• Anlage 3 

    Nebenbestimmungen für Abdämmarbeiten
    bei durchgehender Wetterführung

     

    1. Das Fertigstellen und Schließen der Dämme ist ohne zeitweilige Einstellung der Arbeiten
    in der Weise vorzunehmen, dass in kürzester Zeit der ein- und ausziehseitige Abschluss die
    erforderliche Explosionsfestigkeit und Wetterdichtheit erlangt.

    2. Beim Fertigstellen der Dämme sind unbeschadet der §§ 36 und 37 BVOSt durch entsprechend
    unterwiesene Personen (verantwortliche Person oder als Wettermann ausgebildete Person) vor
    Aufnahme der Arbeit und wenigstens einmal während der Schicht die Wettergeschwindigkeit und
    Größe des durch den abzudämmenden Bereich ziehenden Wetterstroms sowie der Gehalt der
    Wetter an CH4, CO und CO2 festzustellen. Eine der Feststellungen ist von einer verantwortlichen
    Person vorzunehmen. Es ist sicherzustellen, dass die Feststellungen auf jeden Fall auch an der
    ausziehseitigen Abdämmung getroffen werden. Bei Zunahme der Gasgehalte der Wetter sind in
    kürzeren Zeitabständen weitere Feststellungen nach näherer Weisung des Wettersteigers
    durchzuführen.

    3. Kann sich durch die Wetterdrosselung beim Dammbau eine Gefahr einstellen, so sind
    Dammrohre in die Dämme einzubauen, durch die eine ausreichende Bewetterung bis zum
    Schließen der Rohre gesichert ist. Die Dammrohre sind nach Fertigstellung der Dämme
    ein- und ausziehseitig gleichzeitig zu schließen.