• 13.10.2000

    18.13.1-7-19

    Hinweise für die wettertechnischen Belange
    beim Ausrauben und/oder Abdämmen
    von Grubenbauen im Steinkohlenbergbau

    A 2.18

    An die Bergämter des Landes NRW

    Betr.: Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren beim Abwerfen von
             Grubenbauen im Steinkohlenbergbau

    1. Allgemeines

    In offenen Grubenbauen, in denen sich im Rahmen von Raub- und/ oder Abdämmarbeiten,
    insbesondere bei eingeschränkter Bewetterung, zumindest örtlich zündfähige Gas/Luft-Gemische
    bilden können, ist bei Selbstentzündung von Kohle oder bei Wärmebildung durch gebirgs-
    mechanische Beanspruchung (z. B. metallene Ausbauteile) Explosionsgefahr nicht auszuschließen.
    Die Gefahr ist um so mehr gegeben,  je länger ein solcher Zustand andauert. Das gilt vor allem
    deshalb, weil der abgeworfene Teil der Grubenbaue nicht mehr zur Feststellung örtlicher Gasan-
    sammlungen betreten werden kann.

    2. Grundsätze

    2.1.An Stelle der Bewetterung von Grubenbauen kommt grundsätzlich nur ihre Verfüllung oder
    explosionsfeste Abdämmung an allen Zugängen in Betracht. Das Verfüllen von Grubenbauen ist
    so vorzunehmen, dass der nicht verfüllte Bereich bewettert wird. Beim Verfüllen und Abdecken
    von Tagesschächten sind die hierzu im Sammelblatt (SBI.) des Landesoberbergamts NRW
    unter A 2.26 veröffentlichten Bestimmungen zu berücksichtigen.

    2.2.Als verfüllt gelten auch zu Bruch geworfene Grubenbaue, wenn die Verfüllung durch
    Bruchberge so weit gegeben ist, dass sich Explosionen nicht durch unbewetterte Hohlräume
    fortpflanzen können. Auch diese Grubenbaue sind an den Zugängen abzudämmen.

    2.3.Die Sperrung von unbewetterten Grubenbauen durch nichtexplosionsfeste Mauern bedarf
    einer von Abschnitt 2.1 abweichenden Regelung und ist grubensicherheitlich nur dann vertretbar,
    wenn die Bildung zündfähiger Gas/Luft-Gemische (durch Methanausgasung oder Brandschwaden)
    ausgeschlossen und eine für den ganzen Grubenbau repräsentative Überwachung sichergestellt ist.

    2.4.Je länger abgeworfene Grubenbaue ohne explosionsfeste Abdämmung offen stehen, um so
    größer ist das Explosionsrisiko. Daher sind die Raubarbeiten zeitlich auf das unbedingt notwendige
    Maß zu begrenzen. Begonnene Raubarbeiten sind einschließlich der Abdämmungen zügig zu Ende
    zu führen; sie dürfen auch nicht zeitweilig eingestellt werden. Unter "zügig zu Ende zu führen" ist
    mindestens eine einschichtige Belegung der Raubarbeiten pro Arbeitstag zu verstehen. Es ist
    sicherzustellen, dass durch das alleinige Ausräumen von Materialien, Betriebseinrichtungen und
    Betriebsmitteln die Raubarbeiten auch zeitweilig nicht unterbrochen werden. Diese Forderung
    ist in den Nebenbestimmungen der o. a. Hinweise in der Anlage 1 unter Abschnitt 4. und in der
    Anlage 2 unter Abschnitt 2. festgelegt. Eine zeitweilige Einstellung von Raub- und Abdämm-
    arbeiten ist deshalb nur zulässig, wenn das Bergamt einer solchen Abweichung zugestimmt hat
    (Änderung der Nebenbestimmung der Betriebsplanzulassung oder Ausnahmeerteilung). Bei
    grubensicherheitlich bedenklichen Verzögerungen der Raubarbeiten sind Zwischenabdämmungen
    zu fordern.

