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16.08.1993
18.31.1-1-25Speicherprogrammierbare Steuerungen
an Hauptlüfter- und ZusatzlüfteranlagenA 2.18
An die Bergämter des Landes Nordrhein - WestfalenBetr.: Speicherprogrammierbare Steuerungen an Hauptlüfter- und Zusatzlüfteranlagen
In den letzten Jahren sind zunehmend speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS) für das
Ein-, Aus- und Umschalten von Hauptlüfter- und Zusatzlüfteranlagen sowie zur Überwachung
sicherheitstechnischer Maschinenkennwerte (Lagertemperaturen, Schwingungs- und
Abreißgrenzen) eingesetzt worden. Da Störungen in der SPS (z.B. durch Fehlprogrammierung)
einen Ausfall der Hauptbewetterung zur Folge haben können, sind für einen sicheren Betrieb
der Hauptlüfter- und Zusatzlüfteranlagen folgende Anforderungen beim Einsatz von speicher-
programmierbaren Steuerungen im Betriebsplanverfahren zur Geltung zu bringen:1. Speicherprogrammierbare Steuerungen an Hauptlüfter- bzw. Zusatzlüfteranlagen müssen
redundant ausgelegt sein. Die Hard- und Software ist einschließlich der zugehörigen,
vollständigen und übersichtlichen Dokumentation nach DIN V VDE 0801 in Verbindung
mit DIN V 19 250 auszuführen.2. Eingangs- und Ausgangsstromkreise der Steuerung müssen als Fernmeldestromkreise mit
erhöhten Anforderungen an die Übertragungssicherheit (DIN VDE 0118, Teil 3, Abschnitt
13.2) ausgeführt sein. Ausgangsstromkreise, die Schaltvorgänge auslösen, müssen die
Anforderungen an Sicherheitsstromkreise nach DIN VDE 0118, Teil 1, Abschnitt 17, erfüllen.3. Die Steuerung muß jederzeit durch einen einfachen Schalteingriff außer Funktion zu setzen sein,
um die Lüfteranlage von Hand betreiben zu können.4. Programmierbare Steuerungen müssen so aufgebaut sein, daß die einzelnen Überwachungs-
und Steuerungsfunktionen nach einer schriftlichen Anweisung geprüft werden können.5. Der Betriebszustand der Lüfteranlage muß von der SPS jederzeit eindeutig angezeigt werden.
Grenzwertüberschreitungen müssen an einer ständig besetzten Stelle zur Anzeige gebracht werden.
Redundanzverlust muß optisch und akustisch angezeigt werden.6. Der selbsttätige Lüfterwechsel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Bei Spannungsausfall der SPS müssen Programmcode, Programmbearbeitungsstand und
Variablenwerte so gesichert sein, daß nach Spannungswiederkehr der Lüfterwechsel
ordnungsgemäß abgeschlossen wird.b) Wetterschieber müssen so überwacht sein, daß sowohl die Endstellungen als auch die Zeit
zwischen Öffnen und Schließen durch die Steuerung eindeutig erkannt werden; dabei ist zu
gewährleisten, daß die Lüfteranlage durch die SPS in den jeweils sicheren Betriebszustand
überführt wird.c) Alle für den Lüfterwechsel ursächlichen Daten sind zu dokumentieren.
7. Nach Errichtung der Steuerung ist eine Erstabnahme durch die Fachstellen der DMT - Gesellschaft
für Forschung und Prüfung mbH durchzuführen; weitere Untersuchungen sind nach Änderungen
des sicherheitsgerichteten Teils der Steuerungsanlage erforderlich. Im Rahmen dieser Untersuchungen
müssen die Steuerungen unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen und möglicher Störfälle
geprüft werden. Nachuntersuchungen sind im Rahmen der Maßnahmen nach Nr. 7 der Rundverfügung
des Landesoberbergamts NRW über Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Lüfteranlagen
vom 22.3.1974 - 18.31.1 I 3, SBl. A 2.8 einzubeziehen.8. Je ein Belegmuster der Programmdokumentation und der austauschprogrammierbaren Elemente sind
bei der zuständigen Fachstelle zu hinterlegen.9. Alle für Lüfterwechsel und Lüfterstörungen ursächlichen Daten sind wenigstens bis zur nächsten
Nachuntersuchung der Hauptlüfter- und Zusatzlüfteranlagen aufzubewahren.Für die Umrüstung betriebsplanmäßig zugelassener SPS auf den erforderlichen Sicherheitsstandard
können Übergangsfristen bis zu 2 Jahren gewährt werden.Dortmund, den 16.8.1993
Landesoberbergamt NRW
i.V. M a r t h