessdaten-Richtlinien)

    Rundverfügung vom 22.12.1988 - 18.34.2-1-9 - (SBl. A 2.18),
    Rundverfügung vom 8.1.1981 - 11.95.3-2-15 - (nicht im Sammelblatt veröffentlicht)

    Hiermit wird die Neufassung der Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg über die
    Fernübertragung, Verarbeitung und Dokumentation der Ausgabedaten ortsfester
    wettertechnischer Messgeräte (Wettermessdaten-Richtlinien) bekanntgemacht.
    Ich bitte, diese Richtlinien bei zukünftigen Betriebsplanzulassungen im Einzelfall zu
    berücksichtigen.

    Betriebspläne, die eine Überbrückung der Messeinrichtungen von der ständig besetzten
    Stelle beinhalten (siehe 2. Absatz des Abschnitts 3.2), sind vor Zulassung der
    Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen.

    Die Rundverfügungen des Landesoberbergamts NRW
    vom 22.12.1988 - 18.34.2-1-9 - (SBl. A 2.18) und
    8.1.1981 - 11.95.3-2-15 - (nicht im Sammelblatt veröffentlicht) werden hiermit aufgehoben.

    Dortmund, den 22.02.2002

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag

    E k h a r t  M a a t z

    30.11.2005

    83.18.34.7-2003-2

    Wettermeßdaten-Richtlinien

    A 2.18

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen


    Fernübertragung, Verarbeitung und Dokumentation der Ausgabedaten
    ortsfester wettertechnischer Messgeräte (Wettermessdaten-Richtlinien)

    Prüfung von Sicherheitswartenrechnern

    Wettermessdaten-Richtlinien vom 22.02.2002 - 83.18.34.2-1-9 -

    Aufgrund der Neufassung der Messgeräte-Überwachungs-Richtlinien vom 15.11.2005
    lautet der letzte Absatz des Abschnitts 2.1 „Allgemeines“ der o. a. Wettermessdaten-Richtlinien
    nunmehr wie folgt:

    Einrichtungen und Verfahren für die Auswertung der Ausgabedaten ortsfester wettertechnischer
    Messeinrichtungen (z. B. Sicherheitswartenrechner) sind vor erstmaliger Inbetriebnahme durch
    eine anerkannte Fachstelle zu prüfen. Bei wesentlichen Änderungen, z. B: geänderte Programm-
    module oder Betriebssysteme, sind die Prüfungen zu wiederholen.

    Dortmund, den 30.11.2005

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag:

    M i c h a e l  K i r c h n e r