• Richtlinien
    des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen
    über die Abwehr von Gefahren des plötzlichen Freiwerdens großer
    Grubengasmengen mit oder ohne Auswurf von Kohle oder Gestein
    (Gasausbruchs-Richtlinien)
    vom 29.05.1996


     

    Inhaltsübersicht

    1

    Geltungsbereich

     

     

    2

    Begriffsbestimmungen

     

     

    3

    Allgemeines

     

     

    4

    Maßnahmen zum Erkennen gasausbruchsgefährdeter Bereiche

    4.1

    Gasausbrüche mit Auswurf von Kohle

    4.1.1

    Auftreten von Gasausbrüchen

    4.1.2

    Gasinhaltsbestimmungen

    4.1.3

    Überwachung durch ortsfeste CH4- und Wettergeschwindigkeitsmeßeinrichtungen

    4.1.4

    Desorptionskennwerte

    4.1.5

    Besondere Gebirgsbeanspruchungen

    4.1.6

    Gasausbruchsverdacht

    4.1.7

    Erkundungsbohrungen

    4.1.8

    Gasausbruchsgefahr

    4.2

    Gasausbrüche mit Auswurf von Gestein

    4.2.1

    Auftreten von Gasausbrüchen

    4.2.2

    Erkennen der Gasausbruchgefahr

    4.3

    Liegendgasausbrüche

    4.3.1

    Auftreten von Liegendgasausbrüchen

    4.3.2

    Erkennen der Gasausbruchgefahr

    4.4

    Sonstige Gasausbrüche

    4.4.1

    Auftreten sonstiger Gasausbrüche

    4.4.2

    Erkennen der Gasausbruchgefahr

     

     

    5

    Maßnahmen zum Beseitigen der Gasausbruchgefahr

    5.1

    Gasausbrüche mit Auswurf von Kohle

    5.1.1

    Planerische Maßnahmen

    5.1.2

    Entspannungsbohrungen

    5.1.3

    Schutzmaßnahmen

    5.1.3.1

    Allgemeine Schutzmaßnahmen

    5.1.3.2

    Schutzmaßnahmen beim Bohren

    5.1.3.3

    Schutzmaßnahmen beim Sprengen

    5.1.3.4

    Schutzmaßnahmen für elektrische Anlagen

    5.2

    Gasausbrüche mit Auswurf von Gestein

    5.3

    Liegendgasausbrüche

    5.4

    Sonstige Gasausbrüche

     

     

    6

    Sonstiges

    6.1

    Beteiligung einer benannten Fachstelle

    6.2

    Gasausbruchsbeauftragter

    6.3

    Dokumentation

    6.4

    Benachrichtigung des Bergamtes

     

     

    Anlage 1:

    Beurteilung zur Erfassung des CH4-Zustroms

    Anlage 2:

    Ermittlung der Desorptionskennwerte kt und q0-1

    Anlage 3:

    Bohrprotokoll

    Anlage 4.1:

    Beispiel eines Bohrgrundrisses für den Streckenvortrieb

    Anlage 4.2:

    Beispiel eines Bohrgrundrisses für den Streb

     

    1 Geltungsbereich

    Diese Richtlinien enthalten Regelungen zum Schutz vor Gefahren des plötzlichen Freiwerdens großer
    Grubengasmengen mit oder ohne Auswurf von Kohle oder Gestein in Betrieben des Steinkohlenbergbaus
    unter Tage.

    2 Begriffsbestimmungen

    - Gasausbruchsverdacht

       Gasausbruchsverdacht ist ein Zustand, bei dem das plötzliche Freiwerden großer Grubengasmengen
       nicht ausgeschlossen werden kann.

    - Gasausbruchsgefahr

       Gasausbruchsgefahr ist ein Zustand, bei dem die Gefahr des plötzlichen Freiwerdens großer
       Grubengasmengen gegeben ist.

    - Gasinhalt

       Der Gasinhalt ist das auf die Masseneinheit Kohle bezogene in der Kohle gespeicherte Gasvolumen.

    - Gesamtgasinhalt

       Der Gesamtgasinhalt setzt sich aus dem an der inneren Oberfläche der Kohle sorptiv gebundenen
       Anteil und aus dem im Porenraum der Kohle enthaltenen freien Anteil zusammen.

    - Desorbierbarer Gasinhalt

       Der desorbierbare Gasinhalt ist gleich der Differenz zwischen dem Gesamtgasinhalt und dem
       Gasinhalt bei einem Methandruck von 1 bar.

    - V30-Wert

       Der V30-Wert ist der Quotient aus dem zusätzlichen innerhalb von 30 Minuten nach dem Sprengen
       freigesetzten Gasvolumen und der beim Sprengen gelösten Kohlenmasse; er wird in m3/t angegeben.

    - Quasi-V30-Wert (QV30)

       Der QV30-Wert ist der Quotient aus dem zusätzlich beim Schneidbetrieb von Kohle und/oder
       Nebengestein freigesetzten Gasvoldmen und der dabei gelösten Kohlenmasse; er wird in m3/t
       angegeben.

    - kt-Wert

       Der kt-Wert beschreibt den zeitlichen Verlauf des spezifischen Methandesorptionsstroms;
       er wird als dimensionslose Zahl angegeben.

    - q0-1-Wert

       Der q0-1-Wert ist das spezifische Gasvolumen, das in der ersten Minute nach der Entspannung
       aus dem Sorptionsgleichgewicht freigesetzt wird; er wird in m3/t angegeben.

    - Gas/Kohlen-Ausbruch

       Der Gas/Kohlen-Ausbruch ist das plötzliche Freiwerden großer Grobengasmengen mit Auswurf
       von Kohle.

    - Gas/Gesteins-Ausbruch

       Der Gas/Gesteins-Ausbruch ist das plötzliche Freiwerden großer Grubengasmengen mit Auswurf
       von Gestein.

    - Liegendgasausbruch

       Der Liegendgasausbruch ist das Freiwerden außergewöhnlich großer Grubengasmengen aus dem
       Liegenden von Abbaubereichen.

    - Sonstige Gasausbrüche

       Sonstige Gasausbrüche sind alle anderen gasdynamischen Erscheinungsformen, bei denen plötzlich
       große Grubengasmengen freigesetzt werden.

    3 Allgemeines

    In der Kohle oder im Gestein kann Gas sorbiert oder frei in den Poren und sonstigen Hohlräumen
    auftreten. Das im Gebirge unter Überdruck anstehende Gas strömt über Risse und Spalten in die
    Grubenbaue ein. Bei abrupten Störungen des natürlichen Gleichgewichtes kann das Gas aber auch
    plötzlich in großen Mengen freigesetzt werden und in die Grubenbaue hineinströmen; dabei steigt
    der Gaszustrom schnell an und nimmt dann zum Ausgangswert hin wieder ab. Meist entstehen bei
    solchen Vorgängen im Wetterstrom zündfähige Gas/Luft-Gemische, unter Umständen verbunden
    mit Sauerstoffmangel und Erstickungsgefahr. Außerdem kann zusätzlich Kohle oder Gestein in den
    freien Querschnitt der Grubenbaue ausgeworfen werden.

