• Anlage 1

     

    Nebenbestimmungen für Raub- und Abdämmarbeiten
    bei durchgehender Wetterführung

     

    1. Für jeden Raubbetrieb sind Wettermessstellen einzurichten, an denen jeweils vor Abzweigen
    bzw. Einmündungen anderer Wetterströme der Ein- und Ausziehstrom des Raubbetriebs
    überwacht werden kann.

    2. Am Anfang und vor Ort der Raubbetriebe sind Wettertafeln (§ 37 Abs. 1 BVOSt) aufzuhängen.

    3. Als Ortsälteste der Raubbetriebe sind Wettermänner (§ 38 Abs. 2 BVOSt) einzusetzen.

    4. Begonnene Raubarbeiten sind einschließlich der Abdämmungen zügig zu Ende zu führen;
    sie dürfen auch nicht zeitweilig eingestellt werden.

    5. Für die Abdämmung sind spätestens bei Beginn der Raubarbeiten Vorbereitungen zu treffen
    (z. B. Kennzeichnung der Dammbaustellen), dass die Abdämmung ohne Verzögerungen
    vorgenommen werden kann.

    6. Der Fortschritt der Raub- und Abdämmarbeiten ist arbeitstäglich schriftlich festzuhalten;
    die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass sie jederzeit vom Bergamt eingesehen
    werden können.

    7. Jedem Raubbetrieb sind wenigstens ___________ m3/min Wetter zuzuführen. Die mittlere
    Wettergeschwindigkeit im größten freien Querschnitt darf _____________ m/s nicht unter-
    schreiten.

    8.1. Wettergeschwindigkeit und Größe des durch den ausgeraubten Bereich ziehenden
    Wetterstroms sind vor Aufnahme der Arbeit und wenigstens einmal während der Schicht
    durch entsprechend unterwiesene Personen (verantwortliche Person, Wettermann oder
    Ortsältester nach Abschnitt 3) festzustellen. Die Messwerte sind in ein Buch einzutragen,
    das dem Wettersteiger wöchentlich zur Einsichtnahme vorzulegen ist. Der Wettersteiger
    muss die Einsichtnahme mit Datum und Unterschrift vermerken.

    8.2. Die Bestimmungen zu Abschnitt 8.1 können entfallen, wenn der Wetterstrom des
    Raubbetriebs durch eine ortsfeste schreibende Wettergeschwindigkeitsmesseinrichtung
    überwacht wird, durch die bei Erreichen des Mindestwetterstroms oder der Mindest-
    wettergeschwindigkeit an einer ständig besetzten Stelle ein akustisches und optisches
    Warnsignal ausgelöst wird.

    9.1. In jedem Raubbetrieb ist unbeschadet der §§ 36 und 37 BVOSt vor Aufnahme
    der Arbeit und wenigstens einmal während der Schicht der Gehalt der Wetter an
    CH4, CO und CO2 durch eine der unter Abschnitt 8 genannten Personen festzustellen.
    Eine der Feststellungen ist von einer verantwortlichen Person durchzuführen. Auch wenn
    nur einziehseitig geraubt wird, müssen die vorgenannten Feststellungen auf jeden Fall auch
    in dem Abwetterstrom des Raubbetriebs (ausziehseitig der ausgeraubten Grubenbaue)
    getroffen werden.

    Die CO-Feststellungen können entfallen, wenn der Abwetterstrom des Raubbetriebs durch
    eine ortsfeste schreibende CO-Messeinrichtung überwacht wird.

    9.2. Wird ein CH4-Gehalt von mehr als 0,5 % festgestellt, so ist der Abwetterstrom des
    Raubbetriebs durch eine ortsfeste schreibende CH4-Messeinrichtung zu überwachen.

    9.3. Ortsfeste Messeinrichtungen nach den Abschnitten 9.1 und 9.2 müssen mit Vorrichtungen
    versehen sein, durch die bei Erreichen der vorgeschriebenen bzw. festgesetzten Grenze des
    Gasgehalts bzw. bei Ansprechen der programmgesteuerten Brandfrüherkennung an der
    ständig besetzten Stelle ein akustisches und optisches Warnsignal ausgelöst wird. Bei
    Erreichen der Grenze für den zulässigen CH4-Gehalt müssen auch die nichteigensicheren
    elektrischen Anlagen selbsttätig und unverzögert abgeschaltet werden.

    10. Werden die zulässigen Gehalte an CH4 oder anderen schädlichen Gasen überschritten
    und können die unzulässigen Gehalte nicht unverzüglich und nachhaltig beseitigt werden,
    so sind die ausgeraubten Grubenbaue ein- und ausziehseitig abzudämmen; das Bergamt
    ist unverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt auch, wenn anhand der Ergebnisse der Fest-
    stellungen eine Brandgefahr besteht.

    11. Die in den Strecken getroffenen Sicherungen gegen Kohlenstaubexplosionen sowie die
    Einrichtungen für den Brandschutz und zur Brandbekämpfung dürfen nur entsprechend dem
    jeweiligen Fortschritt der Raubarbeiten ausgebaut werden.

    12.1. Das Fertigstellen und Schließen der Dämme ist spätestens unverzüglich nach Beendigung
    der Raubarbeiten in der Weise vorzunehmen, dass in kürzester Zeit der ein- und ausziehseitige
    Abschluss die erforderliche Explosionsfestigkeit und Wetterdichtheit erlangt.

    12.2. Beim Fertigstellen der Dämme sind die Feststellungen nach den Abschnitten 8 und 9
    nach näherer Weisung des Wettersteigers in kürzeren Zeitabständen vorzunehmen.

    12.3. Kann sich durch die Wetterdrosselung beim Dammbau eine Gefahr einstellen, so sind
    Dammrohre in die Dämme einzubauen, durch die eine ausreichende Bewetterung bis zum
    Schließen der Rohre gesichert ist. Dies gilt insbesondere auch für den Fall nach Abschnitt 10.
    Die Dammrohre sind nach Fertigstellung der Dämme ein- und ausziehseitig gleichzeitig zu schließen.

    Falls die Raubarbeiten nicht im Rahmen der vorstehenden Nebenbestimmungen durchgeführt
    werden können, z. B. bei Umstellung auf Sonderbewetterung (Zwischenabdämmung erforderlich),
    ist unverzüglich ein neuer Betriebsplan vorzulegen.