    Nach Beendigung der Raubarbeiten sind unverzüglich die Abdämmungen vorzunehmen. Mit
    einem neuen Raubbetrieb soll erst begonnen werden, wenn ein anderer abgedämmt ist; jedoch
    gelten zwei Raubbetriebe in demselben Wetterstrom (z. B. Einzieh- und Ausziehstrecke eines
    Abbaus) als eine Einheit und sind beide möglichst schnell und gleichzeitig zu Ende zu führen.

    2.5.Ein Unterbauen unbefahrbarer Bereiche, die nicht verfüllt sind, ist vor der Abdämmung
    unzulässig.

    2.6.Raubarbeiten sind so zu planen und abzuwickeln, dass jeder Wetterstrom einzeln auf
    Größe und Gasgehalte bis zur Abdämmung überwacht wird. Grundsätzlich ist eine ortsfeste
    Überwachung anzustreben. Die Abwetter von Raubbetrieben sollen anderen Betrieben,
    insbesondere Abbaubetrieben, nicht zugeführt werden.

    3.Raub- und Abdämmarbeiten bei durchgehender Bewetterung

    3.1.Die durchgehende Bewetterung besitzt gegenüber der Sonderbewetterung den gruben-
    sicherheitlichen Vorteil, dass der durch den ausgeraubten Bereich ziehende Wetterstrom auf
    seine Größe und seine Gasgehalte überwacht werden kann. Daher ist nach Möglichkeit diese
    Art der Bewetterung und Überwachung anzuwenden. Die Größe des Wetterstroms braucht
    nur auf der Einziehseite oder auf der Ausziehseite überwacht zu werden. Wenn jedoch in dem
    ausgeraubten Bereich der Zu- oder Abstrom von Schleichwettern in Betracht kommt, muss
    die Größe des Wetterstroms auf der Einziehseite sowie auf der Ausziehseite dieses Bereichs
    überwacht werden. Die Gasgehalte sind in jedem Fall auch auf der Ausziehseite festzustellen.

    3.2.Der Wetterstrom muss besonders auf die Ausgasungs- und Klimabelange abgestellt sein
    und darf nicht weniger als 200 m3/min betragen; in Grubenbauen im Flöz ist er darüber hinaus
    so zu bemessen, dass die mittlere Wettergeschwindigkeit im größten freien Querschnitt 0,5 m/s
    nicht unterschreitet. Im Einzelfall dürfen, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines vom Landes-
    oberbergamt NRW anerkannten Sachverständigen oder einer vom Landesoberbergamt NRW
    anerkannten sachverständigen Stelle oder der Fachstelle für Sicherheit - Prüfstelle für Gruben-
    bewetterung der DMT GmbH, geringere Werte festgelegt werden, wenn mit der Bildung von
    CH4-Schichten auch dann nicht zu rechnen ist.

    3.3. Soweit nach dem Bruchverhalten des Gebirges Zweifel darüber bestehen, ob der festgesetzte
    Mindestwetterstrom bis zum Abdämmen aufrechterhalten werden kann, empfiehlt es sich, in den
    auszuraubenden Grubenbauen, insbesondere in Streben, verlorenen Ausbau zu belassen.

    3.4. Kann ein ausreichender durchgehender Wetterstrom nicht aufrechterhalten werden oder
    ergeben sich bedenkliche Gasgehalte, so sind die Grubenbaue ein- und ausziehseitig abzudämmen.
    Die vor diesen Dämmen befindlichen offenen Teile der Grubenbaue dürfen unter Sonder-
    bewetterung ausgeraubt werden (vergleiche Abschnitt 4).

    3.5.Abdämmungen sind ein- und ausziehseitig so vorzunehmen, dass die durchgehende
    Bewetterung auch im Bereich der Dammbaustellen erst mit dem Schließen der Dämme
    unterbrochen wird. In verbleibenden Streckenstümpfen oder dergleichen ist die erforderliche
    Sonderbewetterung vorzubereiten und bei dem Schließen der Dämme rechtzeitig in Betrieb
    zu nehmen. Die Dämme sind möglichst gleichzeitig so zu schließen, dass die Explosionsfestigkeit
    in kürzester Zeit erreicht wird (vergleiche Abschnitt 2.4). Hierzu eignen sich insbesondere
    explosionsfeste Dammrohre mit Blindflanschen.