    Die Erscheinungsformen beim plötzlichen Freiwerden großer Gasmengen hängen von vielfältigen
    Voraussetzungen ab, so daß verschiedene Arten von Gasausbrüchen zu unterscheiden sind.
    Bei der getrennten Behandlung der Ausbruchsarten ist zu berücksichtigen, daß Grenzfälle zwischen
    den Ausbruchsarten untereinander sowie Übergangsformen zwischen Gasausbrüchen und
    Gebirgsschlägen auftreten können. Viele Gasausbrüche stehen im Zusammenhang mit tektonischen
    Störungen, tektonisch beanspruchten Zonen, Zusatzdruckzonen, Schwerkrafteinflüssen und
    Bruchvorgängen im Nebengestein.

    4   Maßnahmen zum Erkennen gasausbruchsgefährdeter Bereiche

    4.1   Gasausbrüche mit Auswurf von Kohle

    4.1.1 Auftreten von Gasausbrüchen

    Gasausbrüche mit Auswurf von Kohle treten auf, wenn Gasinhalt, Gasdruck und strukturelle
    Beschaffenheit der Kohle die Voraussetzungen für ein schnelles Freisetzen des Gases bieten
    und die Druck- und Strömungskräfte des Gases die Haltekräfte der anstehenden Kohle
    übersteigen.

    Die Kohle kann in ganzen Lagerstätten, in einzelnen Flözen oder nur in örtlich begrenzten
    Bereichen gasausbruchsgefährlich sein.

    4.1.2 Gasinhaltsbestimmungen

    Eine wesentliche Voraussetzung für Gas/Kohlen-Ausbrüche ist ein ausreichend großer
    Gasinhalt der Kohle. Der Gasinhalt ist für jedes erschlossene Flöz zu bestimmen. Dabei
    sind die Probenahmestellen im Flöz so zu verteilen, daß eine repräsentative Aussage über
    die Gasführung und deren Veränderungen ermöglicht wird. Die Bestimmung des Gasinhalts
    ist nach den Betriebsempfehlungen des Steinkohlenbergbaus 1) durchzuführen.

    4.1.3 Überwachung durch ortsfeste CH4- und Wettergeschwindigkeitsmeßeinrichtungen

    Der Methanzustrom in die Grubenbaue ist durch ortsfeste schreibende CH4- Meßeinrichtungen
    und Wettergeschwindigkeitsmeßeinrichtungen zu erfassen bei:

    - desorbierbaren Gasinhalten > 9 m3/t,
    - desorbierbaren Gasinhalten > 5,5 m3/t und besonderen Gebirgsbeanspruchungen (4.1.5),
    - Bejahung einer Frage nach Anlage 1.

    Durch die Anordnung der CH4- und Wettergeschwindigkeitsmeßeinrichtungen muß sichergestellt
    sein, daß der Methanzustrom auch nach Abschalten der elektrischen Anlagen weiter erfaßt wird.
    Wenn zu erwarten ist, daß die Grenze des Meßbereichs der CH4-Meßeinrichtungen überschritten
    wird, muß durch weitere Meßeinrichtungen abwetterseitig nach dem nächsten Auffrischungsstrom
    ermöglicht werden, daß die freigesetzte Gasmenge ermittelt werden kann.

    Um bei Auffahrungen feststellen zu können, inwieweit das Gas aus dem Ortsbereich oder aus
    den rückwärtigen Stößen herrührt, sind mindestens zwei CH4-Meßwertgeber erforderlich,
    und zwar für eine Meßstelle möglichst nahe der Ortsbrust, aber dort, wo das Gas bereits mit
    dem Wetterstrom vermischt ist (neben der Luttenleitung) und für eine zweite Meßstelle im
    rückwärtigen Bereich.

    Die Meßwerte der Meßeinrichtungen müssen zu einer ständig besetzten Stelle fernübertragen,
    aufgezeichnet und möglichst rechnergestützt ausgewertet werden. Besondere Ausgasungs-
    erscheinungen müssen insbesondere den Bohr-, Vortriebs- und Gewinnungsvorgängen mit
    Zeit- und Ortsangaben zugeordnet werden können (z.B. durch entsprechende Vermerke
    auf den Aufzeichnungen).

    Die Meßeinrichtungen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die bei Überschreiten
    des Mindestwetterstroms akustische und optische Warnsignale an der ständig besetzten Stelle
    ausgelöst werden.

    Durch die CH4-Meßeinrichtungen müssen bei Erreichen des Grenzwertes für den zulässigen
    CH4- Gehalt der Wetter die nichteigensicheren elektrishcen Anlagen selbsttätig und unverzögert
    abgeschaltet werden.

    Die Ausgasung ist anhand der Anzeige der Meßeinrichtungen sowie der Aufzeichnungen
    darauf hin zu beobachten, ob besondere Ausgasungserscheinungen und von der normalen
    Ausgasung abweichende Tendenzen (Ausgasungsanomalien) auftreten.

    4.1.4 Desorptionskennwerte

    Die Desorptionskennwerte geben Hinweise auf die Methanabgabegeschwindigkeit von Kohle
    und dienen in Verbindung mit den Gasinhalten zur Beurteilung von Gasausbruchsgefahren.

    - V30-Wert

       In Sprengvortrieben sind die V30-Werte zu ermitteln bei:
       * desorbierbaren Gasinhalten > 9 m3/t,
       * desorbierbaren Gasinhalten > 5,5 m3/t und besonderen Gebirgsbeanspruchungen (s. 4.1.5),
       * Ausgasungsanomalien.

       Die V30-Werte sind mit Zeit- und Ortsangabe, Größe des Wetterstroms und gelöster Kohlenmenge
       zu dokomentieren.

       Wenn bei der Auffahrung von Grubenbauen aus betrieblichen Gründen keine V30-Bestimmung
        vorgenommen werden kann, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang kt-Werte oder q0-1Werte
        bestimmt werden müssen.

    - QV30-Wert

       Beim Einsatz von Vortriebsmaschinen sind die QV30-Werte zu ermitteln bei:
       * desorbierbaren Gasinhalten > 9 m3/t,
       * desorbierbaren Gasinhalten > 5,5 m3/t und besonderen Gebirgsbeanspruchungen (s. 4.1.5),
       * Ausgasungsanomalien.

       Die QV30-Werte sind mit Zeit- und Ortsangabe, Größe des Wetterstroms und gelöster
       Kohlenmenge zu dokumentieren.

    - kt-Wert

       Die Ermittlung des kt-Wertes ist in Anlage 2 dargestellt. Je größer dieser ist, um so größer ist
       die Gasabgabegeschwindigkeit.

    - q0-1Wert

       Die Ermittlung des q0-1Wertes ist in Anlage 2 dargestellt. Je größer dieser ist, um so größer ist
       die Gasabgabegeschwindigkeit.

