• Anlage 15

    Abschnitt 5.5 der Richtlinien

    Störungen in der wettertechnischen Überwachung

    Elektrische Anlagen dürfen nach einer Abschaltung durch eine gestörte ortsfeste CH4-Messeinrichtung
    nur nach Anweisung einer verantwortlichen Person wiedereingeschaltet und weiterbetrieben werden,
    wenn sicherheitlich gleichwertige Ersatzmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der ortsfesten
    CH4-Überwachung durchgeführt werden.

    Bei Ersatzmaßnahmen durch CH4-Handmessungen kann die Zuverlässigkeit dieser Überwachung in
    Frage gestellt sein, so dass - gegebenenfalls abweichend von anderen Regelungen - für maschinelle
    Strecken-vortriebe CH4-Handmessungen als Ersatzmaßnahmen nur möglich sind, wenn die folgenden
    Anforderungen eingehalten werden:

    1. Bei Ausfall der CH4-Messeinrichtung im durchmischten Ausziehstrom einer sonderbewetterten Strecke
        (M1-Gerät) sind Ersatzmaßnahmen durch CH4-Handmessungen nach einer Störungsabschaltung bis 
        zu 24 Stunden zulässig, wenn für den Weiterbetrieb der elektrischen Anlagen die umfassende
        CH4-Überwachung durch die Gerätegruppe in Nähe der Ortsbrust (Messeinrichtungen M2, M3 und M4)
        mit selbsttätiger Abschaltung der nichteigensicheren elektrischen Anlagen bei Erreichen von
        CH4-Grenzwerten sichergestellt ist.

    2. Bei Ausfall nur einer CH4-Messeinrichtung innerhalb einer Gerätegruppe (vgl. Nr. 1) sind CH4-Hand-
        messungen bis höchstens zwei Stunden zulässig, wenn nach einer Störungsabschaltung elektrische
        Anlagen weiterbetrieben werden sollen.

        Auf die Zeit von 2 Stunden brauchen Zeiten, in denen elektrische Anlagen für den Vortrieb abgeschaltet
        sind, nicht angerechnet zu werden.

        Zu berücksichtigen ist, dass CH4-Handmessungen an den betreffenden Messstellen auch einwandfrei
        durchführbar sein müssen; andernfalls muss - z. B. an der Messstelle M3 - die Überwachung durch
        eine tragbare CH4-Messeinrichtung mit externem Messkopf durchgeführt werden.

    3. Die Messergebnisse bei Ersatzmaßnahmen nach Nr. 1. und Nr. 2. sind schriftlich festzuhalten und
        zu den Schreibstreifen oder sonstigen Dokumentationen zu nehmen.

    4. Reserve-Messeinrichtungen sind möglichst in der Nähe ortsfester Messeinrichtungen betriebsbereit
        zu halten. Die Reservehaltung von nur einer Messeinrichtung je Gerätegruppe erscheint dann aus-
        reichend, wenn die Messeinrichtung wahlweise an der Messstelle einer ausgefallenen CH4-Messein-
        richtung innerhalb einer Gerätegruppe in einer Zeit von höchsten 2 Stunden in Betrieb genommen
        werden kann und

    • die Messeinrichtung mit entsprechend langen Leitungen für die Spannungsversorgung sowie die
      Übertragung von Messwerten und Schaltbefehlen versehen ist
    • oder die Messeinrichtung mit einer auf Kurzschlüsse und Unterbrechungen überwachten
      Verbindungsleitung zwischen Messkopf und Anzeigegerät ausgerüstet ist.

        Wird die Reserve-Messeinrichtung parallel zu einer vorgeschriebenen Messeinrichtung mitbetrieben
        muss das Abschalten der elektrischen Anlagen sichergestellt sein, wenn nur jeweils ein Gerät den
        Abschaltgrenzwert erreicht.

    5. Sofern nach Zeitablauf für Ersatzmaßnahmen eine gestörte CH4-Messeinrichtung nicht wieder
        einsatzbereit oder ersetzt worden ist, ist der Vortrieb einzustellen.