• Richtlinien über Fernübertragung, Verarbeitung
    und Dokumentation der Ausgabedaten
    ortsfester wettertechnischer Messgeräte

    (Wettermessdaten-Richtlinien)
    vom 22.02.2002

    Stand: 18.06.2019

    Inhaltsverzeichnis

    1.  Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    2.    Anforderungen
    2.1 Allgemeines
    2.2 Rechnerfreie Technik
    2.3 Rechnergestützte Technik
    2.4 Datenfernübertragung

    3.    Schaltaufgaben
    3.1 Allgemeines
    3.2 Überbrückung von Messeinrichtungen, Grenzwertänderungen

    1.    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Diese Richtlinien gelten für die Fernübertragung, Verarbeitung und Dokumentation von
    Ausgabedaten ortsfester registrierender Messeinrichtungen für Wettergeschwindigkeit,
    Wetterstrom, CH4-, CO und O2 sowie Wetterstrom und nutzbare Druckerhöhung an
    Haupt- und Zusatzlüftern.

    Ortsfeste Messeinrichtungen sind selbstständig messende, anzeigende, gegebenenfalls
    registrierende, schaltende und warnende Geräte, die stationär im Dauerbetrieb verwendet
    werden. Die Energieversorgung ist in der Regel netzgebunden.

    Die Messeinrichtung umfasst die Gesamtheit aller Geräte, die zum Aufnehmen einer
    Messgröße, zum Weitergeben und Anpassen eines Messsignals und zum Ausgeben
    eines Messwertes als Abbild einer Messgröße erforderlich sind.

    Messgeräte sind die im Signalfluss liegenden Geräte einer Messeinrichtung, die für deren
    messtechnische Eigenschaften bestimmend sind.

    2. Anforderungen

    2.1 Allgemeines

    Die Messwerte ortsfester wettertechnischer Messeinrichtungen müssen an einer ständig
    besetzten Stelle in einer für den Menschen leicht auswertbaren Form registriert werden.

    Warn- und Alarmsignale ortsfester wettertechnischer Messeinrichtungen müssen an einer
    ständig besetzten Stelle unverzüglich ausgelöst werden; sie müssen deutlich erkennbar sein.

    Die Brandfrüherkennung ist rechnergestützt durchzuführen. In Bereichen von Wasser-
    haltungen, beim Abwerfen von Grubenfeldern und beim Betrieb von Gasabsaugungen
    kann die Brandfrüherkennung auch rechnerfrei durchgeführt werden.

    Die an der ständig besetzten Stelle zur Wetterüberwachung beschäftigten Personen
    müssen für diese Aufgaben in bezug auf ihre Fachkunde ausgebildet und qualifiziert
    sein; sie müssen regelmäßig nachgeschult werden.

    Die registrierten Messwertverläufe sind wenigstens wöchentlich, für besondere
    Vorkommnisse sowie Anomalien festzulegender Art unverzüglich, von der besonders
    bestimmten wettertechnischen verantwortlichen Person auszuwerten und mit Datum
    und Namenszeichen oder gleichwertiger elektronischer Kennzeichnung zu versehen.

    Die Parameter der einzelnen Messstellen sind zu dokumentieren.

    Datum und Uhrzeit der Kalibrierungen ortsfester wettertechnischer Messeinrichtungen
    müssen protokolliert werden. Die Kalibrierung muss bei den Messwertaufzeichnungen
    eindeutig gekennzeichnet sein.

    Die registrierten Messwerte, erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen und die
    Dokumentation von Hard- und Software mit zeitlicher und räumlicher Zuordnung
    sowie die Prüfergebnisse sind wenigstens 6 Monate über ihre aktuelle Gültigkeit hinaus
    aufzubewahren. Die Software ist so zu dokumentieren und zu archivieren, dass die
    Software fehlerfrei reproduziert werden kann. Die Übereinstimmung von im Einsatz
    befindlicher und archivierter Software muss nachvollziehbar sein.