    Die erforderlichen Kohlenproben zur Bestimmung der kt-Werte oder q0-1Werte sind entweder vom
    frischen Kohlenstoß oder aus Bohrlöchern im frischen Kohlenstoß bei einer Tiefe von 2,5 bis 3 m
    zu entnehmen. In Flözvortrieben (Strecken, Auf- oder Abhauen) muß je eins dieser Bohrlöcher in
    der Mitte und an beiden Seiten des Ortsstoßes, in Streben müssen die Bohrlöcher in einem Abstand
    von höchstens 15 m entlang des Strebstoßes angeordnet sein. Eine Probenahme aus größeren Tiefen
    des Kohlenstoßes ist anzustreben, um möglichst frühzeitige Aussagen über die Ausbruchseigenschaften
    der Kohle zu erhalten.

    Die Bohrkleinproben können z.B. aus Erkundungsbohrungen oder Sprengbohrlöchern entnommen
    werden. Es ist jedoch darauf zu achten, daß das Bohrklein nur von der festgelegten Probenahmestelle
    in die Probe gelangt.

    Es empfiehlt sich, zusätzlich Proben von der Kohlenstoßoberfläche zu nehmen, um Veränderungen
    entlang des Kohlenstoßes und in Abhängigkeit von den Streifen, aus denen das Flöz aufgebaut ist,
    zu beurteilen.

    4.1.5 Besondere Gebirgsbeanspruchungen

    In Bereichen mit besonderen Gebirgsbeanspruchungen kann die Struktur der Kohle vom normalen
    Erscheinungsbild abweichen, z.B. durch eine starke Rissigkeit (Mylonitisierung), die eine schnellere
    Gasabgabe ermöglicht und damit neben einem ausreichend großen Gasinhalt die zweite wichtige
    Voraussetzung für Gasausbrüche bildet.

    Zwischen Gasausbrüchen mit Kohlenauswurf und Gebirgsschlägen (Flözschlägen) treten
    verschiedentlich Grenzfälle oder Überschneidungen auf. Aus dem Ablauf eines Ereignisses läßt sich
    jedoch meist erkennen, ob jeweils der Gasdruck oder die Gebirgsspannung vorgeherrscht hat.
    So ist ein Gasausbruch im allgemeinen durch den Auswurf zertrümmerter Kohle über einen
    Zeitraum von mehreren Sekunden bis einigen Minuten gekennzeichnet. Beim Gebirgsschlag wird
    demgegenüber der Kohlenstoß weitgehend als Ganzes schlagartig vorgeschoben.

    Besondere Gebirgsbeanspruchungen im Sinne dieser Richtlinien haben meist eine oder mehrere
    der folgenden Ursachen:

    a) Tektonische Störungen (Sprünge bzw. Abschiebungen, Überschiebungen, Blattverschiebungen,
        Flexuren u.a.), starker Wechsel des Einfallens, enge Mulden und enge Sättel, Flözver-
        schmälerungen, Flözverdickungen, Wülste, wellige Ausbildungen des Hangenden,
    b) Abbau- oder Versatzkanten im Hangenden und/oder Liegenden,
    c) zusatzdrucksteigernde Bereiche im Bauflöz,
    d) Hängenbleiben des Hangenden über dem Bruchraum,
    e) Anlaufphase von Abbaubetrieben.

    Bereits bei der bergmännischen Planung ist besonderer Wert auf eine genaue Projektion von
    tektonischen Störungen zu legen. Abbau- und Versatzkanten sind bis zu einem Abstand von
    mindestens je 200 m ins Hangende und ins Liegende zu berücksichtigen und in Flözrissen darzustellen.
    Das Erkennen der besonderen Gebirgsbeanspruchungen ist erforderlichenfalls auch durch
    markscheiderische Aufnahmen, Unterweisung und Mitwirkung der verantwortlichen Personen
    sowie Meldepflicht über entsprechende Feststellungen zu unterstützen.

    4.1.6 Gasausbruchsverdacht

    Bei Überschreiten einer der folgenden Grenzwerte bzw. Voraussetzungen ist Gasausbruchs-
    verdacht anzunehmen, und es sind Erkundungsbohrungen durchzuführen sowie kt-Werte oder
    q0-1-Werte zum Erkennen von Gasausbruchsgefahr zu bestimmen:

    - desorbierbarer Gasinhalt > 9 m3/t,
    - desorbierbarer Gasinhalt > 5,5 m3/t und besondere Gebirgsbeanspruchungen - siehe 4.1.5
       Buchstaben a) bis d) - und Ausgasungsanomalien,
    - V30-Wert > 40 % des desorbierbaren Gasinhaltes.

    Auf die Durchführung von im Einzelfall erforderlichen Schutzmaßnahmen nach 5.1.3 wird hingewiesen.

    4.1.7 Erkundungsbohrungen

    Bei Auffahrungen mit anstehender Kohle, z.B. in Flözstrecken, Auf- oder Abhauen, sind in
    gasausbruchsverdächtigen Bereichen im Flöz mindestens zwei Bohrungen am Ortsstoß in Nähe
    der Seitenstöße so herzustellen, daß sie bei jedem Stand des Ortsstoßes mindestens 5 m
    über diesen hinaus und mindestens 5 m über die seitlichen Stöße hinaus enden. Bei einem Einfallen
    über 10 gon muß im Oberstoß ein Streifen größerer Breite (z.B. 7 m bei 30 gon Einfallen) erfaßt
    werden. Zwischen diesen Bohrungen können weitere Bohrungen notwendig sein.

    Wenn beim Vortrieb im Gestein mit einer Annäherung an gasausbruchsverdächtige Kohle
    zu rechnen ist, sind entsprechende Bohrungen mindestens 5 m über die beabsichtigte
    Vortriebslänge hinaus herzustellen.

    Beim Durchfahren von Störungen und/oder dem Anfahren von Flözen sind zusätzlich
    Bohrungen so zu erstellen, daß zumindest Kohle im Bereich von 3 m um den
    Streckenumfang erkannt werden kann.

    In Streben mit gasausbruchsverdächtiger Kohle sind Erkundungsbohrungen im Abstand
    von höchstens 15 m voneinander rechtwinklig zum Strebkohlenstoß so herzustellen,
    daß sie bei jedem Strebstand mindestens 5 m tief im Strebkohlenstoß stehen.
    Die Ansatzpunkte neuer Bohrungen sollen gegenüber den vorausgegangenen Bohrungen
    um jeweils 5 m versetzt werden. Von den Übergängen Streb - Strecke darf die nächste
    Bohrung nicht mehr als 10 m entfernt sein.

    In Bereichen mit tektonischen Störungen sind die Bohrungen mehr als 10 m über den
    jeweiligen Auffahrungs- bzw. Gewinnungsstand hinaus vorzuhalten. Dabei muß das Ort
    zur frühzeitigen Störungserkennung wenigstens durch eine Bohrung bis zum Anbohren
    der Störung ständig mindestens 15 m überbohrt sein.

    Der Durchmesser der Bohrungen muß 95 bis 140 mm betragen; hiervon abweichend
    darf in Streben der Durchmesser bis auf 50 mm herabgesetzt werden.

    Die Bohrungen sind trocken herzustellen. Abweichend hiervon ist Bohren mit Wasser zulässig,
    wenn auch dabei durch geeignete Einrichtungen die Bohrkleinmenge festgestellt werden kann.

