• 16.08.1993

    18.31.1-1-25

    Speicherprogrammierbare Steuerungen
    an Hauptlüfter- und Zusatzlüfteranlagen

    A 2.18


    An die Bergämter des Landes Nordrhein - Westfalen

    Betr.: Speicherprogrammierbare Steuerungen an Hauptlüfter- und Zusatzlüfteranlagen

    In den letzten Jahren sind zunehmend speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS) für das
    Ein-, Aus- und Umschalten von Hauptlüfter- und Zusatzlüfteranlagen sowie zur Überwachung
    sicherheitstechnischer Maschinenkennwerte (Lagertemperaturen, Schwingungs- und
    Abreißgrenzen) eingesetzt worden. Da Störungen in der SPS (z.B. durch Fehlprogrammierung)
    einen Ausfall der Hauptbewetterung zur Folge haben können, sind für einen sicheren Betrieb
    der Hauptlüfter- und Zusatzlüfteranlagen folgende Anforderungen beim Einsatz von speicher-
    programmierbaren Steuerungen im Betriebsplanverfahren zur Geltung zu bringen:

    1. Speicherprogrammierbare Steuerungen an Hauptlüfter- bzw. Zusatzlüfteranlagen müssen
        redundant ausgelegt sein. Die Hard- und Software ist einschließlich der zugehörigen,
        vollständigen und übersichtlichen Dokumentation nach DIN V VDE 0801 in Verbindung
        mit DIN V 19 250 auszuführen.

    2. Eingangs- und Ausgangsstromkreise der Steuerung müssen als Fernmeldestromkreise mit
        erhöhten Anforderungen an die Übertragungssicherheit (DIN VDE 0118, Teil 3, Abschnitt
        13.2) ausgeführt sein. Ausgangsstromkreise, die Schaltvorgänge auslösen, müssen die
        Anforderungen an Sicherheitsstromkreise nach DIN VDE 0118, Teil 1, Abschnitt 17, erfüllen.

    3. Die Steuerung muß jederzeit durch einen einfachen Schalteingriff außer Funktion zu setzen sein,
       um die Lüfteranlage von Hand betreiben zu können.

    4. Programmierbare Steuerungen müssen so aufgebaut sein, daß die einzelnen Überwachungs-
        und Steuerungsfunktionen nach einer schriftlichen Anweisung geprüft werden können.

    5. Der Betriebszustand der Lüfteranlage muß von der SPS jederzeit eindeutig angezeigt werden.
        Grenzwertüberschreitungen müssen an einer ständig besetzten Stelle zur Anzeige gebracht werden.
        Redundanzverlust muß optisch und akustisch angezeigt werden.

    6. Der selbsttätige Lüfterwechsel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

        a) Bei Spannungsausfall der SPS müssen Programmcode, Programmbearbeitungsstand und
            Variablenwerte so gesichert sein, daß nach Spannungswiederkehr der Lüfterwechsel
            ordnungsgemäß abgeschlossen wird.

       b) Wetterschieber müssen so überwacht sein, daß sowohl die Endstellungen als auch die Zeit
           zwischen Öffnen und Schließen durch die Steuerung eindeutig erkannt werden; dabei ist zu
           gewährleisten, daß die Lüfteranlage durch die SPS in den jeweils sicheren Betriebszustand
           überführt wird.

       c) Alle für den Lüfterwechsel ursächlichen Daten sind zu dokumentieren.

    7. Nach Errichtung der Steuerung ist eine Erstabnahme durch die Fachstellen der DMT - Gesellschaft
        für Forschung und Prüfung mbH durchzuführen; weitere Untersuchungen sind nach Änderungen
        des sicherheitsgerichteten Teils der Steuerungsanlage erforderlich. Im Rahmen dieser Untersuchungen
        müssen die Steuerungen unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen und möglicher Störfälle
        geprüft werden. Nachuntersuchungen sind im Rahmen der Maßnahmen nach Nr. 7 der Rundverfügung
        des Landesoberbergamts NRW über Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Lüfteranlagen
        vom 22.3.1974 - 18.31.1 I 3, SBl. A 2.8 einzubeziehen.

    8. Je ein Belegmuster der Programmdokumentation und der austauschprogrammierbaren Elemente sind
        bei der zuständigen Fachstelle zu hinterlegen.

    9. Alle für Lüfterwechsel und Lüfterstörungen ursächlichen Daten sind wenigstens bis zur nächsten
        Nachuntersuchung der Hauptlüfter- und Zusatzlüfteranlagen aufzubewahren.

    Für die Umrüstung betriebsplanmäßig zugelassener SPS auf den erforderlichen Sicherheitsstandard
    können Übergangsfristen bis zu 2 Jahren gewährt werden.

    Dortmund, den 16.8.1993

    Landesoberbergamt NRW

    i.V. M a r t h