    Können Störungen an ortsfesten wettertechnischen Messeinrichtungen und bei der
    Auswertung der Messdaten mit sicherheitlich bedenklichen Auswirkungen verbunden
    sein, müssen geeignete Maßnahmen zum schnellen Erkennen dieser Störungen
    getroffen sein, soweit es den technischen Möglichkeiten der Geräte entspricht.
    Bei solchen Störungen muss es unmöglich sein, dass ihre Anzeige als gültiger
    Messwert (z. B. als „Null“-Anzeige) angesehen wird.

    Für Wetterstrom und nutzbare Druckerhöhung an Haupt- und Zusatzlüftern ist
    ein Verzicht auf Schreibstreifen zulässig, wenn eine rechnergestützte Auswertung mit
    einem Abtastintervall ≤ 10 Sekunden und einer Mittelwertspeicherung ≤ 1 Minute
    erfolgt. Bei Axiallüftern muss eine geeignete Abreißüberwachung mit einer eigenen
    Störmeldung vorhanden sein.

    Einrichtungen und Verfahren für die Auswertung der Ausgabedaten ortsfester
    wettertechnischer Messeinrichtungen (z. B. Sicherheitswartenrechner) sind vor
    erstmaliger Inbetriebnahme durch eine anerkannte Fachstelle oder durch
    anerkannte Sachverständige zu prüfen. Bei wesentlichen Änderungen,
    z. B: geänderte Programmmodule oder Betriebssysteme, sind die Prüfungen zu
    wiederholen.

    2.2  Rechnerfreie Technik

    Die Zeitkonstante der Signaldämpfung bei der Registrierung der Messwerte darf
    nicht größer als 10 Sekunden sein. Die Zeitkonstante der Signaldämpfung bei der
    Registrierung der Messwerte von Wetterstrom und nutzbarer Druckerhöhung an
    Haupt- und Zusatzlüftern darf nicht größer als 2 Sekunden sein.

    Registriergeräte müssen eine Vorschubgeschwindigkeit von mindestens 20 mm/h
    besitzen. Schreibstreifen und Skalenlänge müssen innerhalb der Messspanne eine
    möglichst linear geteilte Skala

    • bei CH4-Messeinrichtungen von mindestens 70 mm,
    • bei sonstigen Messeinrichtungen von mindestens 60 mm

    haben. Bei Mehrfachschreibern dürfen auf den einzelnen Schreibstreifen höchstens
    4 Messlinien registriert werden; diese müssen sich deutlich unterscheiden.

    Auf dem Registriergerät und auf den Schreibstreifen muss der richtige Skalenmaßstab
    angegeben, bei mehreren wahlweise verwendbaren Maßstäben eindeutig gekennzeichnet
    sein. Soweit dies aus besonderen Gründen (z. B. Verwendung verschiedener
    Messbereiche bzw. Messgrößen) nicht möglich ist, müssen den Schreibstreifen die
    richtigen Skalenmaßstäbe als Ableselineale beigefügt sein. Für Schreibstreifen,
    Ableselineale und Messbedingungen (z. B. Messdüse, Messquerschnitt) muss eine
    eindeutige zeitliche und räumliche Zuordnung zu der jeweiligen Messeinrichtung und
    Messstelle durch schriftliche Aufzeichnungen sichergestellt sein, die zu den Schreib-
    streifen zu nehmen sind.

    2.3 Rechnergestützte Technik

    Rechnersysteme müssen redundant ausgelegt sein, so dass bei Störung des
    Rechnersystems auf das Ersatzsystem umgeschaltet werden kann. Dabei darf die
    Datenausfallzeit 5 Minuten nicht überschreiten. Die Energieversorgung ist ebenfalls
    redundant auszulegen. Bei Störungen ist die Redundanz unverzüglich wiederherzustellen.

    Das Rechnersystem muss gegen Fremdeinwirkungen (z. B. Wärmeeinwirkungen,
    Überspannungen, elektromagnetische Störeinflüsse) geschützt sein.

