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Anlage 3
Nebenbestimmungen für Abdämmarbeiten
bei durchgehender Wetterführung1. Das Fertigstellen und Schließen der Dämme ist ohne zeitweilige Einstellung der Arbeiten
in der Weise vorzunehmen, dass in kürzester Zeit der ein- und ausziehseitige Abschluss die
erforderliche Explosionsfestigkeit und Wetterdichtheit erlangt.2. Beim Fertigstellen der Dämme sind unbeschadet der §§ 36 und 37 BVOSt durch entsprechend
unterwiesene Personen (verantwortliche Person oder als Wettermann ausgebildete Person) vor
Aufnahme der Arbeit und wenigstens einmal während der Schicht die Wettergeschwindigkeit und
Größe des durch den abzudämmenden Bereich ziehenden Wetterstroms sowie der Gehalt der
Wetter an CH4, CO und CO2 festzustellen. Eine der Feststellungen ist von einer verantwortlichen
Person vorzunehmen. Es ist sicherzustellen, dass die Feststellungen auf jeden Fall auch an der
ausziehseitigen Abdämmung getroffen werden. Bei Zunahme der Gasgehalte der Wetter sind in
kürzeren Zeitabständen weitere Feststellungen nach näherer Weisung des Wettersteigers
durchzuführen.3. Kann sich durch die Wetterdrosselung beim Dammbau eine Gefahr einstellen, so sind
Dammrohre in die Dämme einzubauen, durch die eine ausreichende Bewetterung bis zum
Schließen der Rohre gesichert ist. Die Dammrohre sind nach Fertigstellung der Dämme
ein- und ausziehseitig gleichzeitig zu schließen.