• Anlage 2 

    Nebenbestimmungen für Raub- und Abdämmarbeiten
    bei Sonderbewetterung

     

    1. Als Ortsälteste der Raubbetriebe sind Wettermänner (§ 38 Abs. 2 BVOSt) einzusetzen.

    2. Begonnene Raubarbeiten sind einschließlich der Abdämmungen zügig zu Ende zu führen;
    sie dürfen auch nicht zeitweilig eingestellt werden.

    3. Für die Abdämmung sind spätestens bei Beginn der Raubarbeiten Vorbereitungen zu treffen
    (z. B. Kennzeichnung der Dammbaustellen), dass die Abdämmung ohne Verzögerungen
    vorgenommen werden kann.

    4. Der Fortschritt der Raub- und Abdämmarbeiten ist arbeitstäglich schriftlich festzuhalten;
    die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass sie jederzeit vom Bergamt eingesehen
    werden können.

    5. Die mittlere Wettergeschwindigkeit im größten freien Querschnitt darf __________ m/s
    nicht unterschreiten.

    6. Die Sonderbewetterung und deren Überwachung ist nach den Sonderbewetterungs-Richtlinien
    vorzunehmen.

    7.1. In dem Raubbetrieb ist unbeschadet der §§ 36 und 37 BVOSt vor Aufnahme der Arbeit
    und wenigstens einmal während der Schicht der Gehalt der Wetter an CH4, CO und CO2
    durch eine verantwortliche Person, einen Wettermann oder den Ortsältesten (vergleiche
    Abschnitt 1) festzustellen. Eine der Feststellungen ist von einer verantwortlichen Person
    durchzuführen. Die CO-Feststellungen können entfallen, wenn der Rückstrom der Sonder-
    bewetterung durch eine ortsfeste schreibende CO-Messeinrichtung überwacht wird.

    Die Abdämmungen in _______________________________________________ ________________________________________________________________

    sind arbeitstäglich auf die Richtung des Wetterdrucks und die CH4- und CO-Gehalte in
    den Schnüffelrohren zu überwachen.

    7.2. Ortsfeste Messeinrichtungen nach Abschnitt 7.1 müssen mit Vorrichtungen versehen sein,
    durch die bei Erreichen der vorgeschriebenen bzw. festgesetzten Grenze des Gasgehalts bzw.
    bei Ansprechen der programmgesteuerten Brandfrüherkennung an der ständig besetzten Stelle
    ein akustisches und optisches Warnsignal ausgelöst wird.

    8. Wenn der ausgeraubte Bereich, soweit er nicht bewettert wird, nicht zur Vermeidung von
    Explosionsgefahren ausreichend verfüllt bzw. zu Bruch geworfen wird, sind Zwischenab-
    dämmungen vorzunehmen.

    9. Die in den Strecken getroffenen Sicherungen gegen Kohlenstaubexplosionen sowie die
    Einrichtungen für den Brandschutz und zur Brandbekämpfung dürfen nur entsprechend dem
    jeweiligen Fortschritt der Raubarbeiten ausgebaut werden.

    10.1. Das Fertigstellen und Schließen der Abdämmung ist spätestens unverzüglich nach
    Beendigung der Raubarbeiten in der Weise vorzunehmen, dass in kürzester Zeit der
    Abschluss die erforderliche Explosionsfestigkeit und Wetterdichtheit erlangt.

    10.2. Beim Fertigstellen der Abdämmung sind die Feststellungen nach Abschnitt 7 fortzusetzen.

    10.3. Die Bestimmungen nach den Abschnitten 10.1 und 10.2 gelten auch für Zwischenab-
    dämmungen.