    Die Übertragungs- und Verarbeitungskette vom Messgerät bis zur Datenausgabe
    muss vollständig prüfbar sein. Die Datenverarbeitung muss gegen unbefugte Eingriffe
    geschützt sein. Die Namen der befugten Personen sind schriftlich festzuhalten. Die
    messstellenspezifischen Parameter dürfen ausschließlich durch geschultes Personal
    geändert werden.

    Die Messdatenerfassung muss mit einer Abtastfolge von höchstens 5 Sekunden
    für Methan-Messeinrichtungen sowie höchstens 10 Sekunden für sonstige Mess-
    einrichtungen durchgeführt werden. Die unverzügliche Visualisierung der aktuellen
    Messwerte muss möglich sein.

    Es sind wenigstens folgende Daten mit eindeutiger zeitlicher und räumlicher Zuordnung
    zu der jeweiligen Messeinrichtung und Messstelle zu speichern:

    • für Methan Maximalwerte von höchstens 10 Sekunden (10 Sekunden-Werte),
    • für sonstige Gase Mittelwerte über höchstens 1 Minute (1 Minuten-Werte),
    • für Wettergeschwindigkeit, Druck und dergleichen Mittelwerte über höchstens
      1 Minute (1 Minuten-Werte).

    Die wie vorstehend gespeicherten Werte müssen in übersichtlicher Form auf einem
    Bildschirm dargestellt und ausgedruckt werden können.

    Für die Wettergeschwindigkeits- und Wetterstromaufzeichnungen ist zusätzlich
    folgendes zu beachten: Die Grenzwerte der Wettergeschwindigkeits- und Wetter-
    strommesseinrichtungen sind auf den Richtwert „80% vom planmäßigen Wetterstrom“,
    aber keinesfalls unter dem vorgeschriebenen Mindestwetterstrom einzustellen.

    2.4 Datenfernübertragung

    Datenübertragungsanlagen müssen geeignete Fehlererkennungsverfahren haben.
    Die Auflösung übertragener Daten darf 10 Bit nicht unterschreiten.

    Bei programmierbaren digitalen Datenübertragungsanlagen muss sichergestellt werden,
    dass die Übertragung wettertechnischer Messdaten durch Programmierarbeiten oder
    andere Eingriffe (z. B. kurzzeitiger Spannungsausfall) nicht fehlerhaft beeinflusst werden
    kann.

    Bei digitalen Datenübertragungsanlagen darf die Laufzeit der Daten vom Messwert-
    ausgang des Gerätes bis zum Eingangsdatenpuffer des Rechners 10 Sekunden nicht
    überschreiten.

    3. Schaltaufgaben

    3.1. Allgemeines

    Schaltungen durch ortsfeste wettertechnische Messeinrichtungen müssen selbsttätig und
    unverzögert innerhalb ≤ 1 Sekunde erfolgen.

    Die Grenzwerte, bei denen Schaltungen ausgelöst werden, sowie Art und Umfang der
    Schaltungen sind für die einzelnen Messeinrichtungen zu dokumentieren.

    Der Abschaltstromkreis muss auf unmittelbarem Wege zu den Schaltern verlegt sein,
    mit deren Hilfe bei Erreichen des Grenzwertes die nichteigensicheren Stromkreise
    abgeschaltet werden. Stromkreise für Abschaltungen müssen, soweit es technisch
    möglich ist, als sich selbst überwachende Stromkreise ausgeführt sein, mindestens
    jedoch als Ruhestromkreise.

    Wenn Abschaltungen über eine programmierbare Steuerung ausgelöst werden,
    müssen diese auf unmittelbarem Wege zu den Schaltern verlegt sein, mit deren Hilfe
    bei Erreichen des Grenzwertes die nichteigensicheren Stromkreise abgeschaltet werden.

    Der Programmabschnitt für wettertechnische Überwachungs- und Schaltaufgaben
    muss - bis auf notwendige Verknüpfungen - von anderen Programmabschnitten,
    zum Beispiel für Maschinensteuerung, getrennt sein und unabhängig funktionieren.

    Um Risiken durch Software einzuschränken, sind die Programme durch anerkannte
    Sachverständige oder sachverständige Stellen zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung
    werden die vom Anwender veränderbaren Parameter festgelegt.