    Die Einzelheiten der Erkundungsbohrungen sind in Bohrprogrammen einschließlich Bohrschemata
    festzulegen.Während des Bohrens ist der Methanzustrom durch ortsfeste schreibende
    CH4-Meßeinrichtungen zu erfassen.

    Die folgenden Bohrreaktionen sind in einem Bohrprotokoll schriftlich festzuhalten und
    arbeitstäglich nachzutragen:

    - Ausblasen von Gas mit Kohlenstaub aus dem Bohrloch,
    - Bohrkleinanfall je m Bohrloch,
    - Bohrkleinbeschaffenheit (grob oder fein),
    - Entspannnungsgeräusche,
    - Stöße oder Schläge auf das Bohrgestänge,
    - Hineinziehen des Bohrgestänges in das Bohrloch,
    - Festklemmen des Bohrgestänges,
    - Anbohren von Gestein.

    In einem Bohrgrundriß sind mindestens die Lage der Bohrungen mit Angaben über

    - Ausblasen von Gas mit Kohlenstaub oder Überschreitung des zulässigen CH4-Grenzwertes,
    - CH4-Zuströme je Bohrung,
    - Bohrkleinanfall je m Bohrloch bei Überschreitung der in 4.1.8 Buchstabe b) festgelegten
      Grenzwerte des Bohrkleinanfalls,
    - andere Anzeichen nach 4.1.8 Buchstabe b)

    einzutragen. Muster für Bohrprotokolle und Bohrgrundrisse sind in den Anlagen 3, 4.1 und
    4.2 enthalten.

    Bestehen Schwierigkeiten, das Ausblasen von Gas mit Kohlenstaub oder auf hohe
    Spannungen hinweisende andere Anzeichen festzustellen, sind gleichwertige Verfahren zur
    Erfassung und Beurteilung der Bohrreaktionen (z.B. selbsttätiges Messen des Gasausstoßes
    und der bohrmechanischen Parameter) zu treffen.

    Bei der Bewertung der Bohrergebnisse sind auch die Bestimmungen der Gebirgsschlag-
    Richtlinien zu berücksichtigen.

    4.1.8 Gasausbruchsgefahr

    Bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte der Desorptionskennwerte
    (Ausnahme: beim Anfahren von Flözen) oder Ergebnisse der Erkundungsbohrungen
    ist eine Gasausbruchsgefahr anzunehmen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang
    Maßnahmen nach 5 zur Beseitigung der Gasausbruchsgefahr durchzuführen sind:

    - Desorptionskennwerte:

    V30 > 60 % des desorbierbaren Gasinhalts,
    kt > 0,75,
    q0-1 > 2,3 m3/t.
    Im Einzelfall können andere Grenzwerte festgelegt werden.

    - Erkundungsbohrungen:

    a) Ausblasen von Gas mit Kohlenstaub aus dem Bohrloch oder:
    b) Bohrkleinanfall von mehr als
          8 l/m Bohrloch bei einem Durchmesser von 50 mm,
        50 l/m Bohrloch bei einem Durchmesser von 95 mm,
        90 l/m Bohrloch bei einem Durchmesser von 140 mm
        und zugleich auf hohe Spannungen hinweisende andere Anzeichen wie
        Entspannungsgeräusche, Stöße oder Schläge auf das Bohrgestänge,
        Hineinziehen des Bohrgestänges in das Bohrloch, erhöhter Anfall groben
        Bohrkleins, Festklemmen des Bohrgestänges.

    4.2 Gasausbrüche mit Auswurf von Gestein

    4.2.1 Auftreten von Gasausbrüchen

    Gasausbrüche mit Auswurf von Gestein, hauptsächlich Sandstein, (Gas/Gesteins-Ausbrüche)
    unterliegen einem ähnlichen Mechanismus wie Ausbrüche mit Auswurf von Kohle.
    Gas/Gesteins-Ausbrüche sind sowohl durch Sprengarbeit als auch bei schneidender
    Hereingewinnung des Gesteins mit einer Vortriebsmaschine ausgelöst worden.

    4.2.2 Erkennen der Gasausbruchsgefahr

    Ausgasungsspitzen beim Sprengen sowie ein kennzeichnender Zerfall des Gesteinshaufwerkes
    können auf ausbruchsverdächtige Gesteinsbereiche hinweisen. Bei der Herstellung von
    Grubenbauen in ausbruchsverdächtigen Sandsteinen bilden sich oft Gesteinsschalen,
    die konkav gewölbt sind, was im Extremfall zu blättrigem oder grusförmigem Zerfall des
    Gesteins führt (Druckentlastungsstrukturen). Diese Erscheinungen sind z.B. an Bohrkernen
    sowie an den Stößen in Strecken und Schächten beim Durchfahren dieser Gesteinsschichten
    gut zu erkennen.

    Bei derartigen Erscheinungen und in Bereichen, in denen Gas/Gesteins-Ausbrüche zu
    erwarten sind, ist die Überwachung der Ausgasung entsprechend 4.1.3 durchzuführen.
    In Zweifelsfällen können Kernbohrungen genaueren Aufschluß geben (Freiberger Kernprognose).

    Wenn die Gefahr von Gas/Gesteins-Ausbrüchen besteht, sind Maßnahmen nach 5 durchzuführen.

    4.3 Liegendgasausbrüche

    4.3.1 Auftreten von Liegendgasausbrüchen

    Stehen bis 50 m im Liegenden von Abbaubereichen unter festen und nahezu undurchlässigen Schichten
    (Sandstein, Sandschiefer in Wechsellagerung mit Schieferton) gasführende Flöze an, so können sich
    Gasausbrüche aus dem Liegenden durch Aufbrechen der Schichten ereignen. Mit diesen Erscheinungen
    kann ein schlagartiges Aufwerfen der Sohle verbunden sein. Gesteins- und Kohleauswürfe treten dabei
    zumeist nicht auf.

    Liegendgasausbrüche sind bereits bei Gesamtgasinhalten in den Liegendflözen von 6 m3/t aufgetreten.
    Dabei hatten die Gesteinsschichten überwiegend Mächtigkeiten kleiner als 10 m und Punktlastfestigkeiten
    größer als 70 bar. Schieferton zwischen den festen Gesteinsschichten und dem Bauflöz kann zum
    Gasstau führen. Die Wahrscheinlichkeit eines Liegendgasausbruchs wächst durch Zunahme des
    Gasinhalts zur Teufe, flache Lagerungsverhältnisse oder hohe Zusatzspannungen (s. 4.1.5).

    4.3.2 Erkennen der Gasausbruchsgefahr

    Ein eindeutiges Verfahren zum Erkennen der Gasausbruchsgefahr ist bisher nicht bekannt.
    Jedoch lassen sich Rückschlüsse ziehen, wenn

    - bis 50 m in das Liegende geprüft wird, ob die Voraussetzungen nach 4.3.1 vorliegen,
    - die Zusatzausgasung an förderfreien Tagen nicht zurückgeht,
    - die CH4-Zuströme aus dem Liegenden zur Gasabsaugung Anomalien aufweisen.

    Wenn die Gefahr von Liegendgasausbrüchen besteht, sind Maßnahmen nach 5 durchzuführen.