    4.Raub- und Abdämmarbeiten bei Sonderbewetterung

    4.1. Der Wetterstrom richtet sich zumindest nach Abschnitt 3.1.1.1 der Sonderbewetterungs-
    Richtlinien vom 19.05.2000 (SBI. A 2.18).

    4.2. Beim Rauben von Grubenbauen muss der ausgeraubte Bereich zur Vermeidung von
    Explosionsgefahren ausreichend verfüllt bzw. zu Bruch geworfen werden. Hierfür sind
    entsprechende Nachweise zu erbringen (z. B. Ausschluss zündfähiger Gas/Luft-Gemische;
    vollständige Hohlraumverfüllung); in Zweifelsfällen sind die jeweils zuständigen Fachstellen
    hinzuzuziehen. Bezüglich des Bruchverhaltens sind mindestens die Hangendschichten, der
    Gebirgsdruck, die Standfestigkeit des Grubenbaus (Streckenbegleitdämme, Vollhinterfüllung)
    und der Grubenausbau (Ankerausbau) zu berücksichtigen.

    Kann der ausgeraubte Bereich nicht ausreichend verfüllt oder bewettert werden, so sind
    Zwischenabdämmungen entsprechend den Bestimmungen der Rundverfügung des Landes-
    oberbergamts NRW zu 18.13.1-II-1 (SBl. A 2.15) vorzunehmen. Der Abstand der
    Zwischenabdämmungen darf 5 x Ö (Streckenquerschnitt) -entsprechend der maximalen
    Eindringtiefe eines blasenden Wetterstromes - nicht überschreiten. In der Praxis muss er
    geringer sein, da Dammstärke und Arbeitsplatzbedarf (Abstand Dammbaustelle zum
    Ausblasende der Luttenleitung) noch zu berücksichtigen sind (s. auch Abschnitte 2.1. und
    2.2. in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitte 6. und 8.).

    Dies gilt insbesondere auch bei Rückbau mit Abwerfen von Abbaustrecken.

    4.3.Sofern an dem ausgeraubten Bereich die Depression der Hauptbewetterung,
    z. B. über einen dahinter liegenden abgedämmten Alten Mann, anliegt, sind gegebenenfalls
    die Abdämmungen in die Überwachung einzubeziehen.

    4.4.Die Abdämmung ist so vorzunehmen, dass die Explosionsfestigkeit in kürzester Zeit
    erreicht wird.

    4.5 Die Errichtung, der Betrieb und die Überwachung von Sonderbewetterungsanlagen
    richten sich nach den Bestimmungen der Sonderbewetterungs-Richtlinien vom 19.05.2000.
    Insbesondere sind ortsfeste schreibende Methanmesseinrichtungen (M1 und M2) und
    CO-Messeinrichtungen so zu installieren, dass optische und akustische Warnsignale bei
    Erreichen der vorgeschriebenen bzw. festzusetzenden Grenzwerte in einer ständig besetzten
    Stelle (Sicherheitswarte) ausgelöst werden.

    Der Methangehalt des geraubten und durch den Freistrahl der Luttentour bewetterten
    Bereichs sollte zusätzlich überwacht werden (z.B. durch Sonden). Geeignete Maßnahmen
    sind im Betriebsplanantrag vom Wetteringenieur anzugeben. Falls eine Überwachung der
    abströmenden Gas/Luft-Gemische aus dem Raubbereich nicht möglich ist (z. B. in dem Fall,
    dass aufgrund des Einfallens des zu raubenden Grubenbaus sich zündfähige Gas/Luft-Gemische
    im höher liegenden und bereits geraubten Bereich ansammeln können), ist das Rauben nicht
    zuzulassen.

    Zur Gewährleistung einer ausreichenden Bewetterung sollen die Messwerte der Volumen-
    strommesseinrichtungen (W1/W2) am Ausblasende von Sonderbewetterungsanlagen
    entsprechend den Wettermessdaten-Grundsätzen zu der ständig besetzten Stelle übertragen
    und ausgewertet werden.