    Ortsfeste wettertechnische Messeinrichtungen sind so auszuführen, dass Störungen
    (z. B. Beschädigung, Spannungsausfall) in den Messwertgebern und zugehörigen
    Stromversorgungsgeräten sowie in den Zusatzeinrichtungen für die Weitergabe der
    Abschaltsignale, soweit es den technischen Möglichkeiten der Geräte entspricht,
    zur selbsttätigen Abschaltung der nichteigensicheren Stromkreise führen, wenn eine
    Grenzwertabschaltung gefordert ist.

    Nach Abschaltung bei Erreichen des Grenzwertes wettertechnischer Messeinrichtungen
    dürfen elektrische Anlagen erst wiedereingeschaltet werden, wenn festgestellt worden
    ist, dass dies gefahrlos geschehen kann. Dazu ist insbesondere zu prüfen, ob die
    Wetterführung sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dass im freien
    Querschnitt der Grubenbaue der Methangrenzwert und die Grenzwerte für andere
    schädliche Gase unterschritten sind. Die Gasmessungen sind durch verantwortliche
    Personen, Wettermesstrupps oder Wettermänner mit Handmessgeräten unter
    Berücksichtigung etwa vorhandener örtlicher Gasansammlungen vorzunehmen.
    Das Wiedereinschalten darf nur auf Anweisung einer verantwortlichen Person
    geschehen.

    Nach Abschaltung durch Störung der wettertechnischen Messeinrichtungen dürfen
    elektrische Anlagen, falls die Störung nicht sofort beseitigt werden kann, nur nach
    Anweisung einer verantwortlichen Person wiedereingeschaltet und weiterbetrieben
    werden, wenn im zulässigen Rahmen sicherheitlich gleichwertige Ersatzmaßnahmen
    durchgeführt werden.

    Selbsttätiges Wiedereinschalten ist nicht zulässig.

    3.2 Überbrückung von Messeinrichtungen, Grenzwertänderungen

    Bedienungselemente, die die wettertechnische Überwachung beeinflussen können
    (z. B. Überbrücken von Messeinrichtungen, Änderung von Grenzwerten), müssen
    vor Betätigung durch unbefugte Personen geschützt sein. Der Zustand der Überbrückung
    sollte an Ort und Stelle sowie an einer ständig besetzten Stelle angezeigt werden.

    Das Überbrücken ortsfester wettertechnischer Messeinrichtungen darf nur in dem
    durch die Messeinrichtungen überwachten Bereich oder in Nähe dieses Bereiches
    vorgenommen werden. Abweichend hiervon darf auch von der ständig besetzten
    Stelle aus überbrückt werden, wenn die Selbstüberwachung des Steuerstromkreises
    und die Anzeige des Überbrückungszustandes sichergestellt sind.

    Für einen in der Überwachung zusammenhängenden Bereich (z. B. CH4-Ausnahme-
    bereich, sonderbewetterter Bereich) darf jeweils nur eine Messeinrichtung überbrückt
    werden. Die Überbrückung darf nur von einer Stelle aus möglich sein. Nach
    Abschaltungen bei Erreichen des Grenzwertes darf der Abschaltstromkreis nicht
    unwirksam gemacht werden, zum Beispiel durch Überbrücken.

    Die Bedienungselemente, die die wettertechnische Überwachung beeinflussen können,
    dürfen nur nach Anweisung einer besonders bestimmten verantwortlichen Person
    betätigt werden; die Fälle, in denen überbrückt werden darf, sind zu dokumentieren
    (z. B. zur Kalibrierung). Jeder Bedienungsvorgang ist zu protokollieren: Zeitdauer
    mit Datum und Uhrzeiten, veranlassende und ausführende Person, Messgeräte-Nummer,
    Art und Grund des Bedienungsvorgangs (z. B. Angabe des neuen Grenzwertes
    aufgrund einer Ausnahmebewilligung), bei Überbrückungen Art und Ergebnisse der
    Ersatzmaßnahmen (z. B. Methan-Handmessungen).