    4.4 Sonstige Gasausbrüche

    4.4.1 Auftreten sonstiger Gasausbrüche

    Allgemein können große Gasmengen plötzlich freigesetzt werden, wenn

    - sich durch geologische und/oder betriebliche Einflüsse (Störungen, Klüfte, aufgegebene Grubenbaue,
       Bruchfeld von Abbauen) große Gasmengen angesammelt haben, die durch kurzzeitige Vorgänge
       (Rißbildung, Bruchvorgänge, Druckveränderungen, Bohrungen) aufgeschlossen werden,
    - große Kohlenmengen (z.B. durch Schwerkrafteinwirkungen, Entspannungsvorgänge) freigesetzt
       werden und schnell zur Gasabgabe gelangen.

    Dabei besteht die Möglichkeit folgender Zusammenhänge:

    Hohlräume sind im geologischen Ablauf durch tektonische Beanspruchung (z.B. Klüfte), durch
    den Abbau (z. B. Webersche Hohlräume) oder durch Auffahren und Abwerfen von Grubenbauen
    entstanden. In diese Hohlräume ist Gas eingedrungen.

    Durch Spannungsverlagerungen im Gebirge (z. B. Setzen des Haupthangenden) erhalten die Hohlräume
    Verbindung mit den offenen Grubenbauen, in die das unter Druck gespeicherte Gas einströmt.

    Wenn die Gefahr von sonstigen Gasausbrüchen besteht, sind Maßnahmen nach 5 durchzuführen.

    4.4.2 Erkennen der Gasausbruchsgefahr

    Das Erkennen einer Gasausbruchsgefahr ist oft wegen des Zusammenwirkens verschiedener Faktoren
    (Schwerkraft, Gebirgsdruck, Spannungsverlagerungen, Gasdruck) problematisch.

    Voraussetzung ist zum einen die genaue Kenntnis der geologischen; tektonischen und ausgasungstechnischen
    (Gasinhalt, Desorptionskennwerte) Eigenschaften des Bauflözes und der unmittelbaren Begleitschichten,
    zum anderen eine intensive CH4-Überwachung und Auswertung.

    Bereiche möglicher Gebirgsschlaggefahr können bei desorbierbaren Gasinhalten > 0 m3/t die Gefahr
    des plötzlichen Freiwerdens großer Grubengasmengen beinhalten.

    5 Maßnahmen zum Beseitigen der Gasausbruchsgefahr

    5.1 Gasausbrüche mit Auswurf von Kohle

    5.1.1 Planerische Maßnahmen

    Bei der Planung der Grubenbaue und des Betriebszuschnittes ist zu prüfen, ob Voraussetzungen für
    Gasausbrüche gegeben sein können.

    Durch Schutzflözabbau kann der desorbierbare Gasinhalt in einem gasausbruchsgefährlichen Flöz über
    große Flächen herabgesetzt werden. Der Schutzflözabbau muß überall dort durchgeführt werden, wo
    im Rahmen einer sicherheitlich notwendigen und nach den Zuschnittsgegebenheiten möglichen Baufolge
    ein als gasausbruchsgefährlich geltendes Flöz durch Unter- oder Überbauung so entgast werden kann,
    daß die Gasausbruchsgefahr beseitigt oder erheblich gemindert wird.

    Streckenauffahrungen in einem durchweg gasausbruchsgefährlichen Flöz sind in einen durch
    Schutzflözabbau unter- oder überbauten Bereich zu legen, andernfalls sind die Grubenbaue im Gestein
    aufzufahren.

    Durch Vorabsaugung im Vorfeld eines Abbaus mit flächendeckenden Bohrungen kann in Einzelfällen
    eine wirksame Verringerung des Gasinhalts im Bauflöz erreicht werden, sofern das Flöz eine
    ausreichende Permeabilität besitzt. Die Vorabsaugung muß in den Flözen durchgeführt werden,
    in denen dadurch die Gasausbruchsgefahr beseitigt oder erheblich gemindert werden kann.

    In Abbaubetrieben mit Gasausbruchsverdacht, in denen Entspannungsbohrungen aus dem Streb
    wegen zu geringer Flözmächtigkeit betriebstechnisch nicht durchführbar sind, ist sicherzustellen,
    daß das Abbauvorfeld durch Bohrungen flächendeckend sicher entspannt werden kann.

    Streckenauffahrungen sollen so geplant werden, daß Bereiche mit erhöhten Zusatzspannungen
    gemieden oder - wenn nicht anders möglich - auf dem kürzesten Wege durchfahren werden.
    Das gilt insbesondere für die Örter vorgesetzter Abbaustrecken.

    Tektonische Störungen können dazu zwingen, einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m
    einzuhalten. In Bereichen mit erhöhten Zusatzspannungen dürfen tektonische Störungen nur mit
    besonderen, im Einzelfall festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen durchfahren werden.

    Geneigte Grubenbaue sind möglichst abfallend aufzufahren, da die am Kohlenstoß wirksame
    Schwerkraftkomponente die Auslösung und den Umfang von Gas/Kohlen-Ausbrüchen beeinflussen
    kann. Störungsdurchfahrungen mit ansteigenden Grubenbauen sind möglichst zu vermeiden.

    Wenn nicht ohnehin Maßnahmen zum Beseitigen einer Gasausbruchsgefahr erforderlich sind, so
    sind diese zumindest beim Annähern an Zonen mit erhöhten Zusatzspannungen und an tektonische
    Störungen durchzuführen.

    Überhöhten und ungleichmäßigen Gebirgsspannungen im stoßnahen Bereich, die zu Gasausbrüchen
    führen können, kann durch Verringerung der Verhiebs- oder Vortriebsgeschwindigkeit, durch
    schälende Kohlengewinnung und durch Anwendung von Bruchbau entgegengewirkt werden.

    5.1.2 Entspannungsbohrungen

    Bei Auffahrungen mit anstehender Kohle, z.B. in Flözstrecken, Aufoder Abhauen, sind im
    Vortriebsbereich Entspannungsbohrungen so anzuordnen, daß die Kohlenstöße bei jedem
    Auffahrungsstand auf mindestens 5 m Tiefe um die Grubenbaue durchbohrt sind und der Abstand
    vom Bohrlochtiefsten einer Bohrung bis zur nächsten Bohrung höchstens 3 bis 5 m beträgt.

    Wenn beim Vortrieb im Gestein mit einer Annäherung an ausbruchsgefährliche Kohle zu rechnen ist,
    sind Entspannungsbohrungen mindestens 5 m über die beabsichtigte Abschlaglänge hinaus auf die
    Kohle hin und gegebenenfalls in diese hinein herzustellen.

    In Streben sind die Entspannungsbohrungen im Abstand von höchstens 3 bis 5 m voneinander und
    von den Ubergängen Streb-Strecke senkrecht zum Strebstoß so herzustellen, daß sie jederzeit
    mindestens 5 m tief im Strebstoß stehen.

    In Bereichen mit tektonischen Störungen sind die Bohrungen mindestens 10 m über den jeweiligen
    Auffahrungs- bzw. Gewinnungsstand hinaus vorzuhalten.