    Vor Beginn der Raubarbeiten unter Sonderbewetterung sind Prüfungen entsprechend
    Abschnitt 4.3 der Sonderbewetterungs-Richtlinien vom 19.05.2000 von einer wettertechnisch
    qualifizierten verantwortlichen Person (Wetteringenieur, Wettersteiger) durchzuführen. Dabei
    ist auch darauf zu achten, dass der Freistrahl der Lutte den Firstbereich des Raubbereichs
    bewettert.

    5. Besonderheiten bei der Ablösung von Bauhöhen

    Im Hinblick auf möglicherweise von Raubbetrieben ausgehende Gefahren empfiehlt es sich,
    die Ablösung der Bauhöhen so vorzunehmen, dass der betriebene Abbau nicht durch die
    Wetter des Raubbetriebs der Nachbarbauhöhe belastet wird. Dadurch, dass sich der
    Alte Mann auf der Abwetterseite befindet, ergeben sich brand- und ausgasungstechnische
    sowie klimatische Vorteile.

    6. Besonderheiten bei weiträumigem Abwerfen von Grubenbauen

    Beim Abwerfen einer größeren Anzahl von Grubenbauen, z. B. auch bei Verkleinerung oder
    Abwerfen des Grubengebäudes, sind die sich ergebenden Besonderheiten wie folgt zu
    berücksichtigen.

    6.1.Die sich in Abhängigkeit von den Änderungen der Grubenweite ergebenden Lüfter-
    betriebspunkte müssen innerhalb der festgelegten Regelbereiche der Lüfter (ausreichend
    weit von der Abreißgrenze entfernt) liegen. Besonders ist darauf zu achten, dass bei
    Verlagerung diagonaler Wetterzweige die Stabilität der Wetterführung jederzeit gesichert ist.

    6.2.Abweichend von dem Grundsatz der Überwachung jedes Wetterstromes (Abschnitt 2.6)
    ist eine kurzfristige Zusammenfassung der Überwachung mehrerer paralleler Wetterströme
    von Grubenbauen im Gestein zulässig, wenn die Größe des hierbei überwachten Wetterstroms
    insgesamt 50 m3/s nicht überschreitet.

    7. Hinzuziehung von Fachstellen

    Soweit sich besondere wetter-, explosions- oder brandtechnische Fragen ergeben, sind hierfür
    vom Landesoberbergamt NRW anerkannte Sachverständige, anerkannte sachverständige Stellen,
    die Fachstelle für Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung DMT GmbH oder die Fachstelle
    für Brand- und Explosionsschutz der DMT GmbH hinzuzuziehen.

    8. Zulassung von Betriebsplänen für Raub- und Abdämmarbeiten

    Bei der Prüfung der Betriebspläne für Raub- und/oder Abdämmarbeiten ist darauf zu achten,
    dass die Anforderungen nach diesen Hinweisen erfüllt werden. Außer den sonst erforderlichen
    Unterlagen muss den Betriebsplänen ein Grubenbildauszug mit eingezeichneter Wetterführung und
    geplanter Abdämmung beiliegen. Bei der Zulassung der Betriebspläne sind zumindest die Neben-
    bestimmungen nach den Anlagen 1 bis 4 zu berücksichtigen, die für einfache Anordnungen von
    Raub- und Abdämmbetrieben gelten. Bei schwierigen Anordnungen (z. B. bei weiträumigem
    Abwerfen von Grubenbauen) sind erforderlichenfalls die Arbeiten in einzelne Raub- und Abdämm-
    abschnitte so zu unterteilen, dass die Übersichtlichkeit erhalten bleibt.

    Die Rundverfügungen vom 20.12.1985 - 18.13.1-7-19 - (Stand: 12.02.1996) nebst Anlagen und
    12.02.1996 - 18.31.1-7-19 - (beide im Abschnitt A 2.18 des Sammelblattes) werden hiermit
    aufgehoben.

    Gründe für die redaktionelle Überarbeitung der o. a. Rundverfügungen sind die BVOSt vom
    10.01.2000 und die Sonderbewetterungs-Richtlinien vom 19.05.2000.

    Dortmund, den 13.10.2000

    Landesoberbergamt NRW

    v.  B a r d e l e b e n