• 28.11.1980

    18.31.1-1-7

    Druckerzeugung in der
    durchgehenden Bewetterung

    A 2.18

     

    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Auslegung von Reservelüftern sowie Maßnahmen bei Ausfall von Druckerzeugern
             der durchgehenden Bewetterung

    Trotz verschiedener Vorfälle, die die Bedeutung der Reservehaltung von Hauptlüfteranlagen
    aufgezeigt haben, sind in letzter Zeit Reserve-Wettermaschinen errichtet worden, die den
    heutigen Anforderungen nicht entsprechen.

    Das Vorhandensein eines Reservelüfters für jeden in Betrieb befindlichen Hauptlüfter ist in
    § 141 Abs. 6 BVOSt vorgeschrieben. Die bei heutigen Großbetrieben gegebenen sicherheitlichen
    Erfordernisse und der Stand der Technik führen jedoch zu der weitgehend schon erfüllten und bei
    Änderung der Vorschriften auch vorgesehenen Forderung, eine hinsichtlich wettertechnischer
    Kenndaten gleichwertige Lüfterreserve schnell einsatzfähig bereit zu halten.

    Bei Erfüllung dieser Forderung lassen die technischen Möglichkeiten im Hinblick auf den baulichen
    Aufwand erhebliche Erleichterungen zu. So braucht eine Reserve nur für die Wettermaschine
    vorhanden zu sein, bestehend aus Antrieb und Lüfterlaufrad mit gemeinsamer Welle sowie einem
    eigenen betriebsbereiten Leitungs- und Schaltsystem (sogenanntes Reserve-Aktivteil). Für fest-
    stehende bauliche Teile wie Wetterkanal und Diffusor wird eine Reserve grundsätzlich nicht verlangt.
    Die Betriebsbereitschaft soll es ermöglichen, durch Auswechseln des Aktivteils die Reserve-
    Wettermaschine kurzfristig, spätestens 20 Minuten nach Lüfterausfall in Betrieb zu nehmen.
    Die Anforderung der Gleichwertigkeit kann gerade noch als erfüllt angesehen werden, wenn unter
    Berücksichtigung von Änderungen im Wetternetz (z.B. durch Erweiterung des Grubengebäudes)
    die Lüfterreserve auf 90 % des planmäßigen Wetterstromes am Hauptlüfter ausgelegt ist.

    Die Beschränkung der Reservehaltung auf Reserve-Aktivteile bedarf nach den derzeit geltenden
    Vorschriften einer Ausnahmebewilligung des Landesoberbergamts. Weitergehenden Erleichterungen,
    wie z.B. Beschränkung der Reservehaltung nur auf Lüftermotor und Lüfterlaufrad, kann eine
    Zustimmung nicht erteilt werden.

    Bei der Planung neuer Lüfteranlagen, bitte ich, die Bergwerksbesitzer rechtzeitig über die Auffassung
    des Landesoberbergamts zu unterrichten.

    Soweit bei vorhandenen Lüfteranlagen eine gleichwertige Reserve noch nicht gegeben ist, bitte ich
    zu prüfen, ob die grubensicherheitlichen Belange bei Betrieb des Reservelüfters ausreichend gewahrt
    sind. Zu diesem Zweck erhalten Sie als Anlage die nach dem neuesten Stand überarbeiteten
    'Grundsätze für Maßnahmen bei einem Ausfall von Hauptlüftern/Zusatzlüftern'. Dabei wird nach-
    drücklich darauf hingewiesen, daß bei Reservelüfterbetrieb unzureichend bewetterte Grubenbaue
    so zu behandeln sind wie bei einem völligen Lüfterstillstand. In diesem Fall ist die Forderung nach
    einer unverzüglichen Räumung der betroffenen Grubenbaue unverzichtbar. Von einer verminderten
    Wetterleistung des Reservelüfters und damit von einer möglicherweise nicht ausreichenden Bewetterung
    sind erfahrungsgemäß vorwiegend Grubenbaue in Grenzbereichen zu benachbarten Wetterfeldern
    (Bereiche diagonaler Wetterwege 2. Ordnung nach Nr. 2.8.2 der im Sammelblatt unter A 2.18
    veröffentlichten Wetterdruck-Richtlinien) betroffen.

    Diese vorstehend aufgeführten Grundsätze sind bei der Aufstellung der sogenannten 'Lüfterstill-
    standspläne' nach § 143 Abs. 6 BVOSt zu beachten.

    Dortmund, den 28.11.1980

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s