    Entspannungsbohrungen müssen vom spannungsärmeren Bereich in den spannungsreicheren Bereich
    geführt werden. Dabei dürfen erforderliche Bohrungen nicht übersprungen werden. Aufgegebene
    Bohrungen (Verklemmen, Gestängebruch) sind ohne Richtungsänderung erneut anzusetzen und
    bis zur vorgesehenen Endlänge zu bohren. Entspannungsbohrungen im Vorteld des Strebs sollen
    sich nicht überschneiden.

    Der Abstand der Ortsbrust von der Zone mit erhöhtem Bohrkleinanfall muß mindestens A + 5 m
    (A = Abschlaglänge) betragen, andernfalls sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen
    (z. B. Verspannen der Ortsbrust) für die Weiterauffahrung festzulegen.

    Die Bohrungen müssen 95 bis 140 mm Nennweite haben und mit Kohlendrehbohrgestänge von
    mindestens 90 mm Wendel-Außendurchmesser hergestellt werden. Entsprechend hergestellte
    Erkundungsbohrungen können auch als Entspannungsbohrungen gewertet werden.

    Die Bohrungen sind trocken herzustellen. Abweichend hiervon ist Bohren mit Wasser zulässig,
    wenn auch dabei durch geeignete Einrichtungen die Bohrkleinmenge festgestellt werden kann.

    Wenn ein Ausblasen von Gas mit Kohlenstaub aus dem Bohrloch zu verzeichnen ist oder
    ein erhöhter Bohrkleinanfall und andere Anzeichen auftreten (s. 4.1.8), sind in einem geeigneten
    Abstand weitere Bohrungen der genannten Art herzustellen, bis diese Erscheinungen nicht
    mehr auftreten. Die ermittelten Desorptionskennwerte (u.a. V30-Wert) geben Aufschluß
    über die Wirkung der Entspannungsbohrungen.

    Die Einzelheiten der Entspannungsbohrungen sind in Bohrprogrammen einschließlich
    Bohrschemata festzulegen.

    Während des Bohrens ist der Methanzustrom durch ortsfeste schreibende
    CH4-Meßeinrichtungen zu erfassen.

    Die Ergebnisse der Bohrungen sind mit Angaben entsprechend 4.1.7 in einem Bohrprotokoll
    und Bohrgrundriß schriftlich festzuhalten und arbeitstäglich nachzutragen. Zusätzlich können
    in dem Bohrgrundriß Ausgasungs- und Bohrkleingradienten sowie das Verhältnis zwischen
    Methanzustrom und Bohrkleinanfall angegeben werden.

    Die beiden letzten Absätze in 4.1.7 gelten für Entspannungsbohrungen entsprechend.

    5.1.3 Schutzmaßnahmen

    Durch Gasausbrüche gefährdete Personen sind gegen mechanische Auswirkungen, gegen
    Erstickungsgefahr und gegen Explosionsgefahr zu schützen. Die Schutzmaßnahmen sind nicht
    nur bei erkannter Gasausbruchsgefahr, sondern - auf den Einzelfall abgestimmt - auch bei
    einem Gasausbruchsverdacht zu treffen.

    5.1.3.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

    Gegen mechanische Auswirkungen können Personen, z.B. durch Verspannen des Kohlenstoßes,
    Schutzstände, Schutzschilde, geschützt werden. Bei Betriebsvorgängen, bei denen der
    Kohlenstoß erschüttert werden kann (z.B. Gewinnung, Tränken), muß ein Sicherheitsabstand
    eingehalten werden; Abbauhammerarbeit am Kohlenstoß ist unzulässig. Erforderlichenfalls
    dürfen sich während der Gewinnung und einer anschließenden Wartezeit im Bereich der
    Gewinnungsmittel einschließlich eines auf der Einziehseite festgelegten ausreichenden
    Sicherheitsabstandes und ausziehseitig davon im Streb keine Personen befinden
    (z. B. mannlose Gewinnung).

    Gegen Erstickungsgefahren können Personen durch Druckluft-Notatemluftspender geschützt
    werden. In den Grubenbauen, in denen infolge eines Gasausbruches Sauerstoffmangel auftreten
    kann, müssen in ausreichendem Umfang Druckluft-Notatemluftspender leicht erreichbar und
    auffällig gekennzeichnet angebracht sein; diese sind im Bereich der Arbeitsplätze (im Streb
    im Abstand von höchstens 15 m) und auf den Fluchtwegen (am Fahrweg im Abstand von
    höchstens 50 m) anzuordnen, und zwar in Richtung des Wetterstromes beginnend hinter der
    ersten möglichen Gasausbruchsstelle bis zu einer Auffrischung der Abwetter, die wieder eine
    ausreichende Sauerstoffzufuhr erwarten läßt. Die Fluchtwege sollen von der Ausziehseite des
    gasausbruchsgefährdeten Bereichs möglichst kurz in den einziehenden Wetterstrom führen.

    Die Belegschaft sollte möglichst mit Sauerstoff-Selbstrettern, die mit hoher Gebrauchs-
    bereitschaft ständig getragen werden können, ausgerüstet sein. Durch sofortige
    Sauerstoffzufuhr soll sichergestellt werden, daß betroffene Personen den nächsten
    Druckluft-Notatemluftspender oder einen Schutzstand mit Sauerstoffversorgung erreichen
    können.

    Explosionsgefahren können durch Wetterüberwachung rechtzeitig erkannt und durch
    Abschaltung der nichteigensicheren elektrischen Anlagen bei Erreichen des Grenzwertes
    für den zulässigen CH4-Gehalt vermindert werden. Hinsichtlich des Einsatzes und der
    Überwachungsziele ortsfester schreibender CH4- und Wettergeschwindigkeitsmeß-
    einrichtungen, der Handhabung der Meßdatenerfassung und Meßdatenauswertung
    sowie der Auslösung von Warnsignalen und Abschaltbefehlen gilt 4.1.3 entsprechend.

    Der Abwetterstrom ist möglichst nahe dem gasausbruchsgefährdeten Bereich durch
    ortsfeste schreibende CH4-Meßeinrichtungen zu überwachen. Die Anordnung der
    CH4-Meßeinrichtungen und die Schaltfolge müssen auch unter Berücksichtigung eines
    möglichen Gasrückstaus sicherstellen, daß die nichteigensicheren elektrischen Anlagen
    rechtzeitig vor Eintreffen zündfähiger Gasgemische selbsttätig und unverzögert abgeschaltet
    werden. Lüfter für die Sonderbewetterung von Grubenbauen sind im Frischwetterstrom
    so anzuordnen, daß sie von einem möglichen Gasrückstau nicht erfaßt und daher auch
    nach einem Gasausbruch weiterbetrieben werden können.

    Sofern große Grubengasmengen durch Gebirgsschläge freigesetzt werden können, dürfen
    Erschütterungsgeber anstelle der CH4-Meßeinrichtungen eingesetzt werden, wenn sie die
    elektrischen Anlagen mit mindestens gleicher Sicherheit abschalten.

