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Anlage 15
Abschnitt 5.5 der Richtlinien
Störungen in der wettertechnischen Überwachung
Elektrische Anlagen dürfen nach einer Abschaltung durch eine gestörte ortsfeste CH4-Messeinrichtung
nur nach Anweisung einer verantwortlichen Person wiedereingeschaltet und weiterbetrieben werden,
wenn sicherheitlich gleichwertige Ersatzmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der ortsfesten
CH4-Überwachung durchgeführt werden.Bei Ersatzmaßnahmen durch CH4-Handmessungen kann die Zuverlässigkeit dieser Überwachung in
Frage gestellt sein, so dass - gegebenenfalls abweichend von anderen Regelungen - für maschinelle
Strecken-vortriebe CH4-Handmessungen als Ersatzmaßnahmen nur möglich sind, wenn die folgenden
Anforderungen eingehalten werden:1. Bei Ausfall der CH4-Messeinrichtung im durchmischten Ausziehstrom einer sonderbewetterten Strecke
(M1-Gerät) sind Ersatzmaßnahmen durch CH4-Handmessungen nach einer Störungsabschaltung bis
zu 24 Stunden zulässig, wenn für den Weiterbetrieb der elektrischen Anlagen die umfassende
CH4-Überwachung durch die Gerätegruppe in Nähe der Ortsbrust (Messeinrichtungen M2, M3 und M4)
mit selbsttätiger Abschaltung der nichteigensicheren elektrischen Anlagen bei Erreichen von
CH4-Grenzwerten sichergestellt ist.2. Bei Ausfall nur einer CH4-Messeinrichtung innerhalb einer Gerätegruppe (vgl. Nr. 1) sind CH4-Hand-
messungen bis höchstens zwei Stunden zulässig, wenn nach einer Störungsabschaltung elektrische
Anlagen weiterbetrieben werden sollen.Auf die Zeit von 2 Stunden brauchen Zeiten, in denen elektrische Anlagen für den Vortrieb abgeschaltet
sind, nicht angerechnet zu werden.Zu berücksichtigen ist, dass CH4-Handmessungen an den betreffenden Messstellen auch einwandfrei
durchführbar sein müssen; andernfalls muss - z. B. an der Messstelle M3 - die Überwachung durch
eine tragbare CH4-Messeinrichtung mit externem Messkopf durchgeführt werden.3. Die Messergebnisse bei Ersatzmaßnahmen nach Nr. 1. und Nr. 2. sind schriftlich festzuhalten und
zu den Schreibstreifen oder sonstigen Dokumentationen zu nehmen.4. Reserve-Messeinrichtungen sind möglichst in der Nähe ortsfester Messeinrichtungen betriebsbereit
zu halten. Die Reservehaltung von nur einer Messeinrichtung je Gerätegruppe erscheint dann aus-
reichend, wenn die Messeinrichtung wahlweise an der Messstelle einer ausgefallenen CH4-Messein-
richtung innerhalb einer Gerätegruppe in einer Zeit von höchsten 2 Stunden in Betrieb genommen
werden kann und-
die Messeinrichtung mit entsprechend langen Leitungen für die Spannungsversorgung sowie die
Übertragung von Messwerten und Schaltbefehlen versehen ist -
oder die Messeinrichtung mit einer auf Kurzschlüsse und Unterbrechungen überwachten
Verbindungsleitung zwischen Messkopf und Anzeigegerät ausgerüstet ist.
Wird die Reserve-Messeinrichtung parallel zu einer vorgeschriebenen Messeinrichtung mitbetrieben
muss das Abschalten der elektrischen Anlagen sichergestellt sein, wenn nur jeweils ein Gerät den
Abschaltgrenzwert erreicht.5. Sofern nach Zeitablauf für Ersatzmaßnahmen eine gestörte CH4-Messeinrichtung nicht wieder
einsatzbereit oder ersetzt worden ist, ist der Vortrieb einzustellen. -