    Wo das selbsttätige Abschalten wegen der meßtechnischen Verzögerung nicht möglich ist,
    z. B. im Ortsbereich oder im Bereich der Antriebsstationen von Strebfördermitteln und
    Gewinnungsmaschinen, sind an geeigneter Stelle Nothauptschalter einzurichten; diese müssen
    während der Belegung der Betriebe ständig durch besonders beauftragte erfahrene Personen
    besetzt sein, durch die bei auf einen Gasausbruch hindeutenden Erscheinungen (z. B. knatternde
    Geräusche, Luftdruckstoß) eine rechtzeitige Abschaltung von Hand sichergestellt sein muß.
    Sofern wegen der Anordnung der elektrischen Anlagen auch eine rechtzeitige Abschaltung
    von Hand nicht möglich ist, müssen die elektrischen Anlagen in Abhängigkeit von den
    Betriebsvorgängen, die einen Gasausbruch auslösen können, schon vor Beginn des
    Betriebsvorganges abgeschaltet sein (z.B. Strebbeleuchtung).

    Zur Warnung der Belegschaft in den Grubenbauen, in denen bei einem Gasausbruch sauerstoffarme
    oder explosionsgefährliche Gaskonzentrationen zu erwarten sind, müssen eigensichere Lautsprecher
    oder entsprechend geeignete Maßnahmen so vorgesehen sein, daß alle in diesen Grubenbauen
    anwesenden Personen umgehend benachrichtigt werden können.

    5.1.3.2 Schutzmaßnahmen beim Bohren

    Soweit beim Bohren Kohlen- oder Gesteinsauswurf zu befürchten ist, z.B. bei Entspannungs-
    bohrungen, muß die Bohrmaschine fest verspannt sein, und es ist mit Fernbedienung zu bohren.
    In Vortrieben muß um den Bohrlochansatzpunkt ein Sicherheitsabstand von mindestens 40 m,
    in Streben von mindestens 30 m eingehalten werden. Die Bohrbelegschaft ist erforderlichenfalls
    zusätzlich durch Verspannen des Stoßes, Schutzschilde, Schutzstände, Druckkabinen oder
    dergleichen gegen eine Gefährdung durch das Ausbruchsmaterial zu schützen.

    Die Anzeige des CH4-Meßwertgebers im Ortsbereich soll zusätzlich auch am Steuerstand der
    Bohrmaschine angeordnet werden.

    Soweit während der Bohrungen ein plötzliches Auftreten sauerstoffarmer oder explosions-
    gefährlicher Gaskonzentrationen im freien Querschnitt der Grubenbaue zu befürchten ist,
    z.B. bei Entspannungsbohrungen, dürfen in den betreffenden Grubenbauen nur die zum
    Bohren benötigten Personen anwesend sein. Für diese Personen müssen Druckluft-
    Notatemluftspender an Ort und Stelle verfügbar sein, und sie sollen mit Sauerstoff-Selbstrettern
    ausgerüstet sein. An mehr als einer Stelle dürfen gleichzeitig Entspannungsbohrungen (s. 5.1.2)
    nur hergestellt werden, wenn der Abstand zwischen den Bohrstellen wenigstens 60 m beträgt
    und zwischen ihnen eine Sprechverständigung (eigensichere Telefon- oder Lautsprecheranlage)
    eingerichtet ist. Mit dieser haben sich die Bohrkolonnen über die Bohrvorgänge abzustimmen
    und über Gasaustritte gegenseitig zu unterrichten. Andere offene Grubenbaue im Einwirkungs-
    bereich von Entspannungsbohrungen sind vor Beginn des Bohrens zu räumen und zu sperren.

    Beim Trockenbohren ist darauf zu achten, daß nicht Gefahren von Gaszündungen im Bohrloch
    durch Reibungswärme entstehen. Die Bohrungen dürfen daher nur mit betriebssicherem
    Bohrgestänge hergestellt werden.

    Bei Gasabsaugebohrungen (siehe 5.3 und 5.4) müssen Einrichtungen zum Bohren unter hohem
    Gasdruck bei gleichzeitigem Absaugen des Gases mit ausreichender Absaugekapazität verfügbar
    und entsprechend den Erfordernissen angeschlossen sein.

    Wenn unter Voraussetzungen gebohrt wird, bei denen die Auslösung eines Gasausbruchs nicht
    ausgeschlossen werden kann (z.B. gleicher Durchmesser wie bei Entspannungsbohrungen),
    dann sind spätestens bei den Anzeichen nach 4.1.8 dieselben Schutzmaßnahmen zu treffen
    wie bei Entspannungsbohrungen.

    5.1.3.3 Schutzmaßnahmen beim Sprengen

    In den Grubenbauen, in denen infolge des Sprengens ein plötzliches Auftreten sauerstoffarmer
    oder explosionsgefährlicher Gasgemische im freien Querschnitt der Grubenbaue zu befürchten ist,
    dürfen sich keine Personen befinden.

    Die Sprengladungen sind von einer ungefährdeten Stelle im Einziehstrom oder - bei großer
    Entfernung des Ortes vom durchgehenden Wetterstrom - von einer Überdruckkammer aus zu
    zünden. Die Grubenbaue dürfen frühestens 30 Minuten nach dem Zünden wieder betreten werden.

    Wenn in Gesteinsvortrieben bei Annäherung an Störungen mit dem plötzlichen Freiwerden von
    CH4-Zuströmen aus der Störung (z.B. Kluftgas) zu rechnen ist, sind Wettersprengstoffe anstelle
    von Gesteinsprengstoffen zu verwenden.

    5.1.3.4 Schutzmaßnahmen für elektrische Anlagen

    Sofern in gasausbruchsgefährdeten oder -verdächtigen Grubenbauen und in deren Abwetterstrom
    auf den Einsatz elektrischer Anlagen nicht verzichtet werden kann, sind die Sicherheits-
    vorkehrungen zu treffen, die für Betriebe mit einer Ausnahmegenehmigung bis zu einem
    Grubengasgehalt von 1,5% in den Wettern gelten.

    Beim Bohren und beim Sprengen in Vortrieben müssen die elektrischen Anlagen zumindest im
    sonderbewetterten Bereich der Grubenbaue abgeschaltet sein, in deren freiem Querschnitt bei
    diesen Vorgängen ein plötzliches Auftreten explosionsgefährlicher Gaskonzentrationen zu
    befürchten ist. Hiervon bleiben elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen
    der Gerätegruppe I, Kategorie M 1, ausgenommen 2).

    Andere eigensichere elektrische Anlagen (Leuchten, Fernsehanlagen, Lautsprecher,
    Warnanlagen), die an ein nichteigensicheres Netz oder eine nichteigensichere Stromquelle
    angeschlossen sind, dürfen während des Bohrens verwendet werden, wenn sichergestellt ist,
    daß diese Anlagen nicht nur durch ortsfeste CH4-MeBeinrichtungen, sondern auch durch
    z.B. am Bohrsteuerstand angeordnete Nothauptschalter bei einem Gasausbruch sofort
    abgeschaltet werden.

    Der Betrieb von Druckluftleuchten ist bei diesen Vorgängen nicht zulässig. Leuchten mit
    nichteigensicherer Stromquelle (Mannschaftsleuchten) müssen "am Mann" getragen werden.

    Anstelle der elektrischen Sonderbewetterungs-Lüfter, die mit abgeschaltet werden, müssen
    druckluftbetriebene Lüfter sofort in Ganggesetzt werden können (z. B. Kombilüfter).

    Die elektrischen Anlagen dürfen nur auf Weisung der zuständigen verantwortlichen Personen
    wiedereingeschaltet werden, wenn festgestellt ist, daß das Einschalten gefahrlos geschehen kann.

    5.2 Gasausbrüche mit Auswurf von Gestein

    Gas/Gesteins-Ausbrüche lassen sich nach den bisherigen Kenntnissen in den meisten Fällen
    durch Sprengungen gezielt auslösen oder unter Umständen durch Abbau eines Schutzflözes
    vermeiden. In Bereichen, in denen Gas/Gesteins-Ausbrüche zu erwarten sind, soll das
    Gestein unter Anwendung von Sprengarbeit hereingewonnen werden. Einer Ausdehnung
    über den planmäßigen Querschnitt hinaus kann durch besondere Maßnahmen, z. B. durch
    Sprengungen eines kleinen Einbruchs (Brennereinbruch) entgegengewirkt werden.

    Beim Vortrieb von Flöz- und Abbaustrecken unter einer gasausbruchsverdächtigen
    Sandsteinschicht sollte der Sandstein nicht angerissen werden. Handelt es sich um eine
    dem Streb vorgesetzte Abbaustrecke, muß der Abstand der Ortsbrust vom Streb mindestens
    30 m betragen.

    Die Schutzmaßnahmen für den Fall von Gasausbrüchen nach 5.1.3 sind sinngemäß anzuwenden.

    5.3 Liegendgasausbrüche

    Zur Beseitigung der Gasausbruchsgefahr sind Gasabsaugebohrungen bis in die gasführenden
    Schichten des Liegenden herzustellen. Der Abstand der Bohrungen untereinander und vom
    Streb sowie die Bohrrichtung sind von den örtlichen Verhältnissen und den Ergebnissen
    abhängig und richten sich nach dem jeweiligen Stand der Technik 3).

    Die Gasabsaugebohrungen sind in der Regel in den ein- und ausziehenden Abbaustrecken
    herzustellen. Gasdruck und Gaszustrom der Bohrlöcher sind auf außergewöhnliche
    Veränderungen zu überwachen. Aufgrund der Überwachungsergebnisse ist zu prüfen, ob
    zusätzliche Bohrungen erforderlich sind.

    Als weitere Maßnahme kann die Verringerung der Verhiebsgeschwindigkeit hilfreich sein.

    Die Schutzmaßnahmen für den Fall von Gasausbrüchen nach 5.1.3 sind sinngemäß anzuwenden.

    5.4 Sonstige Gasausbrüche

    Sofern unter den Voraussetzungen nach 4.4.2 gasführende Bereiche vorhanden sind, ist
    das Gas durch gezieltes und rechtzeitiges Absaugen zu lösen. Erforderlichenfalls sind
    Vortriebs- oder Verhiebsgeschwindigkeit zu verringern und Maßnahmen zur Vermeidung
    der Gefahr des Freiwerdens großer Grubengasmengen durch Schwerkrafteinwirkungen
    beim Durchfahren tektonischer Störungsbereiche oder beim Anfahren von Flözen aus
    dem Flözliegenden heraus durchzuführen 4).

    Die Schutzmaßnahmen für den Fall von Gasausbrüchen nach 5.1.3 sind sinngemäß anzuwenden.

    6 Sonstiges

    6.1 Beteiligung einer benannten Fachstelle

    Eine benannte Fachstelle ist zu beteiligen,

    - wenn aus betrieblichen Gründen keine V30-Bestimmungen vorgenommen werden können (s. 4.1.4),
    - bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung der Gasausbruchsgefahr
      durchzuführen sind (s. 4.1.8),
    - bei der Festlegung anderer Grenzwerte für die Desorptionskennwerte (s. 4.1.8).

    Eine benannte Fachstelle soll beteiligt werden

    - zur Bestimmung von QV30-Werten bei Auffahrungen mit Vortriebsmaschinen,
    - bei der Festlegung der Einzelheiten der Erkundungsbohrprogramme einschl. Bohrschemata (s. 4.1.7)
       sowie der Entspannungsbohrprogramme einschl. Bohrschemata (s. 5.1.2),
    - bei der Festlegung von Sicherheitsvorkehrungen für das Durchfahren von tektonischen Störungen
       in Bereichen mit erhöhten Zusatzspannungen (s. 5.1.1),
    - bei der Festlegung von Sicherheitsvorkehrungen, wenn der Abstand der Ortsbrust von der Zone mit
      erhöhtem Bohrkleinanfall A + 5 m unterschreitet (s. 5.1.2),
    - bei Verzicht auf Schutzmaßnahmen, solange keine Gasausbruchsgefahr vorliegt (s. 5.1.3),
    - bei Entscheidungen über die Notwendigkeit zusätzlicher Gasabsaugebohrlöcher (s. 5.3),
    - in allen Fällen, in denen Zweifel über die erforderlichen Maßnahmen bestehen.

    6.2 Gasausbruchsbeauftragter

    Wenn Maßnahmen zum Erkennen oder Beseitigen einer Gasausbruchsgefahr erforderlich sind,
    muß eine fachkundige verantwortliche Person als Beauftragter für diese Maßnahmen bestellt werden.
    Der beantragte muß die Werksleitung bei der Planung und Überwachung der Maßnahmen unterstützen.
    Ist eine Gasausbruchsgefahr erkannt, so soll der Beauftragte mit anderen Aufgaben nicht betraut werden.

    Beauftragte für Maßnahmen zum Erkennen und Beseitigen einer Gasausbruchsgefahr sind durch eine
    benannte Fachstelle auszubilden und jährlich nachzuunterweisen.

    6.3 Dokumentation

    Die Unterlagen zum Erkennen und Beseitigen von Gefahren durch Gasausbrüche sollen mindestens
    6 Monate nach Beendigung des Abbaus bzw. der Auffahrung aufbewahrt werden.

    Hierzu gehören insbesondere die Lage und Ergebnisse der Gasinhaltsbestimmungen, der Desorptions-
    kennwerte und der Erkundungs- und Entspannungsbohrungen.

    6.4 Benachrichtigung des Bergamts

    Außer Gasausbrüchen sind Erscheinungen, die auf einen Gasausbruchsverdacht oder eine Gebirgs-
    schlaggefahr hinweisen, dem Bergamt nach § 74 Abs. 3 BBergG anzuzeigen. Dieses ist auch stets zu
    benachrichtigen, wenn Voraussetzungen vorliegen, nach denen eine benannte Fachstelle zu beteiligen ist.

    1) Betriebsempfehlungen des Steinkohlenbergbaus, Heft 26, Ausgabe Juli 1987.

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    2) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 3. 1994
        zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Geräte und Schutzsysteme zur
        bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

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    3) S. Gasabsauge-Richtlinien vom 26. 4. 1985.

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    4) s. Betriebsempfehlungen für den Steinkohlenbergbau Nr. 39.

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